Familienrecht - Geschwistertrennung
Publiziert von:
RA Bernd Winter
am 25.01.2008
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Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes, wenn bei der Scheidung eine Geschwistertrennung stattgefunden hat.
Die Eltern zweier Kinder, 12 und 14 Jahre alt, haben sich scheiden lassen und nach der Scheidung je ein Kind betreut. Dabei hat die Mutter die 14jährige Tochter aufgenommen und der Vater den 12jährigen Sohn. Der Vater war voll erwerbstätig und zahlte den gesetzlichen Unterhalt für die bei der Mutter lebende Tochter. Die Mutter war halbtags beschäftigt.
Der Vater hat von der Mutter verlangt, dass sie ihren Barunterhaltsanteil am Gesamtunterhalt des Sohnes bezahlt.
Sie hat dagegen eingewandt, dass sie dies nicht könne. Wegen der Betreuung der 14-jährigen Tochter könne sie keiner vollen Erwerbstätigkeit nachgehen und sei deshalb für den Barunterhalt des Sohnes nicht leistungsfähig. Der Vater hat daraufhin Klage erhoben. Das zuständige Familiengericht hat ihm den begehrten Unterhalt zum überwiegenden Teil zugesprochen. Dagegen wollte die verurteilte Mutter Berufung beim zuständigen Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe einlegen und hat Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt. Der Senat für Familiensachen des OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 27. November 2007 den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen (Aktenzeichen: 2 UF 146/07).
Das OLG hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Mutter im vorliegenden Fall eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihrem Sohn habe. Diese beruhe auf ihrer besonderen Verantwortung für dessen angemessenen - nicht nur notwendigen - Unterhalt. Sie sei damit verpflichtet, alle ihr zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen und ihre Arbeitskraft zum Wohle ihrer Kinder bestmöglich einzusetzen. Die Leistungsfähigkeit werde deshalb nicht allein durch das tatsächlich erzielte, sondern auch durch das bei gutem Willen erzielbare Einkommen bestimmt.
Kämen Eltern ihrer gesteigerten Erwerbspflicht nicht nach, könnten ihnen erzielbare Einkünfte fiktiv zugerechnet werden.
Dabei könne sich die Mutter nicht darauf berufen, dass eine Ganztagstätigkeit, beziehungsweise eine Nebentätigkeit, im Hinblick auf die Betreuung ihrer 14jährigen Tochter nicht zumutbar sei. Bei Geschwistertrennung erfülle jeder Elternteil, der mindestens eines von mehreren, gemeinsamen, minderjährigen Kindern betreut, nur gegenüber dem bei ihm befindlichen Kind seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Dem anderen Kind sei er grundsätzlich zum Barunterhalt verpflichtet. Wenn die Eltern nichts Gegenteiliges vereinbart hätten, könne sich ein Elternteil dem Unterhaltsanspruch des nicht bei ihm lebenden Kindes grundsätzlich nicht mit der Begründung entziehen, er betreue dessen Bruder oder Schwester. Er sei verpflichtet, dass Existenzminimum des vom anderen Elternteil betreuten Kindes notfalls unter teilweisem Einsatz des Kindergeldes sicherzustellen, wenn er dazu nach seiner beruflichen Fähigkeit ohne Gefährdung seines notwendigen Selbstbehalts in der Lage sei.
Er sei in der Regel verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dafür zu sorgen, dass das bei ihm lebende Kind teilweise von Dritten betreut werde. Die Mutter sei im vorliegenden Fall deshalb grundsätzlich zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet.
Sie könne sich nicht zu Ihren Gunsten darauf berufen, dass die unterhaltsrechtlichen Leitlinien eine volle Erwerbstätigkeit erst ab dem 15ten Lebensjahr des zu betreuenden Kindes vorsehen.
Diese regelten allein die Erwerbsobliegenheit des anspruchsberechtigten Elternteils gegenüber dem unterhaltspflichtigen Ehegatten, während im vorliegenden Fall die Frage zu beantworten sei, welche Erwerbsobliegenheit gegenüber dem unterhaltsberechtigten, minderjährigen Kind bestehe. Die Beurteilungsmaßstäbe könnten deshalb unterschiedlich sein. Danach sei im vorliegenden Fall die vom Familiengericht vertretene Auffassung, eine Ganztagstätigkeit der Mutter sei mit der Betreuung einer 14jährigen Tochter durchaus zu vereinbaren, nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass die Mutter nicht dargelegt hat, weshalb ihre Tochter einer Betreuung und Versorgung bedarf, die über das altersübliche Maß hinaus geht.
Stand: 25.01.2008
