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Gesellschaftsrecht - Altschuldenhaftung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 18.10.2005


Neue Gesellschafter einer GbR haften auch für (bekannte) alte Gesellschaftsschulden.

Eine GbR, die zum Zwecke des Baues und der Vermarktung eines Geschäftsgebäudes gegründet worden war, schloss einen Darlehensvertrag. Später trat ein weiterer Gesellschafter der GbR bei. Nachdem die GbR wirtschaftlich scheiterte, nahm die darlehensgebende Bank den neuen Gesellschafter bei der Darlehensrückzahlung persönlich in Haftung.

Zu recht, befand das Kammergericht Berlin. Mit dem Beitritt zur GbR haften im vorliegenden Falle auch die neuen Gesellschafter für die, auch in der Vergangenheit begründeten, Verbindlichkeiten. Das Darlehen sei den Beitretenden von vornherein bekannt gewesen, die Haftung war ausdrücklicher Bestandteil des Gesellschaftervertrages. Deshalb könnten sie sich auch nicht auf Aspekte des Vertrauensschutzes berufen.

Kammergericht Berlin vom 24.11.2004, Az. 26 U 38/04

Stand: 18.10.2005

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