Familienrecht - Schulden
Publiziert von:
Rechtsanwalt
Peter A. Aßmann
am 08.01.2009
Beueler Bahnhofsplatz 18
53225 Bonn
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Rückzahlung gemeinsamer Kredite und Unterhalt.
Viele Unterhaltsverpflichtete kennen das: Bei Trennung und Scheidung bestehen oft gemeinsame Schulden, insbesondere gemeinsam aufgenommene Abzahlungsdarlehen, die noch zurück gezahlt werden müssen. Ist das Darlehen von beiden aufgenommen worden, treffen die Schulden beide. Wenn keine andere Regelung getroffen wird, sind sie im Innenverhältnis zwischen den Parteien zu gleichen Teilen verpflichtet die Schulden zurück zu führen. Eigentlich müsste jeder die Hälfte der meist monatlichen Belastungen zahlen.
Meist wird es aber so gehandhabt, dass der eine Ehegatte, der über das höhere Einkommen verfügt, die Rückzahlung der Schulden während der intakten Ehe übernimmt. Kommt es dann zur Trennung und später zur Scheidung wird diese Regelung oft beibehalten und die Rückführung der Schulden bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Vor dem Netto-Einkommen wird der monatlich zu zahlende Betrag in Abzug gebracht und der Unterhalt dann aus dem so reduzierten Betrag, natürlich unter Berücksichtigung gegebenenfalls weiterer Abzugspositionen, errechnet.
Der Unterhaltspflichtige muss dann im Ergebnis keinen oder jedenfalls weniger Unterhalt zahlen als seine Verpflichtung ohne Berücksichtigung des Schuldenabtrages wäre.
Fällt die Unterhaltsverpflichtung jetzt aus anderen Gründen weg oder reduziert sie sich, kann sich dies vielfach nicht oder nicht vollständig bei der Unterhaltsberechnung auswirken, weil entweder gar kein oder nur noch ein geringerer Unterhalt gezahlt wird. Gründe dafür sind zum Beispiel eine neue Ehe, Verwirkung oder Reduzierung des Betreuungsunterhaltes bei fortgeschrittenem Alter des zu betreuenden Kindes und so weiter. So kommt natürlich eine Unterhaltsabänderung auf gerichtlichem Wege nicht in Betracht, wenn wegen der Berücksichtigung des Abtrags gemeinsamer Schulden im Ergebnis gar kein Unterhalt mehr geschuldet war und damit die Unterhaltsklage abgewiesen wurde.
Diese Problematik ist seit 1. Januar 2008 wegen der Unterhaltsreform von besonderer Bedeutung. Das neue Unterhaltsrecht hat in vielen Fällen zu einer deutlichen Reduzierung oder dem vollständigen Wegfall bisheriger Unterhaltsansprüche geführt. Oft kann die neue, rechtliche Situation beim Unterhalt nicht durch entsprechende Reduzierung oder Wegfall Berücksichtigung finden. Dann stellt sich für den Unterhaltsverpflichteten die Frage, ob er noch weiter alleine zur Schuldenrückführung verpflichtet ist oder ob er verlangen kann, dass sich die andere Partei an der Rückführung beteiligt.
Der genannten Regelung wird normalerweise entweder eine ausdrückliche (mündliche oder schriftliche) Vereinbarung zu Grunde liegen.
Es gibt aber auch eine so genannte „stillschweigende“, konkludente Vereinbarung. Diese kommt zustande wenn einfach so verfahren wurde und dies eben bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wurde. In dieser ausdrücklichen oder stillschweigenden Regelung liegt eine „anderweitige Regelung“ im Sinne von § 426 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die dann den so genannten „Gesamtschuldnerausgleich“ im Innenverhältnis ausschließt. In § 426 BGB ist nämlich geregelt, dass Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet sind die Forderung zu erfüllen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Um eine solche andere Bestimmung kann es sich bei der Vereinbarung über den Schuldenabtrag im Hinblick auf die Berücksichtigung bei der Unterhaltsregelung handeln.
Kommt nun diese anderweitige Bestimmung letztlich bei der Unterhaltsberechnung nicht mehr zum Tragen, muss sich der bisher Zahlende nicht mehr an der Regelung festhalten lassen. Dabei ist unerheblich, ob sie ausdrücklich getroffen wurde oder konkludent erfolgte. Der Wegfall der Unterhaltsverpflichtung aus anderen Gründen bedeutet in rechtlicher Hinsicht einen so genannten „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ für die Regelung über die Schuldenabtragung.
Dies führt dazu, dass der Zahlende von der anderen Partei verlangen kann, dass diese sich an der Schuldentilgung zur Hälfte zu beteiligen hat.
Es kommt im Übrigen, wie die Rechtsprechung entschieden hat, auch ohne eine erforderliche Erklärung, etwa einer Kündigungserklärung, automatisch zum Wegfall der Geschäftsgrundlage. Das heißt, dass der Ausgleichsanspruch sogar für die Vergangenheit zurück zu dem Zeitpunkt zu dem der Unterhaltsanspruch aus anderen Gründen weggefallen ist, geltend gemacht werden kann. Dem steht lediglich möglicherweise der Einwand der Verjährung oder der Verwirkung entgegen, wenn sich dafür Anhaltspunkte ergeben.
In verfahrensmäßiger Hinsicht kann der bisher Alleinzahlende für die Zukunft eine so genannte „Freistellung“ in Höhe der Hälfte der jeweiligen Zahlungspflicht von der anderen Seite verlangen. Dies bedeutet, dass der andere Teil die Hälfte der meist monatlich geschuldeten Raten unmittelbar an den Gläubiger zu zahlen hat. Alternativ kann er auch weiterhin zahlen und dann finanziellen Ausgleich durch Zahlung der hälftigen monatlichen Rate an sich verlangen.
Für die Vergangenheit hat er ja schon gezahlt, so dass hier ohnehin nur ein Zahlungsanspruch an ihn möglich ist.
Die entsprechende Klage ist keine Familiensache, so dass sie nicht beim Familiengericht, sondern - je nach Streitwert - beim normalen Amtsgericht oder dem Landgericht zur erheben ist. Soweit ersichtlich ist diese Situation, die gerade durch das neue Unterhaltsrecht besondere Aktualität erlangt hat und häufig zum Tragen kommen wird in der Praxis eher selten realisiert worden. Jeder Unterhaltsverpflichtete, der gemeinsame Schulden auch des Unterhaltsberechtigten tilgt, sollte daher vor diesem Hintergrund nicht nur seine Unterhaltspflicht, sondern gerade auch seine Verpflichtung die Darlehensrückführung alleine fortsetzen zu müssen rechtlich überprüfen lassen.
Stand: 08.01.2009
