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Familienrecht - Ehevertrag III

Publiziert von:
RAin Andrea Schneider
am 04.09.2008


Ehevertraglich lässt sich auch der Unterhalt gestalten, der nach einer Scheidung gezahlt werden soll.

Seit dem Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts ist dazu allerdings die notarielle Beurkundung für Vereinbarungen über die Unterhaltspflicht zwingend vorgesehen. Dies gilt für solche Verträge, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen werden. Vor der Unterhaltsrechtsreform waren diese Verträge formlos möglich.

Bei ehevertraglichen Regelungen bezüglich des Unterhalts ist immer besondere Vorsicht geboten. Gerade der Betreuungsunterhalt gehört zum so genannten Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts. Diese Scheidungsfolge nimmt eine herausragende Stellung ein, schließlich sichert der Betreuungsunterhalt nicht nur den Ehegatten ab, der ein gemeinsames Kind betreut, sondern letztendlich auch das Kind selbst.

Dennoch ist es oft sinnvoll, unterhaltsrechtliche Gesichtspunkte in den Ehevertrag einzubeziehen.

Im Unterhaltsrecht gibt es auch nach der Reform noch immer viele Unklarheiten. Wer, wie lange und in welcher Höhe Unterhalt erhält, liegt nicht immer klar auf der Hand. Dadurch folgen langwierige Unterhaltsverfahren, oftmals durch mehrere Instanzen. Wer nun meint, diesem Problem ganz einfach entgehen zu können, indem man von vornherein ehevertraglich einen Unterhaltsverzicht erklärt, liegt falsch.

Ein Unterhaltsverzicht kann in einer kinderlosen Partnerschaftsehe sinnvoll und richtig sein. Auch in der Ehe von älteren, einkommens- und vermögensmäßig voneinander unabhängigen Partnern dürfte ein diesbezüglicher Ehevertrag kontrollfest sein. Sobald jedoch ein anderer Ehetyp gegeben ist, wird der Unterhaltsverzicht - gerade im Bereich des Betreuungsunterhalts - problematisch.

Um einen Ehevertrag dann noch hinreichend kontrollfest zu machen, stehen dem Vertragsgestalter verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung:

  1. Es können unterhaltssichernde Gegenleistungen zum Unterhaltsverzicht vereinbart werden. Der Verzicht auf den Unterhalt nach gesetzlichen Regeln wird also durch Leistungen anderer Art an den eigentlich, also nach Gesetz Unterhaltsberechtigten kompensiert. Dies kann beispielsweise eine Ausgleichszahlung sein.

  2. Auch besteht die Möglichkeit, einen Unterhaltsverzicht zu erklären, den Betreuungsunterhalt aber vom Verzicht auszunehmen.

  3. Eine Alternative hierzu ist, einen durch die Kindesbetreuung auflösend bedingten Unterhaltsverzicht zu vereinbaren. Das bedeutet, dass die Ehegatten auf jeglichen, nachehelichen Unterhalt gegenseitig verzichten. Der Verzicht wird aber dann gegenstandslos, wenn ein gemeinsames Kind geboren oder adoptiert wird und ein Ehegatte seine Berufstätigkeit zur Betreuung des Kindes aufgibt.

  4. Statt der Erklärung eines Unterhaltsverzichts können die Ehegatten auch vereinbaren, dass nachehelicher Unterhalt zeitlich oder in der Höhe begrenzt wird. Bei einer höhenmäßigen Begrenzung des Unterhalts ist auf eine Wertsicherung zu achten.

Diese kurze Auflistung ist nicht abschließend, alle Punkte haben jedoch eines gemeinsam. Auch im Rahmen unterhaltsrechtlicher Regelungen muss der familienrechtlich tätige Anwalt oder Fachanwalt auf eine Vertragsgestaltung achten, die sich am Ehetyp orientiert. Wenn er dann noch ausgewogene und in sich schlüssige Klauseln fertigt, die zu den Regelungen in den anderen Bereichen wie etwa dem Güterrecht passen, sollte die Kontrollfestigkeit des Ehevertrages gewährleistet sein.

Stand: 04.09.2008