Familienrecht - Elternunterhalt
Publiziert von:
Rechtsanwältin
Barbara Brauck-Hunger
am 09.09.2008
Hauptstr. 59 B
65344 Eltville-Martinsthal
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Die Lebenserwartung wird immer höher, leider aber auch die Möglichkeit ein Pflegefall zu werden.
Die Kosten hierfür sind immens. Die eigene Rente und das Pflegegeld können dies meist nicht decken. Der Sozialhilfeträger springt ein und zahlt den fehlenden Betrag. Im Sozialhilferecht gilt aber das Subsidiaritätsprinzip. Das heißt nur wer sich selbst nicht helfen kann, erhält staatliche Leistungen. Deshalb prüft der Soziahilfeträger, ob der Pflegebedürftige Vermögen hat. Bis auf einen geringen Freibetrag greift er in vollem Umfang auf das Sparvermögen zu, ebenso auf Immobilien. Nur wenn die Immobilie vom Pflegebedürftigen bewohnt wird, bleibt sie für diesen Zeitraum vom Zugriff des Sozialhilfeträgers verschont.
Bei großem Pflegebedarf ist aber ein Wohnen in den eigenen vier Wänden nicht mehr möglich. Der Pflegebedürftige muss in einem Pflegeheim versorgt werden. Die Immobilie wird verkauft und der Verkaufserlös für die Kosten der Pflege verwandt. Das nach vielen Jahren endlich abbezahlte Haus geht so gesehen an den Staat. Dem können Sie nur vorbeugen, wenn Sie das Haus vorher auf die Kinder übertragen. Hier sind allerdings der richtige Zeitpunkt und die richtige Gestaltung des Übergabevertrags ganz entscheidend.
Schenkungen / Übergabeverträge
Wenn das Einkommen und Vermögen der Eltern für die Kosten ihrer Pflege nicht ausreichen, wer zahlt dann? Haben die Eltern ihren Kindern ihr Haus im Wege der Schenkung übertragen, wird der Sozialhilfeträger das Haus von den Kindern zurückfordern. Nur wenn die Schenkung mehr als zehn Jahre zurückliegt, bleibt den Kindern das Haus erhalten.
Oft behalten sich Eltern, die ihr Haus an ihre Kinder übertragen zum Beispiel das Wohnrecht vor oder verpflichten ihre Kinder zu Pflegeleistungen oder anderen Versorgungsleistungen. Diese sind vor allem bei der Übergabe von landwirtschaftlichen Betrieben oft sehr umfangreich. Vorteil: Diese Rechte mindern natürlich den Wert des übergebenen Hauses. Aber Vorsicht, diese Rechte fordert der Sozialhilfeträger im Fall der Fälle ein und zwar in Form von Geldzahlungen durch das beschenkte Kind. Durch eine geschickte Vertragsgestaltung können Geldzahlungsverpflichtungen des beschenkten Kindes ganz vermieden oder zumindest reduziert werden. Sprechen Sie mit Ihrem Anwalt darüber.
Weichende Geschwister / Elternunterhalt
Kann der Sozialhilfeträger nicht auf das übergebene Haus zugreifen oder reicht auch dessen Wert zur Deckung der Pflegekosten nicht aus, ist er mit seinem Latein noch nicht am Ende. Dann macht er Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kinder geltend. Mehrere Kinder haften dann entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit. Hat ein Kind kein oder nur geringes Vermögen, etwa weil es als Hausfrau oder Hausmann keinen Verdienst hat oder nur einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht, ist es noch nicht aus dem Schneider. Auch das Einkommen und Vermögen seines Ehegatten werden mit berücksichtigt.
Sind mehrere Geschwister vorhanden, erhält oft nur ein Kind das Haus, den landwirtschaftlichen Betrieb et cetera. Die Anderen erhalten Abfindungen in geringer Höhe oder gehen sogar leer aus. Wird ein Betrieb übergeben, verzichten die Geschwister oft sogar auf ihren Pflichtteil. Dies ist auch sinnvoll, damit das übernehmende Kind den Betrieb weiterführen kann.
Kann der Sozialhilfeträger nicht mehr auf das übergebene Vermögen zugreifen, macht er Unterhaltsansprüche gegen alle Kinder geltend.
Dabei wird nicht berücksichtigt, dass ein Kind bereits das Haus oder den Betrieb erhalten hat. Ist das Einkommen des beschenkten Kindes geringer als das seiner Geschwister müssen die nicht beschenkten Geschwister zahlen. Das beschenkte Kind dagegen zahlt nicht oder nur einen geringeren Betrag. Dies wird oft als ungerecht empfunden. Daher muss der Übergabevertrag durch den Rechtsanwalt so gestaltet werden, dass die ganze Familie damit leben kann. Es soll vermieden werden, dass einzelne Kinder einseitig belastet werden, ohne jemals Begünstigungen erhalten zu haben.
Fazit: Der Sozialhilfeträger hat viele Möglichkeiten, auf das ersparte Vermögen eines Pflegebedürftigen zu zugreifen. Ist der Pflegefall erst einmal eingetreten, ist es zu spät. Durch vorsorgende Maßnahmen wie zum Beispiel der Gestaltung von Übergabeverträgen kann der Familie das ersparte Vermögen ganz oder teilweise erhalten bleiben. Wichtig ist, dass Sie rechtzeitig handeln.
Stand: 09.09.2008
