Neuerungen beim Zugewinnausgleichsverfahren – die künftige Berücksichtigung eines negativen Anfangsvermögens.
Haben Ehegatten die Ehe miteinander geschlossen ohne einen Ehevertrag zu vereinbaren, so leben sie im gesetzlichen Güterstand. Das ist die so genannte Zugewinngemeinschaft. Entgegen der Vorstellung der Eheleute verschmilzt damit nicht automatisch das jeweilige Vermögen, sondern die Vermögensmassen bleiben getrennt. Jeder Ehegatte behält sein Vermögen, welches sich durch Ausgaben während der Ehe verringern und durch Hinzuerwerb von Vermögen vergrößern kann.
Im Fall einer Scheidung wird dann das während der Ehezeit hinzuerworbene Vermögen in einem speziellen Verfahren - dem Zugewinnausgleichsverfahren - ausgeglichen. Hierzu wird zunächst der Wert des Anfangsvermögens, also des Vermögens zum Tag der Eheschließung, ermittelt. Da die Höhe des Anfangsvermögens gerade bei Ehen mit langer Ehedauer nicht mehr ermittelbar ist, geht das Gesetz in § 1377 Absatz 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) von einem Anfangsvermögen von null Euro aus. Erhöhend hinzugerechnet werden unter anderem Schenkungen oder Erbschaften, die der Ehegatte während der Ehe erhält.
Anschließend wird das Endvermögen, also das Vermögen welches jeder Ehegatte am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages besitzt, ermittelt.
Übersteigt das Endvermögen das Anfangsvermögen, so hat der Ehegatte einen Zugewinn in Höhe des Mehrbetrages erzielt. Dieser Zugewinn ist dann auszugleichen. In der Regel ist die Hälfte des Zugewinnes an den anderen Ehegatten abzugeben.
Zur Verdeutlichung mag folgendes Beispiel dienen:
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Ehemann |
Ehefrau |
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Anfangsvermögen bei Eheschließung |
0 € |
0 € |
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Endvermögen bei Zustellung des Scheidungsantrages |
20.000 € |
50.000 € |
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Zugewinn |
20.000 € |
50.000 € |
Der Zugewinn der Ehefrau (50.000 Euro) übersteigt hier den Zugewinn des Ehemannes (20.000 Euro) um 30.000 Euro. Dem Ehemann steht hiervon die Hälfte, also 15.000 Euro zu.
Ungerechtigkeiten traten bei der Berechnung nach bisher geltendem Recht in den Fällen auf, in denen das Anfangsvermögen eines Ehegatten aus Schulden besteht.
Die Schulden werden bislang schlichtweg ignoriert, da gemäß § 1374 BGB das Anfangsvermögen niemals negativ sein kann. Sofern der Ehemann bei Eheschließung also eigentlich 30.000 Euro Schulden hatte, wird ihm vom Gesetz dennoch ein Anfangsvermögen von null Euro unterstellt. Obwohl die Ehefrau also während der Ehe die bestehenden Schulden ihres Mannes mit beglichen und überdies ein eigenes Vermögen von 50.000 Euro erworben hat, muss sie zusätzlich zur Schuldentilgung noch einen Ausgleich aus ihrem Vermögen an den Ehemann zahlen.
Nach den nunmehr eintretenden Neuerungen soll unter anderem gerade die fehlende Berücksichtigung eines negativen Anfangsvermögens eingeführt werden. In Bezug auf das obige Beispiel werden die Schulden des Ehemannes, welche von der Ehefrau mit abgezahlt wurden, in die Berechnung mit einbezogen. Hierdurch entfällt der Anspruch des Ehemannes auf Zugewinnausgleich. Zur Verdeutlichung wieder ein Beispiel:
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Ehemann |
Ehefrau |
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Anfangsvermögen bei Eheschließung |
- 30.000 € |
0 € |
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Endvermögen bei Zustellung des Scheidungsantrages |
20.000 € |
50.000 € |
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Zugewinn |
50.000 € |
50.000 € |
Die Ehefrau muss hier keinen Zugewinnausgleich an den Ehemann zahlen.
Die bisher ungerechte Situation, dass der Ehegatte, der die Schulden des anderen Ehegatten mit tilgt, sich zusätzlich eigenes Vermögen aufbaut und hiervon dann einen Teil an den anderen Ehegatten im Zugewinnausgleichsverfahren abgeben muss, wird damit abgeschafft. Die Berücksichtigung des negativen Anfangsvermögens führt künftig also zu gerechteren Ergebnissen.
Stand: 27.08.2008
