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Familienrecht - Unterhaltsreform III

Publiziert von:
RAin Dr. Ruth Moos-Wittmund
am 20.11.2007

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Unterhaltsreform III

Das reformierte Unterhaltsrecht - Unterhaltsanspruch nichtehelicher Mütter und Änderung der Übergangsregelung.

Bei § 1615 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) handelt es sich um den Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter. Durch die Änderung wird eine Annäherung des Betreuungsunterhalts in Bezug auf die Dauer des Anspruchs verfolgt. Es soll einfacher werden über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus Unterhalt zu verlangen. Der Reformentwurf will es aber bei dem allgemeinen Grundsatz belassen, dass ab dem dritten Lebensjahr die Betreuung in einer Tageseinrichtung möglich ist.

Soweit eine Betreuung des Kindes sichergestellt ist, hält der Gesetzgeber eine Erwerbstätigkeit für zumutbar. Zugunsten des Sozialhilfeträgers besteht eine Vermutung der Nichtgefährdung des Kindes, wenn dessen Betreuung in einer Tageseinrichtung möglich ist. Damit werden die Vorschriften für den Unterhalt einer nichtehelichen Mutter denen von Eheleuten angenähert. Nach beiden Gesetzen wird ab dem dritten Lebensjahr grundsätzlich eine Teilerwerbstätigkeit zugemutet.

Änderung der Übergangsregelung

In die Zivilprozessordnung wird eine neue Vorschrift mit folgendem Inhalt eingefügt:

  1. Ist über den Unterhaltsanspruch vor dem 1. April 2007 rechtskräftig entschieden, ein vollstreckbarer Titel errichtet oder eine Unterhaltsvereinbarung getroffen worden, bleibt der Anspruch unberührt. Sind vor diesem Tag Umstände entstanden, die erst durch die Änderung des Unterhaltsrechts erheblich werden, werden sie nur berücksichtigt, soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt. Eine eventuelle Änderung muss dem/der Anderen unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die bereits getroffene Regelung zumutbar sein.

  2. Die unter Nummer 1 genannten Umstände können bei erstmaliger Änderung eines vollstreckbaren Unterhaltstitels nach dem 1. April 2007 geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass der Eintritt einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht vorausgesetzt wird. Die Änderung ist auch dann möglich, wenn wesentliche Umstände für die Bestimmung des Unterhalts, bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts vorlagen. Diese erlangen durch die neuen Regelungen eine andere rechtliche Bedeutung, so vor allem in Bezug auf die Dauer der Ehe und die Ausübung einer früheren Erwerbstätigkeit. Die Frage, wann jemand ein Vertrauen in den Fortbestand der getroffenen Regelung hat, wird viele Gerichte beschäftigen.

    Als besonderen Fall eines schützenswerten Vertrauens benennt der Reformentwurf den Fall einer umfassenden Scheidungsfolgenvereinbarung, in der der Unterhalt lediglich einen Teil der gesamten Regelung darstellt. Aus der Begründung der Reform ergibt sich, dass hier eine schnellstmögliche und umfassende Anwendung des neuen Rechts geboten ist.

Ergebnis

Grund für die Reformbemühungen sind nach dem Regierungsentwurf Veränderungen der gesellschaftlichen Realität mit gewandelten Wertvorstellungen. Wenn damit gemeint ist, dass immer mehr Frauen arbeiten und Ehepartner deshalb wirtschaftlich unabhängiger voneinander werden, so stimmt dies nur auf den ersten Blick. Im Jahre 1985 waren 46,6 Prozent der Frauen im erwerbsfähigen Alter berufstätig. Dieser Anteil ist bis 2004 auf 58,5 Prozent gestiegen. Allerdings hat sich in diesem Zeitraum der Anteil der Teilzeitarbeitsplätze, einschließlich so genannter Minijobs, beinahe verdreifacht. Der Frauenanteil in diesem Segment ist mit 86,2 Prozent überproportional hoch. Hinzu kommt aber, dass das Arbeitsvolumen insgesamt abgenommen hat.

Fazit: Immer mehr Frauen teilen sich immer weniger Arbeitsstunden. Dies ist sicher kein Zeichen für eine größer gewordene Unabhängigkeit. Gesellschaftliche Realität ist natürlich der ständige Anstieg der Scheidungszahlen. Gleichzeitig gehört aber auch zu dieser Realität, dass nach Untersuchungen 2/3 der Frauen, die einen Rechtsanspruch auf Unterhalt haben, keinerlei Zahlungen erhalten. Die Wertvorstellungen in der Gesellschaft haben sich gewandelt. Unter anderem haben sich der Wille und die Bereitschaft beider Ehepartner zur Arbeitstätigkeit erhöht - zumindest wenn die Kinder größer geworden sind.

Diese Vorstellungen können sich aber häufig wegen der fehlenden Betreuungsmöglichkeiten und Mangel an geeigneten, kinderfreundlichen Arbeitsplätzen nicht durchsetzen. Der Soziologe Beck nennt dies “verbale Aufgeschlossenheit bei weitgehender Verhaltensstarre” (so der Aufsatz von Dieckmann “Reform des Ehegattenunterhalts” FF 2006, Seite 135).

Problemstellung und Ziel

Die Zahl der Scheidungen ist seit 1993 um fast 40 Prozent gestiegen, dabei ist die Hälfte der geschiedenen Ehen kinderlos. Im Jahre 2004 waren fast 3/4 aller Eltern mit minderjährigen Kindern ein verheiratetes Ehepaar, zu 1/4 setzten sich die Familien aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften und allein erziehenden Müttern oder Vätern zusammen. Trennung und Scheidung führen regelmäßig zu erheblichen, wirtschaftlichen Einbußen. Damit steigt die Zahl der Mangelfälle, in denen Unterhaltsberechtigte auf staatliche Leistungen angewiesen sind. Da heute mehr Ehen nach kurzer Dauer geschieden werden, kommt es nach der Scheidung auch immer häufiger zur Gründung einer Zweitfamilie mit Kindern.

Bei der geltenden Verteilungsregelung bleibt für die zweite Familie häufig zu wenig über.

Besonders hart trifft dann der Mangelfall die unverheirateten Mütter, die aufgrund der geltenden Rangfolge selbst in den ersten, wichtigen Lebensjahren keinen Betreuungsunterhalt erhalten. Neuere Untersuchungen zeigen, dass der Grundsatz der Eigenverantwortung nach der Ehe heute offenbar von beiden Seiten weitaus mehr akzeptiert wird, als das früher der Fall war. Aus diesen Veränderungen und Erkenntnissen hat die Bundesregierung die Konsequenz gezogen, dass mehr Verteilungsgerechtigkeit im Mangelfall hergestellt werden muss. Monetäre Gründe sollen bei der Reform keine Rolle gespielt haben. Im Regierungsentwurf heißt es, dass die Abhängigkeit der Kinder von Sozialgeld und anderen staatlichen Leistungen verringert werden soll. Dies ist aber nicht ganz zutreffend.

Beispiel: Ein Ehemann trennt sich von seiner nichterwerbstätigen Ehefrau, die eine 8-jährige Tochter und einen 13-jährigen Sohn betreut. Er verdient 3.000 Euro brutto. Aus einer neuen Verbindung ist ein 2-jähriges Kind hervorgegangen. Nach der neuen Unterhaltsberechnung sind in der Altfamilie 274 Euro weniger. Der Kindesunterhalt für das Kleinkind erhöht sich um 44 Euro. Der Ehemann verfügt, sofern man ihm den Kindergeldanteil belässt, über 105,81 Euro mehr in der Tasche. Das ist in der neuen Regelung allerdings noch offen.

Die höchste Entlastung fällt mit 129,12 Euro auf die Staatskasse, da der Steuervorteil durch das Realsplitting entfällt.

Gewinner der Reform sind danach weder die Kinder, noch alleinerziehende Elternteile, sondern die Staatskasse. Zum Einen kommt es zu Steuermehreinnahmen, zum Anderen zum Wegfall der Zahlungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Ein Schelm wer Böses dabei denkt? Mitnichten - die Damen und Herren Abgeordneten sichern sich selbst bestens ab, das belegt die Diätenregelung jedes Jahr auf’s Neue.

Außerdem begünstigt die Reform vor allem jene, die ihre Familie verlassen wollen - zumeist Männer. Bei diesen Änderungen ist mehr als fraglich, ob durch das geänderte Unterhaltsrecht die Bereitschaft junger Frauen zu mehr Kindern gefördert wird. Wenigstens eine Karriere in der Politik wird immer erstrebenswerter, vielleicht im Familienbereich?

Stand: 20.11.2007