Familienrecht - Unterhaltsreform IV
Publiziert von:
RA und MED Martin Callies
am 29.01.2008
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Unterhaltsreform IV
Unterhaltsrechtsreform – was gibt es Neues ?
Am 1. Januar 2008 ist eine Neuregelung des Kindesunterhalts und des nachehelichen Ehegattenunterhalts in Kraft getreten. Ziele des Gesetzgebers waren die Stärkung des Kindeswohls und die Betonung des Grundsatzes der Eigenverantwortung nach der Ehe. Im Folgenden finden Sie eine kurze Darstellung der wesentlichen Änderungen und wann eine Abänderung bestehender Titel in Betracht kommt.
Kindesunterhalt
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Ein Mindestunterhalt für minderjährige Kinder wurde festgelegt, abgeleitet von steuerrechtlichen Vorschriften.
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Das Kindergeld deckt nun den Barbedarf des minderjährigen Kindes mit der Folge, dass es bei einem Einkommen unter 2.100 Euro netto im Monat nicht wie bisher prozentual, sondern voll (das heißt zur Hälfte für jeden Elternteil) angerechnet wird.
Durch 1. und 2. wurde eine Neufassung der Düsseldorfer Tabelle nötig. Diese hat nur noch zehn statt bisher 13 Einkommensstufen und wurde in allen Stufen neu gefasst. So beginnt sie bei einem Nettoeinkommen bis zu 1.500 Euro im Monat, jede Stufe umfasst 400 statt bisher 200 Euro.
Niedrigere Einkommen als 1.500 Euro im Monat werden also nicht mehr erfasst und die bisher sechs unteren Einkommensstufen reduzieren sich auf drei.
Das führt in den unteren Einkommensstufen zu einer gewissen Erhöhung des Kindesunterhalts. So ist bei einem Monatseinkommen von 1.901 bis 2.300 Euro nun in der 1. Altersstufe ein Kindesunterhalt von 230 Euro zu zahlen statt bisher 196 Euro. In der 2. Altersstufe müssen 278 statt 254 Euro und in der 3. Altersstufe 325 statt 312 Euro gezahlt werden.
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Im Mangelfall, das heißt wenn der Unterhaltspflichtige nicht alle Ansprüche erfüllen kann, gilt eine neue Rangfolge mit minderjährigen Kindern im ersten Rang. Der geschiedene Ehegatte bekommt nur noch dann Unterhalt, wenn dies nach Zahlung des Unterhalts für alle Kinder möglich ist.
Das bedeutet auch eine Reduzierung des verfügbaren Einkommens. Kindesunterhalt kann im Gegensatz zum Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten steuerlich nicht abgesetzt werden. Von der Neuregelung profitiert also auch der Finanzminister.
Ehegattenunterhalt nach der Scheidung
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Es gilt eine verschärfte Erwerbsobliegenheit für den geschiedenen Ehegatten. Bei Betreuung minderjähriger Kinder über einem Alter von drei Jahren wird Unterhalt nur noch nach Billigkeit gewährt. Dabei sind bestehende Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Das so genannte “Altersphasenmodell”, wo der betreuende Elternteil erst ab einem Kindesalter von acht Jahren zu einer Teilzeittätigkeit verpflichtet war, gilt nicht mehr.
Außerdem wird eine angemessene Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten eher bejaht. Es gibt keine Sicherheit mehr für eine Beibehaltung des Lebensstandards in der Ehe.
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Die Befristung und Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs wird erleichtert. Befristung ist nun der Normalfall und vom Gericht immer zu prüfen. Dafür müssen jedoch sachliche Gründe vorgetragen werden.
Hinzuweisen ist jedoch darauf; dass wie bisher ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt vor der Scheidung besteht.
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Ein Formerfordernis (notarielle Beurkundung) für Vereinbarungen über den Ehegattenunterhalt wurde eingeführt, sofern diese vor der Rechtskraft der Scheidung erfolgen.
Weiter erfolgte eine Gleichstellung von Elternteilen, die Kinder betreuen, ob sie verheiratet sind oder nicht, also eine Besserstellung von Eltern nichtehelicher Kinder. Danach kann Unterhalt wegen Betreuung eines nichtehelichen Kindes nun auch dann verlangt werden, wenn das Kind älter als 3 Jahre ist.
Bei der neuen Rangfolge im Mangelfall sind Eltern, die Kinder betreuen, im 2. Rang gleich, ob verheiratet oder nicht.
Wann kommt nun eine Abänderung bestehender Titel in Betracht?
Für den Unterhaltspflichtigen ist zu prüfen, ob den Ehegatten nach den neuen Regeln eine verstärkte Erwerbsobliegenheit trifft. Weiter kommt jetzt vor allem eine Befristung des Unterhaltsanspruchs in Betracht.
Für den Unterhaltsberechtigten ist zu prüfen, ob er im Mangelfall nach der neuen Rangfolge vorrangig ist und ob der festgelegte Kindesunterhalt zumindest den neuen Mindestunterhalt erreicht. Da eine Abänderung eines Urteils erst ab Einreichung des Antrages bei Gericht möglich ist, kann sich ein kurzfristiger Gang zum Rechtsanwalt lohnen.
Stand: 29.01.2008
