Familienrecht - Rangfolge
Publiziert von:
RA Wolfgang Chaborski
am 12.08.2008
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Rangfolge und Bedarf von Unterhaltsansprüchen nach neuem Recht.
Der BGH hat mit Urteil vom 30. Juli 2008 (Aktenzeichen: XII ZR 177/06) die Unterhaltsansprüche Geschiedener deutlich geschwächt. Selbst bei einer fast ein vierteljahrhundert langen Ehe kann der Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau Vorrang haben. Der BGH weicht damit überraschend vom Wortlaut des neuen Unterhaltsrechts ab.
Im vorliegenden Fall war der Unterhaltspflichtige 24 Jahre lang mit seiner Ex-Ehefrau verheiratet. Das Paar blieb kinderlos. Die Ex-Ehefrau geht seit 1992 als Verkäuferin einer vollschichtigen Arbeit nach. Der Unterhaltspflichtige ist Lehrer. Nach alter Rechtslage hätte die Ex-Ehefrau vorrangig behandelt werden müssen. Seinerzeit hat jedoch das Oberlandesgericht Oldenburg anders entschieden und den Unterhalt der Ex-Ehefrau von 600 Euro auf 200 Euro monatlich herabgesetzt. Das OLG hat im Widerspruch zur damaligen Rechtslage entschieden, dass die neue Ehefrau, mit der der Unterhaltspflichtige nunmehr ein fünf Jahre altes Kind hat, gleichrangig sei.
Der BGH hat diese Entscheidung seinerzeit gerügt und nunmehr völlig entgegengesetzt entschieden.
Das seit Januar 2008 geltende, neue Unterhaltsrechtsänderungsgesetz hat bekanntlich eine neue Rangfolge festgelegt, um gerechtere Ergebnisse zu erzielen und vor allem kinderbetreuende, neue Ehegatten besser zu stellen. Nach den im ersten Rang stehenden Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder sind im zweiten Rang stets die Ansprüche kinderbetreuender Eltern auf Betreuungsunterhalt zu befriedigen.
Wie steht es aber nun mit den geschiedenen Ehegatten? Nach neuem Recht sollte bei der Verteilung des Unterhalts der neue Ehegatte, der gemeinsame Kinder betreut, auf einer Rangstufe mit dem geschiedenen Partner stehen, wenn die Ehe von langer Dauer war. Laut derzeitiger Rechtslage müsste die Ex-Frau mit der neuen Ehefrau, die - wie hier - Kinder betreut auf eine Stufe gestellt werden und der Pflichtige müsste Unterhalt für beide Frauen zahlen.
Nach der BGH-Entscheidung ist aber nicht allein die Dauer der Ehe maßgeblich.
Vielmehr ist auch darauf abzustellen, ob die unterhaltsberechtigte Ex-Ehefrau ehebedingte Nachteile erlitten hat. Im vorliegenden Fall war zwar zu berücksichtigen, dass das Paar 24 Jahre lang verheiratet war. Allerdings war die Ehe kinderlos und die Ex-Frau seit 1992 durchgehend vollschichtig berufstätig, sodass ehebedingte Nachteile laut BGH nicht ersichtlich sind. Daraus folgern die Bundesrichter, dass Unterhaltsansprüche der Ex-Frau für die Zeit ab Januar 2008 gegenüber der neuen Ehefrau nachrangig sind, weil sie nicht durch “ehebedingte Nachteile” belastet sei. Sie war nämlich nicht durch Kindererziehung gebunden und ist seit Langem voll berufstätig. Im Ergebnis entschied der BGH damit überraschenderweise klar zu Gunsten der neuen Ehefrau und gab der Ex-Frau trotz langer Ehedauer das Nachsehen.
Stand: 12.08.2008
