Die Anrechnung von Kindergeld und Elterngeld auf den geschuldeten Unterhalt wirft immer wieder Fragen auf.
Mit dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz (UÄndG), das seit 1. Januar 2008 gilt, wurde die Kindergeldverrechnung beinahe komplett neu geregelt. Nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Regelung wurde keine Aussage zur Verwendung des Kindergeldes zur Bedarfsdeckung getroffen. Besonders scharf kritisiert wurde aufgrund der äußerst komplizierten Anwendung die im Jahr 2000 eingeführte Regelung zur nur teilweisen Kindergeldanrechnung in den unteren Einkommensgruppen.
Nun wird mit dem neuen § 1612b BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) angeordnet, daß das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Deckung seines Barbedarfs verwendet werden muß. Es wird damit klargestellt, daß das Kindergeld wirtschaftlich dem Kind zusteht und damit unterhaltsrechtlich als Einkommen des Kindes anzusehen ist. Das Kindergeld wird in der Regel aber wie auch bisher schon vorrangig dem Elternteil ausbezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt. Wenn der Bezugsberechtigte seine gesetzliche Unterhaltspflicht nicht erfüllt, kann es auch an das Kind selbst ausbezahlt werden.
Lebt das Kind bei keinem der Bezugsberechtigten, wird demjenigen Elternteil das Kindergeld ausbezahlt, der den höheren Unterhaltsbetrag bezahlt.
Bei minderjährigen, unverheirateten Kindern, die bei einem Elternteil im Haushalt leben, stellt das Gesetz nun die Gleichwertigkeit von Betreuung und Barunterhalt fest. Hier wird das hälftige Kindergeld zugunsten des Barunterhaltspflichtigen angerechnet. Die andere Hälfte des Kindergeldes, wird gegen die Naturalleistungen verrechnet, die der betreuende Elternteil gegenüber dem Kind erbringen muß. In allen anderen Fällen wird das Kindergeld in voller Höhe auf den ermittelten Barbedarf angerechnet, also vor allem bei volljährigen Kindern oder Minderjährigen, die nicht bei einem ihrer Elternteile leben. Für volljährige Kinder hatte das die Rechtsprechung des BGH (Bundesgerichtshof) seit dem Urteil vom 26. Oktober 2005 auch schon vor der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2008 so geregelt.
In der Praxis müssen die barunterhaltspflichtigen Eltern also den aus dem Barbedarf abzüglich Kindergeld errechneten Unterhalt nach ihren Haftungsanteilen an das Kind bezahlen. Wird das Kindergeld nicht an das Kind direkt ausbezahlt, hat es gegen denjenigen, an den das Kindergeld ausbezahlt wird, einen Auszahlunganspruch.
Dieser besteht unabhängig davon, ob der entsprechende Elternteil im unterhaltsrechtlichen Sinne leistungsfähig ist oder nicht.
Durch die Anrechnung des Kindergeldes auf den Barbedarf des Kindes kommt nun jedem Elternteil das Kindergeld in dem Verhältnis zugute, in dem er im Vergleich zum anderen Elternteil Barunterhalt leistet. So wurde mit der Neufassung des Gesetzes die bisherige Benachteiligung des Elternteils, der den größeren Anteil an dem Barunterhalt aufzubringen hatte, abgeschafft. Das hat Auswirkungen in allen Fällen, in denen beide Elternteile Barunterhalt schulden. Durch die geänderte Kindergeldanrechnung kann sich der künftig geschuldete Unterhaltsbetrag gegenüber dem bisherigen vermindern oder erhöhen. Anpassungen sind außerdem bei Unterhaltsbeträgen zu erwarten, die im Mangelfall berechnet wurden.
Auch beim Ehegattenunterhalt lohnt sich aufgrund der Neuregelung der Kindergeldanrechnung eine Überprüfung. Nach der neuen Gesetzeslage wird von dem maßgeblichen Einkommen für die Berechnung des Ehegattenunterhalts nur noch der Zahlbetrag des Kindesunterhalts abgezogen. Dadurch erhöht sich in der Regel der für den Ehegattenunterhalt relevante Einkommensbetrag.
Elterngeld
Hier ergeben sich keine Änderungen durch das seit 1. Januar 2008 geltende UÄndG. Es bleibt bei der seit Einführung des Elterngeldes geltenden Regelung. Das Elterngeld wird bis zu einer Höhe von 300 Euro bei der Berechnung von Trennungsunterhalt oder nachehelichem Unterhalt nicht berücksichtigt. Bei Mehrlingsgeburten steigt dieser Freibetrag um 300 Euro für jedes weitere Kind. Der den Freibetrag übersteigende Teil des Elterngeldes wird dann aber ungekürzt bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt, es wird kein Erwerbstätigenbonus abgezogen.
Stand: 26.08.2008
