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Familienrecht - Sorgerecht und Umgangsrecht

Publiziert von:
RAin Simone Hiesgen
am 10.07.2008

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Sorgerecht und Umgangsrecht

Die elterliche Sorge knüpft nicht an die Scheidung, sondern an die, der Scheidung grundsätzlich vorausgehende, Trennung an.

Es bleibt daher ohne einen Antrag eines Elternteils bei der gemeinsamen Sorge beider Eltern auch nach der Scheidung. Im Idealfall können sich die Eltern weiterhin gemeinsam über die Belange der Kinder einigen, ohne juristischen Beistand zu benötigen. Ist dies nicht der Fall, muß geprüft werden, ob die elterliche Sorge einem Partner allein übertragen werden kann.

Die elterliche Sorge besteht sozusagen aus Bausteinen: Im Wesentlichen sind dies die Personensorge (zum Beispiel Pflege, Erziehung, Bestimmung des Aufenthalts und des Umgangs), die Vermögenssorge und die Vertretung des Kindes.

Leben die verheirateten Eltern getrennt oder läuft das Scheidungsverfahren, so wird bereits ein „Baustein“ aus der gemeinsamen elterlichen Sorge ausgegliedert. Der Elternteil, der das Kind in seiner Obhut hat, das heißt sich darum kümmert, kann Unterhalt für das Kind vom anderen Elternteil verlangen.

Eine Sorgerechtsentscheidung ist somit entbehrlich, wenn allein der Unterhalt des Kindes streitig ist.

Getrennt lebende und damit auch geschiedene Elternteile können jeder für sich beantragen, daß das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil davon auf ihn allein überträgt. Dies und die Kriterien dafür sind in § 1671 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Dem Antrag wird in zwei Fällen stattgegeben:

  1. Wenn der Antragsgegner der Übertragung zustimmt, es sei denn das betroffene Kind ist 14 Jahre oder älter und widerspricht.

  2. Wenn zu erwarten ist, daß es „dem Wohl des Kindes am besten entspricht“, wenn der Antragsteller die alleinige Sorge ausübt. Das Wohl des Kindes umfasst im Regelfall ausdrücklich den „Umgang mit beiden Elternteilen“. Dem entspricht das eigene Recht des Kindes auf diesen Umgang und die Verpflichtung jedes Elternteils in § 1684 I BGB.

Ein Antrag auf Alleinsorge mit dem alleinigen Ziel, den früheren Partner aus dem Leben des Kindes und damit aus dem eigenen Leben fernzuhalten wird daher keinen Erfolg haben.

Trotz der für die Eltern oft emotional schwierigen Situation kann auch zum Beispiel die ehemalige Schwiegerfamilie nicht ohne weiteres vom Kind ferngehalten werden. Der „Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt“ ist ebenfalls ein Teil des Kindeswohles, wenn die Aufrechterhaltung der Beziehungen „für seine Entwicklung förderlich ist“. Auch hier gibt es ein entsprechendes eigenes Recht der Großeltern, Geschwister und anderer Bezugspersonen, „wenn dieser (Umgang) dem Wohl des Kindes dient“.

So schwer es also fallen kann, nicht die Bedürfnisse der Elternteile sondern die des Kindes stehen absolut im Vordergrund bei der Beurteilung eines solchen Antrags. Vielmehr haben die Eltern bei Ausübung ihres Umgangsrechts „alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.“.

Strikt abzuraten ist daher auch von dem Versuch, im Rahmen des Umgangsrechts Konflikte oder Unannehmlichkeiten für das Kind zu provozieren um einen eigenen Sorgerechtsantrag zu unterfüttern.

Das Familiengericht kann in solchen Fällen zum Wohl des Kindes den Umgang durch Anordnungen regeln. Es kann zum Beispiel dem Umgangsberechtigten aufgeben, bestimmte Dinge mit dem Kind nicht zu besprechen oder dem anderen Elternteil aufgeben, es zu unterlassen, jeweils vor dem Besuchstag bewusst die Übermüdung des Kindes herbeizuführen. In absoluten Extremfällen kommt bei Verstößen sogar eine Entziehung des Sorgerechts in Betracht.

Ein sehr schönes Beispiel für die Ansprüche an eine Sorgerechtsentscheidung liefert der Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 11.5.2005 (AZ XII ZB 33/04). Er macht unter anderem deutlich, daß im Zweifel ein kleinerer Eingriff wie die Übertragung der Entscheidung für eine einzelne streitige Frage auf einen Elternteil nach einer Übertragung der Sorge auf einen Elternteil vorzuziehen ist. Streitigkeiten und Kommunikationsprobleme der Eltern allein reichen ebenfalls nicht aus, um eine Abkehr von der gemeinsamen Sorge als für das Wohl des Kindes erforderlich anzusehen.

Fazit: Im Streitfalle sollte ein Anwalt helfen, eventuell emotional bedingte Schärfe aus der Auseinandersetzung zu nehmen. Vielleicht kann ein Gerichtsverfahren vermieden werden oder der Streit wenigstens auf einen kleinen „Baustein“ beschränkt werden. Denn nicht nur dem Wohl des Kindes, sondern auch dem der Elternteile dient es, wenn Gerichte so wenig wie möglich in das Familienleben eingreifen müssen.

Stand: 10.07.2008