Ausscheiden
Ein Kündigungsschreiben des Geschäftsführers muss ordnungsgemäß angezeigt werden.
Der Geschäftsführer einer GmbH wollte aus seinem Amt ausscheiden. Deshalb zeigte er gegenüber dem Handelsregister an, dass er aus dem Amt ausgeschieden sei. Der entsprechenden Anzeige lag das Kündigungsschreiben des Geschäftsführers gegenüber der GmbH als Kopie bei. Das Registergericht zeigte den Antrag dem Alleingesellschafter der GmbH und kündigte an, den Geschäftsführer aus dem Handelsregister zu löschen. Dagegen erhob der Gesellschafter der GmbH Beschwerde. Die Kündigung des Geschäftsführers sei der GmbH niemals zugegangen, deshalb dürfe keine Löschung erfolgen. Desweiteren sei die Kündigung zur Unzeit erfolgt.
Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde statt. Nach den einschlägigen Vorschriften müsse vor einer Löschung des Geschäftsführerstatusses aus dem Handelsregister der Zugang eines Kündigungsschreibens des Geschäftsführers nachgewiesen werden. Dazu sei es erforderlich, dass entweder die Urschrift oder eine öffentlich beglaubigte Kopie des Schreibens vorgelegt werde. Das sei hier aber nicht erfolgt, insofern dürfe noch keine Löschung erfolgen.
OLG Düsseldorf vom 10.08.2004, Az. I-3 Wx 177/04
Stand: 14.10.2005
