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Familienrecht - Zugewinnausgleich

Publiziert von:
RA Rolf Berck
am 11.09.2007

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Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich ist die Durchführung der gesetzlichen Verteilung der während einer Ehe angewachsenen Vermögen der Ehepartner.

Dies geschieht, sofern sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, das heißt keinen Ehevertrag, in welchem die Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen wurde, geschlossen haben.

Ziel ist die gleichmäßige Verteilung des während der Ehe angewachsenen Vermögens zwischen den Eheleuten, soweit es erwirtschaftet und nicht durch Erbschaft oder Schenkung erlangt wurde.

Dafür wird das sogenannte Anfangsvermögen, das ist das Vermögen jedes einzelnen Ehegatten bei Eheschließung, dem Endvermögen, das ist das Vermögen am Tage der Zustellung des Scheidungsantrages gegenübergestellt. Die Differenz zwischen beiden Beträgen, die nach den nachstehenden Kriterien zu überarbeiten ist, bildet den jeweiligen Zugewinn.

Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. Die Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes (zum Beispiel der Rechtskraft der Scheidung) vorhanden ist (§ 1378 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Das ist der Betrag, der noch am Tage der Rechtskraft des Scheidungsurteiles vorhanden ist. Zur Berechnung des jeweiligen Zugewinns stehen beiden Parteien wechselseitig Auskunftsansprüche bezüglich des Bestandes des jeweiligen Endvermögens zu.

Ein Auskunftsanspruch bezüglich des Anfangsvermögens besteht nicht, dieser ist auch nicht notwendig, da es im Interesse jedes Ehepartners liegt, sein Anfangsvermögen anzugeben, da dieses seinen Zugewinn mindert.

Diesem Anfangsvermögen ist Vermögen hinzuzurechnen, das ein Ehegatte nach der Heirat durch Erbschaft, mit Rücksicht auf eine künftige Erbschaft, durch Schenkung oder als Ausstattung erhalten hat, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist. Das bedeutet, dass bei der Zuwendung eines Bankguthabens der Wert das Anfangsvermögen erhöht, nicht jedoch zum Beispiel die darauf entfallenden Zinsen oder Mieteinnahmen durch schenkweise Übertragung eines Hauses, et cetera.

Der Wert des Anfangsvermögens wird sodann mit dem veröffentichten Lebenshaltungskostenindex multipliziert, damit Anfangs- und Endvermögen vergleichbar sind. Damit wird verhindert, dass das Anfangsvermögen einem Wertverlust durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung unterliegt.

Dem Endvermögen, zu welchem jegliche Vermögenswerte, wie Bankguthaben, Aktiendepots, Bargeld, Lebensversicherungen, Bausparverträge, Immobilien und nicht dem Hausrat unterliegende weitere Vermögenswerte gehören, werden weitere Beträge hinzugerechnet.

Es handelt sich dabei zum Beispiel um unentgeltliche Zuwendungen an den Ehegatten, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht (Geburtstags- und/oder Weihnachtsgeschenke) oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat. Ebenso wird verfahren wenn Vermögen verschwendet oder Handlungen in der Absicht vorgenommen wurden, den anderen Ehegatten zu benachteiligen (§ 1375 Absatz 2 BGB).

Jede Seite hat demnach eine Bilanz über ihr Vermögen aufzustellen, denn Verbindlichkeiten mindern selbstverständlich das Endvermögen. Die anzusetzenden Werte sind gegebenenfalls gutachterlich festzustellen, wie zum Beispiel Firmenwerte, Grundstückswerte, et cetera. Maßgeblich ist immer der Wert am Stichtag, dies gilt auch für Geldanlagen und Ähnliches. Der hälftige Wertunterschied ist dann auszugleichen, wobei allerdings nur positives Vermögen auszugleichen ist, nicht der Fall, dass ein Ehepartner ein geringeres Endvermögen als sein Anfangsvermögen nach Indiziierung hat. Dieser sogenannte “negative Zugewinn” ist nicht auszugleichen, sondern dessen Zugewinn wird für den durchzuführenden Ausgleich mit null Euro angesetzt.

Bereits auf die Ausgleichsforderung geleistete Zuwendungen sind anzurechnen.

Es besteht ein Leistungsverweigerungsrecht bei grober Unbilligkeit, diese ist insbesondere gegeben, wenn derjenige, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.

Die Ausgleichsforderung kann unter bestimmten Umständen gemäß § 1382 BGB vom Gericht gestundet werden. Dafür hat eine Interessenabwägung stattzufinden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist allerdings auch ein vorzeitiger Zugewinnausgleich möglich wenn:

  • die Ehepartner seit mindestens drei Jahren voneinander getrennt leben (§ 1385 BGB),

  • ein Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird (1386 Absatz 1 BGB),

  • der andere Ehepartner über sein Vermögen im Ganzen ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verfügt hat oder sein Endvermögen durch unentgeltliche Zuwendungen, Verschwendung oder Handlungen, welche erfolgten, um den anderen Ehegatten zu benachteiligen, vorgenommen hat und eine erhebliche Gefährdung der künftigen Ausgleichsforderung zu besorgen ist (§ 1386 Absatz 2 BGB),

  • der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten (§ 1386 BGB). Hier wird dann als Berechnungszeitpunkt der Tag der Klageerhebung angesetzt. Ab Erhebung dieser Klage kann dann auch eine Sicherheitsleistung verlangt werden (§ 1389 BGB).

Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung.

Stand: 11.09.2007