Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) - Schwiegereltern können Zuwendungen an das Schwiegerkind nach dem Scheitern der Ehe zurück verlangen.
Der für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des BGH hat am 3. Februar 2010 entschieden, dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zugewandt haben, diesen nach dem Scheitern der Ehe zurück verlangen können (Aktenzeichen XII ZR 189/06). Sie unterliegen dabei erleichterten Voraussetzungen.
Damit ändert der BGH seine bisherige Rechtsprechung zum Thema Zuwendungen von Schwiegereltern. Bislang konnten Schwiegereltern Zuwendungen an das Schwiegerkind nicht zurück fordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten. Dabei spielte es keine Rolle, dass die Zuwendungen mit Rücksicht auf die Ehe ihres Kindes und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens gemacht wurden. Der BGH sah hierin bisher ein Rechtsgeschäft eigener Art und behandelte die Vermögensvorteile wie ehebedingte, unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten. Das eigene Kind wurde über den Zugewinnausgleich am Wert der dem Schwiegerkind gemachten Schenkung beteiligt.
Der BGH stellte klar, dass er die Zuwendungen der Schwiegereltern jetzt als „echte" Schenkungen behandelt.
Immerhin erfüllen sie alle Tatbestandsmerkmale einer Schenkung. Demnach sind hier auch die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar. Die Geschäftsgrundlage solcher Zuwendungen sei regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbestehe und das eigene Kind in den fortdauernden Genuss der Schenkung komme. Mit dem Scheitern der Ehe würde diese Geschäftsgrundlage entfallen.
Im Wege der richterlichen Vertragsanpassung wird damit die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet. Hat das eigene Kind allerdings über einen längeren Zeitraum ebenfalls von der Schenkung an das Schwiegerkind profitiert, ist nach Ansicht des Senats nur eine teilweise Rückzahlung möglich. Wollen die Schwiegereltern dies vermeiden, so müssten sie ihr eigenes Kind direkt beschenken.
Die Rückabwicklung der Zuwendungen hat grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen (Zugewinnausgleich) zu erfolgen.
Es ist allerdings davon auszugehen, dass sich das Endvermögen des Schwiegerkindes bei Bestehen eines Rückgewähranspruchs entsprechend mindert. Gegebenenfalls erhält das eigene Kind also einen geringeren Zugewinnausgleich.
In dem zugrunde liegenden Fall lebten die Tochter der Kläger und deren Schwiegersohn seit 1990 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Im Februar 1996 ersteigerte der Schwiegersohn eine Eigentumswohnung. Zu diesem Zeitpunkt wollte das Paar bald heiraten. Im April 1996 überwiesen die Kläger auf das Konto ihres Schwiegersohnes 58.000 DM wovon dieser im Mai 1996 etwa 49.000 DM auf den Gebotspreis der Wohnung an die Gerichtskasse überwies. Ab Herbst 1996 lebten der Schwiegersohn und die Tochter mit einem gemeinsamen Kind in dieser Wohnung. Im Juni 1997 schlossen sie die Ehe, aus der 1999 ein zweites Kind hervorging. 2002 trennten sich die Eheleute. Im Scheidungsverfahren schlossen sie im Jahre 2004 den Zugewinnausgleich aus. Inzwischen ist die Ehe rechtskräftig geschieden, die Wohnung steht im Alleineigentum des Schwiegersohns.
Die Kläger verlangen von ihrem ehemaligen Schwiegersohn die Rückzahlung der überwiesenen 58.000 DM. Die Vorinstanzen hatten die Klage insbesondere aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des BGH abgewiesen. Der BGH hat der Revision der Kläger stattgegeben. Da in der Sache neu entschieden werden muss, wurde der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückgegeben.
Stand: 12.02.2010
