AdvoGarant

Familienrecht - Zugewinnausgleich

Publiziert von:
RA Wolfgang Chaborski
am 09.09.2008

Weitere Publikationen:


Das Bundeskabinett hat am 20. August 2008 einen Gesetzesentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs beschlossen.

Damit sollen Schwachstellen des bisherigen Rechts beseitigt und unredliche Vermögensverschiebungen zu Lasten eines Ehegatten verhindert werden.

Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung für den Zugewinnausgleich

Negatives Anfangsvermögen ist in Zukunft zu berücksichtigen. Bisher war es so, dass Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden waren, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt blieben. Dies führte zu einer ungerechten Teilung des Vermögens.

Beispiel: Sven und Eva lassen sich nach 15-jähriger Ehe scheiden. Sven hatte bei der Eheschließung 20.000 Euro Schulden. Während der Ehezeit erzielte er einen Vermögenszuwachs von 40.000 Euro. Sein Endvermögen beträgt also 20.000 Euro (40.000 - 20.000). Eva ging schuldenlos in die Ehe und erzielte ein Endvermögen von 40.000 Euro. Sie müsste nach altem Recht einen Betrag in Höhe von 10.000 Euro an Sven zahlen. Künftig werden jedoch die Schulden berücksichtigt. Sven hat also nach neuem Recht auch einen Zugewinn von 40.000 Euro erzielt. Deshalb würde im vorliegenden Beispielfall ein Zugewinnausgleich nicht stattfinden.

Unterstellt man, dass sich Eva während der Ehezeit hauptsächlich um die gemeinsamen Kinder kümmerte, damit Sven sich voll seinem Beruf widmen konnte, so ist das Ergebnis nach neuem Recht sicherlich gerechter.

Schutz vor Vermögensmanipulation

Nach altem Recht kommt es für die Berechnung des Zugewinns auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an. Die Ausgleichsforderung bestimmt sich in der Regel jedoch nach dem Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung. Da das Scheidungsverfahren bekanntlich eine ziemlich lange Zeit dauern kann, besteht die Gefahr, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen beiseite schafft.

Beispiel: Eva reicht die Scheidung ein. Sven hat einen Zugewinn von 20.000 Euro erzielt, Eva hat während der Ehe kein Vermögen erworben. Während des Scheidungsverfahrens gönnt sich Sven mit seiner neuen Freundin eine Schiffsreise für 10.000 Euro und verspekuliert sich an der Börse. Zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Scheidungsurteils ist kein Vermögen mehr vorhanden. Eva würde also leer ausgehen, obwohl ihr rein rechnerisch 10.000 Euro als Zugewinnausgleich zugestanden hätten.

Nach neuem Recht soll der ausgleichsberechtigte Ehegatte künftig vor unredlichen Vermögensverschiebungen zu Lasten des anderen Gatten geschützt werden. Maßgeblich für die Höhe der Ausgleichsforderung ist künftig die Zustellung des Scheidungsantrages, nicht mehr der Zeitpunkt des Scheidungsurteils. Im vorliegenden Fall würde Eva also ein Ausgleichanspruch auf 10.000 Euro bleiben.

Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes

Nach neuem Recht kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte seine Ansprüche in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern und zwar schon vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages. Auch damit soll zukünftig verhindert werden, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen ganz oder teilweise bei Seite schafft.

Stand: 09.09.2008