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Familienrecht - Scheidungsfolgenvereinbarung

Autor

Publiziert von:
Rechtsanwältin
Sabine Wagner

am 16.07.2008

Georgentorgasse 16
88239 Wangen

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Wenn sich Eheleute voneinander trennen wollen oder sich schon voneinander getrennt haben, stellt sich durch die neue Lebenssituation eine Vielzahl von Fragen.

Die Eheleute werden nicht umhin kommen, fachkundigen Rat einzuholen, um die mit der Trennung und einer etwaigen Scheidung verbundenen Fragen klären zu können. Sofern zwischen den Eheleuten ein gewisser Grundkonsens besteht, können sämtliche mit der Trennung und Scheidung zusammenhängenden Fragen vertraglich geregelt werden. Dies hat den Vorteil, dass nach Ablauf des Trennungsjahres das zuständige Familiengericht nur noch die Scheidung aussprechen und den Versorgungsausgleich durchführen muss.

Durch eine entsprechende Trennungs- beziehungsweise Scheidungsfolgenvereinbarung können erfahrungsgemäß später streitige Verfahren und langwierige Prozesse oftmals vermieden werden.

Wie jeder Vertrag setzen solche Vereinbarungen voraus, dass die Parteien bereit sind miteinander über die verschiedenen Punkte zu sprechen und zu verhandeln. Das Ergebnis einer solchen Vereinbarung stellt einen Kompromiss der Eheleute in allen notwendigen, zu regelnden Fragen dar. Oftmals ist jedoch auch bei völlig zerstrittenen Eheleuten eine entsprechende Vereinbarung möglich, wenn es gelingt, diese davon zu überzeugen, dass solche Vereinbarungen meist der kostengünstigere Weg sind als eine Vielzahl nachfolgender streitiger Prozesse.

Zu den Regelungsinhalten solcher Vereinbarungen zählen unter anderem folgende Bereiche:

  • Kindesunterhalt,
  • Trennungs-/ nachehelicher Unterhalt,
  • Hausratsverteilung,
  • Ehewohnung,
  • Zugewinnausgleich,
  • Versorgungsausgleich,
  • Übertragung von Miteigentum,
  • Schuldenregelung.

Beim Abschluss solcher Vereinbarungen existieren vielfach Formvorschriften, die beachtet werden müssen. Mit Einführung der Unterhaltsreform zum 1. Januar 2008 wurden diese im Hinblick auf Unterhaltsvereinbarungen erweitert.

Auch wenn die Parteien im Rahmen solcher Vereinbarungen einen Gestaltungsspielraum haben, können solche Vereinbarungen unwirksam sein.

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sie gegen ein gesetzliches Gebot verstoßen, beispielsweise wenn in einer entsprechenden Vereinbarung vollständig auf den Trennungsunterhalt für die Zukunft verzichtet wurde.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass solche Vereinbarungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sittenwidrig sind, da sie beispielsweise zu Lasten der Sozialhilfeträger abgeschlossen wurden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Ehefrau auf ihren nachehelichen Unterhaltsanspruch verzichtet, obwohl sie mehrere minderjährige, betreuungsbedürftige Kleinkinder zu versorgen hat und bereits beim Vertragsschluss klar war, dass sie in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein wird, für ihren eigenen Unterhalt durch Erwerbstätigkeit zu sorgen.

Unwirksam sind Vereinbarungen im Weiteren, wenn die Vereinbarung nicht ausgewogen ist, sondern ein krasses Ungleichgewicht und eine unangemessene Benachteiligung einer Vertragsseite vorliegt.

Insofern kann dem Rechtssuchenden nur angeraten werden, sich sofort nach der Trennung an einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu wenden und sich umfassend zu informieren.

Dies gilt umso mehr seit der oben angesprochenen Reform des Unterhaltsrechts ab dem 1. Januar 2008. Es gibt nun kein Altersstufenmodell mehr und die Pflicht zur Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit setzt für den erziehenden Ehegatten wesentlich früher ein. Daher ist es empfehlenswert, wenn sich die Eheleute Gedanken über die finanzielle Versorgung desjenigen machen, der die gemeinsamen Kinder betreut und auf eine Berufstätigkeit bewusst verzichtet. Ob das schon während intakter Ehe oder erst im Zuge der Trennung / Scheidung geschieht ist dabei nebensächlich. Die Lösungen sollten dann mit Hilfe eines Anwalts unter Beachtung der Formvorschriften fixiert werden.

Stand: 16.07.2008

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