Immer mehr Paare entscheiden sich für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft.
Das hängt teilweise mit der hohen Scheidungsrate und teilweise auch mit den in diesem Zusammenhang drohenden, langwierigen Auseinandersetzungen zusammen. Eine solche Gestaltung verspricht im Hinblick auf eine Vermögensauseinandersetzung weit weniger Probleme wie die Auflösung einer Ehe. Schließlich ist eine Eigenart der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, dass sie auf die jederzeitige Auflösbarkeit ausgerichtet ist. Diese Vorteile einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sind nunmehr durch eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. Juli 2008 ins Gegenteil verkehrt worden.
Der Entscheidung lag ein in der Praxis häufig eintretender Fall zu Grunde. Einer der Partner investiert in ein Eigenheim, das im Eigentum des anderen Partners steht. Dabei kann es sich um Vermögenswerte und / oder eigene Arbeitskraft handeln. Stets war eine Rückforderung der geleisteten Beträge oder ein Ersatz für die aufgewandten Arbeitsleistungen nur in strengen Ausnahmefällen möglich oder sogar vollständig ausgeschlossen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stünden die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass hierdurch auch das die Gemeinschaft betreffende, vermögensbezogene Handeln der Partner bestimmt wird.
Es bestehe grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft, weder in persönlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht.
Die Partner haben zumeist keine besonderen Vereinbarungen getroffen, sondern entsprechende Beiträge werden geleistet, sofern Bedürfnisse auftreten. Im Gegensatz zu einer Ehe weiß der Partner einer Lebensgemeinschaft, dass diese jederzeit beendet werden kann. Seiner Zuwendung hingegen wird dennoch regelmäßig die Erwartung zugrunde liegen, dass die Gemeinschaft von Bestand sein werde. Soweit er hierauf tatsächlich und für den Empfänger der Leistung erkennbar vertraut hat, erscheint dies schutzwürdig.
Aufgrund dessen führt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zunächst aus, dass ein Rückgriff auf der Grundlage der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft in Betracht kommen kann. Insbesondere wenn die Parteien die Absicht verfolgt haben, für die Dauer der Partnerschaft einen Wert zu schaffen, der ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Dass nur das Vertrauen von Ehegatten in die lebenslange Dauer ihrer Verbindung rechtlich geschützt ist (§ 1353 Absatz 1 Satz 1 BGB), vermag mit Blick auf die hohe Scheidungsquote eine unterschiedliche Behandlung nicht überzeugend zu begründen.
Diese Differenzierung hat ihren Grund in der Ausgestaltung der Rechte und Pflichten in einer Ehe.
Ehegatten sind zur ehelichen Lebensgemeinschaft, zur Rücksichtnahme bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie dazu verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Insoweit erhält ein mitarbeitender Ehegatte bei der Scheidung grundsätzlich bereits durch den Zugewinnausgleich einen angemessenen Ausgleich. Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen dagegen weder rechtliche Mitarbeitspflichten noch güterrechtliche Ausgleichsmöglichkeiten.
Aus praxisbezogenen Gründen ist dem Partner regelmäßig ein Rückgriff auf etwaige bestehende Ausgleichsmöglichkeiten nach dem Gesellschaftsrecht nicht zu versagen. Dennoch, so führt der BGH in seiner Entscheidung weiter aus, ist bei Zuwendungen, die über das übliche Maß hinausgehen, vor allem an einen Rückgriff auf die Ansprüche des Bereicherungsrechts, sowie solche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu denken.
Nach auf dem Bereicherungsrecht beruhenden Ersatzansprüchen besteht für den Empfänger einer Leistung die Pflicht zur Herausgabe der Zuwendung, sofern der bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist.
Dies kann innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nur bezüglich solcher Zuwendungen oder Arbeitsleistungen gelten, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt. Hierfür ist eine konkrete Zweckabrede zwischen den Parteien zu fordern. Diese kann vorliegen, wenn der eine Partner das Vermögen des Anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können.
Daneben kann ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen. Hierfür muss der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde gelegen haben, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient hat, werde auch in Zukunft Bestand haben. Von einer Ersatzpflicht ausgeschlossen sind zunächst die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen. Nicht anders zu beurteilen sind aber auch die Leistungen des Partners, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt.
Anders stellt sich der Sachverhalt jedoch bei Arbeitsleistungen eines Partners dar.
Solche Leistungen, mit denen rein faktisch das Vermögen des anderen Partners gesteigert wird, führen nicht zu einer vollständigen Ausgleichspflicht. Es fehlt an einer Übertragung von Vermögenssubstanz. Wirtschaftlich betrachtet stellen sie jedoch ebenso wie die Übertragung von Vermögen eine geldwerte Leistung dar. Aus diesem Grund wird bei Arbeitsleistungen ebenfalls eine Ersatzmöglichkeit anerkannt, wenn sie zu einem Vermögenszuwachs des anderen Partners der über „normale“ Beistandsleistungen im Rahmen des gemeinsamen Zusammenlebens weit hinausgeht, führen.
Hinsichtlich der Frage, inwieweit ein Ausgleich zu gewähren ist, muss zusätzlich beachtet werden, dass keine Bezahlung, sondern nur eine angemessene Beteiligung an dem gemeinsam Erarbeiteten verlangt werden kann. Der Ausgleichsanspruch ist dabei in zweifacher Weise begrenzt. Zum Einen durch den Betrag, um den das Vermögen des anderen zur Zeit der Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft noch vermehrt ist, zum Anderen durch die ersparten Kosten einer fremden Arbeitskraft.
Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem Anderen die Leistung zu gewähren. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls. Dabei ist der Zweck der Zuwendung einzubeziehen sowie eine Berücksichtigung, inwieweit dieser Zweck erreicht worden ist.
Stand: 25.08.2008
