Familienrecht - Betreuungsunterhalt
Publiziert von:
Rechtsanwalt
Peter A. Aßmann
am 15.04.2009
Beueler Bahnhofsplatz 18
53225 Bonn
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Bundesgerichtshof (BGH) kippt Altersphasenmodell endgültig.
Die Reform des Unterhaltsrechts ist zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Seitdem soll der Betreuungsunterhalt nicht mehr vom Alter des Kindes abhängig gemacht werden. Dabei ist Betreuungsunterhalt der Unterhalt, den ein Elternteil der ein oder mehrere minderjährige Kinder betreut zu seinem Lebensunterhalt benötigt, weil er wegen der Kinderbetreuung keiner eigenen Erwerbstätigkeit in entsprechendem Umfang nachgehen kann. Die frühere Rechtsprechung ging dahin, daß der betreuende Elternteil bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres keinerlei Erwerbstätigkeit nachgehen mußte und danach lediglich einer Halbtagstätigkeit. Bei mehr als einem zu betreuenden, minderjährigen Kind setzte eine Erwerbsverpflichtung noch deutlich später ein.
Das wollte der Gesetzgeber mit der Reform des Unterhaltsrechtes ändern. So sollten die Eigenverantwortlichkeit und damit die Verpflichtung zu einer eigenen Erwerbstätigkeit deutlich gestärkt werden. Daher wurde der Betreuungsunterhalt zunächst auf die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes begrenzt. Darüber hinaus kann er nur nach Billigkeitsgründen verlangt werden. Ein geschiedener Ehegatte kann jetzt also vom Anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen.
Die Dauer des Unterhalts verlängert sich, so lange und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
Wie der BGH jetzt in einer aktuellen Entscheidung dargestellt hat, hat der Gesetzgeber damit zunächst einen Basisunterhalt zu Gunsten des betreuenden Elternteils festgeschrieben. Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, kann der das Kind betreuende Elternteil grundsätzlich entscheiden, ob er die Kinderbetreuung selbst übernimmt oder andere Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen will. Erzielt er gleichwohl in den ersten drei Jahren Erwerbseinkommen, weil er neben der Kindererziehung auch arbeitet, ist das Einkommen stets überobligatorisch. Dies bedeutet, daß das Einkommen nicht voll auf den Betreuungsunterhalt anzurechnen ist. Andererseits kann es aber auch nicht völlig unberücksichtigt bleiben, sondern ist nach den Umständen des Einzelfalls anteilig zu berücksichtigen. Für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres gilt hingegen, daß nur noch Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen gegeben ist.
Allerdings bedeutet dies keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit.
Vielmehr ist unter Berücksichtigung von kind- und elternbezogenen Gründen auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich. Dabei sind im Rahmen dieser Billigkeitserwägungen zunächst kindbezogene Verlängerungsgründe am stärksten zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist.
Dabei ist von Bedeutung, daß der Staat seit Jahren die außerfamiliären Betreuungsmöglichkeiten deutlich ausgebaut hat. So besteht bekanntlich ein Anspruch auf einen Kindergartenplatz ab Vollendung des dritten Lebensjahres. Im Grundschulalter wird daneben die Einrichtung von so genannten „offenen Ganztagsschulen“ massiv staatlich gefördert, um entsprechende, außerhäusliche Betreuungsmöglichkeiten auch nachmittags sicherzustellen. Stehen Betreuungsmöglichkeiten außerhalb der häuslichen Situation zur Verfügung, kann sich der betreuende Elternteil nach dem dritten Geburtstag des Kindes nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen.
Vielmehr sind diese Möglichkeiten grundsätzlich in Anspruch zu nehmen.
In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hatte sich dazu allerdings in den letzten Monaten zunehmend die Tendenz herauskristallisiert doch wieder zu einem Altersphasenmodell zurück zu kommen. In leicht modifizierter Form, mit einer gegenüber der früheren Handhabung erweiterten und früher einsetzenden Erwerbsverpflichtung, wurde doch wieder an das jeweilige Alter des Kindes angeknüpft. Dieser Tendenz hat der BGH jetzt eindeutig einen Riegel vorgeschoben. Er hat klar ausgeführt, daß Rechtsauffassungen, die bezüglich des Betreuungsunterhaltes an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen mit der neuen gesetzlichen Regelung im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar sind.
In Kommentierungen von einigen Verbänden und in der Presse wurde daraus bereits Panik geschürt und geschlossen, von dem betreuenden Elternteil werde jetzt Unmögliches verlangt. Dabei gehen diese Spekulationen an der Entscheidung der Bundesrichter vorbei. Das zeigt insbesondere die zum Urteil erfolgte Presseveröffentlichung. Darin hat der BGH deutlich darauf hingewiesen, daß der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nicht nur auf die sichergestellte Betreuung des Kindes abstellt. Einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils können auch andere Gründe entgegenstehen, insbesondere der Umstand, daß der ihm verbleibende Betreuungsanteil neben der Erwerbstätigkeit zu einer zu großen Belastung führen könne. Hinzu kämen weitere Gründe, etwa nacheheliche Solidarität im Hinblick auf ein Vertrauen in eine vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung während der Ehe.
Damit wird den kritischen Bedenken der erwähnten Kommentare in vollem Umfang Rechnung getragen.
Im konkreten Fall hatte der BGH im Übrigen den Unterhaltsanspruch auch nicht abgewiesen, sondern den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hatte seine Entscheidung vorrangig am Alter des Kindes, also an einem Altersphasenmodell, orientiert. Umstände, die im Rahmen der Billigkeitserwägung gleichwohl noch eine weitere Betreuung durch den Elternteil erforderlich machen konnten, hatte das Berufungsgericht nicht untersucht. Der BGH hat in diesem Zusammenhang noch klargestellt, daß die Billigkeitserwägungen die zu einer eingeschränkten Erwerbsobliegenheit führen, grundsätzlich dem Tatrichter, also dem Familiengericht oder dem Oberlandesgericht, vorbehalten sind. Der BGH prüfe in der Revision lediglich auf Rechtsfehler. Dabei haben die Bundesrichter sogar deutlich gemacht, daß die aufgehobene Entscheidung im Ergebnis durchaus gerechtfertigt sein könne.
Sie dürfe aber nicht auf falschen Urteilsgründen aufbauen, sondern auf konkreten, im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu klärenden Umständen.
Für die Praxis der Beurteilung von Ansprüchen auf Betreuungsunterhalt ist dieses Urteil von überragender Bedeutung. Zukünftig wird also nicht mehr auf das Alter des Kindes alleine abgestellt werden können, sobald dieses das dritte Lebensjahr vollendet hat. Vielmehr wird die Beurteilung an den konkreten Umständen des Einzelfalls zu orientieren sein. Das erfordert eine entsprechende, möglicherweise auch aufwendige Tatsachenfeststellung und Beweisführung um diese Sachverhalte zu klären.
Darüber hinaus ist zu erwarten, daß zukünftig verstärkt auch in Eheverträgen und Ähnlichem etwaige, grundsätzliche Vorstellungen der Parteien zur Art der Kinderbetreuung vereinbart werden. Falls die Ehe später nicht mehr intakt ist, können dann Streitigkeiten vermieden werden, ob häusliche Betreuung oder außerhäusliche Betreuung im Interesse des Kindes vorrangig sein soll.
Stand: 15.04.2009
