Familienrecht - Unterhaltsreform II
Publiziert von:
RAin Dr. Ruth Moos-Wittmund
am 01.11.2007
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Das reformierte Unterhaltsrecht tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft - neue Härteklausel und Änderungen in der Rangfolge und im Kindesunterhalt.
Der neue Härtegrund wird eingeführt, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer neuen, gefestigten, eheähnliche Gemeinschaft lebt. Für eine Befristung des Unterhalts ist die Kindererziehung an sich keine Hürde mehr. Je länger eine Ehe über zwei Jahre hinaus gedauert hat, umso mehr hängt die Anwendung der Härteklausel von der Feststellung konkreter Umstände ab, die die Inanspruchnahme des geschiedenen Ehegatten als unerträglichen Widerspruch zum Gerechtigkeitsempfinden erscheinen lassen.
Beispielsweise kann sich eine neue Beziehung über eine Dauer von zwei bis drei Jahren entwickeln. Wenn in der Öffentlichkeit der Eindruck einer an die Stelle der Ehe getretenen Gemeinschaft entsteht, ist der Härtegrund verwirklicht.
Auf die Leistungsfähigkeit des neuen Partners kommt es nicht an.
Die Frist wird auch nicht unterbrochen oder gehemmt, wenn die Beziehung beendet ist. Auf ein Zusammenleben in einem Haushalt kommt es ebenfalls nicht mehr an. Der Eindruck einer festen, sozialen Verbindung kann nach außen dadurch entstehen, dass die Beteiligten seit längerer Zeit Wochenendenfreizeit und Ferien zusammen verbringen und der eine Partner an Familienfeiern des Anderen teilnimmt. Ob die Parteien intim sind, ist ebenfalls nicht ausschlaggebend, sondern ob sie eine Lebensgemeinschaft führen, in der sie wechselseitig füreinander einstehen, indem sie sich gegenseitig Hilfe und Unterstützung gewähren.
Rang des geschiedenen Ehegatten
Die Neuregelung betrifft neben § 1585 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auch § 1585 c BGB, wonach eine Unterhaltsvereinbarung, die vor Rechtskraft der Ehescheidung getroffen wird, der notariellen Beurkundung bedarf. Dies ist eine Abweichung, gilt aber nicht für nacheheliche Unterhaltsvereinbarungen.
Rangfolge
Danach haben minderjährige, unverheiratete Kinder und privilegierte Volljährige Vorrang vor dem ehemaligen Ehegatten. Hierfür gibt es auch keine Unterscheidung mehr zwischen der nichtehelichen und der ehelichen Mutter. Die Rangfolge bezieht sich auf Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind. Der Standpunkt ist der absolute Vorrang minderjähriger, unverheirateter Kinder. In diesem Punkt soll die Reform neutral sein, allerdings ist die Folge für die öffentlichen Haushalte eine starke Entlastung.
Da die Ehefrau nun weit hinten ansteht, fallen das Realsplitting und die Leistungen der Jugendämter für Unterhaltsvorschuss weg.
Der Gesetzgeber hat den absoluten Vorrang mit dem Gedanken des Kinderschutzes gerechtfertigt. Kinder sind die schwächsten Mitglieder der Gesellschaft und können ihre wirtschaftliche Lage nicht aus eigener Kraft verändern. Andere Unterhaltsgläubiger - vor allem Erwachsene - sind durchaus in der Lage, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Aus dem Gedanken des Kindeswohls heraus ist so gerechtfertigt, die Unterhaltsansprüche von Eltern - wegen der Betreuung von Kindern - im Rang unmittelbar hinter diejenigen der Kinder zu stellen. Die Unterscheidung, ob der unterhaltsbedürftige Elternteil mit dem anderen verheiratet ist oder nicht fällt weg.
Die bisherige Privilegierung des Unterhaltsanspruches des ersten Ehegatten gegenüber einem oder mehreren darauf folgenden, wird es nicht mehr geben. Künftig zählt nicht mehr die zeitliche Priorität der Eheschließung, sondern allein die Schutzbedürftigkeit des Berechtigten. Nach dem Gesetzentwurf sollte auch in der Mangelfallberechnung eine Vereinfachung stattfinden.
Durch den Gleichrang im zweiten Rang ist das aber nicht gelungen, im Gegenteil.
Das sieht man an folgendem Beispiel: Ein Mann verdient 4.000 Euro, seine Ex-Frau 1.600. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen - ein 18jähriger Schüler und eine Studentin. Außerdem ist der Mann in einer neuen Beziehung Vater eines Kleinkinds. Die nichteheliche Mutter ist seit der Geburt nicht mehr erwerbstätig und hat zuvor 1.700 Euro verdient.
Das wahrscheinliche Ergebnis nach neuem Recht: Die nichteheliche Mutter benötigt 770 Euro als Existenzminimum. Wird dieses durch den Mann gedeckt, geht sie faktisch der Ex-Frau im Rang vor - deren Unterhaltsanspruch erlischt. Außerdem wird die Ex-Frau für den Unterhalt des studierenden Kindes in Anspruch genommen werden, da der Ehemann nicht mehr leistungsfähig ist. Der geschiedene Ehegatte hat keinen Vertrauensschutz mehr dahingehend, dass sich durch Wiederheirat und Gründung einer Zweitfamilie der Kreis der unterhaltsberechtigten Personen nicht vergrößert und seine Unterhaltsquote damit gekürzt wird. Bisher war es so, dass Kinder, die nach Rechtskraft der Ehescheidung aus einer neuen Verbindung entstehen, in Bezug auf den Ehegattenunterhalt nicht berücksichtigt werden. Auch hier ist die Benachteiligung des früheren Partners offensichtlich.
Kindesunterhalt
Zuständig ist nunmehr das Familiengericht und nicht mehr das Vormundschaftsgericht. Die Bestimmung ist auch nur möglich, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Hierüber wird das Familiengericht im laufenden Verfahren entscheiden. Es gibt eine neue Definition des Mindestunterhalts in Anknüpfung an das steuerliche Existenzminimum. Durch diese Anknüpfung an steuerliche Bezugsgrößen entfällt die Regelbetragsverordnung sowie die Anrechnungsbestimmung zum Kindergeld. Gleichzeitig ist die Unterscheidung in Regelbetragssätzen in Werten Ost und West hinfällig.
Ein minderjähriges Kind kann jetzt von demjenigen Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den gesetzlich definierten Mindestunterhalt verlangen. Dieser ist prozentual nach drei Altersstufen gestaffel: sechs, zwölf und 18 Jahre. Dieses Existenzminimum wird von der Bundesregierung alle zwei Jahre ermittelt und bildet die Orientierungsgröße für die Höhe des einkommensteuerlichen, sächlichen Existenzminimums. Nach dieser Grundlage gewährt das Steuerrecht den steuerpflichtigen Eltern einen entsprechenden Kinderfreibetrag (derzeit 1.824 Euro).
Da mit steigendem Lebensalter ein höherer Barbetrag nötig wird, beträgt die erste Altersstufe 87 Prozent, die zweite 100 Prozent und die dritte Altersstufe 117 Prozent.
Die als doppelter Freibetrag definierte Bezugsgröße des Kinderfreibetrages beträgt derzeit 3.648 Euro pro Jahr, also monatlich 304 Euro. Danach liegt der Unterhalt in der ersten Altersstufe bei 265, in der zweiten Altersstufe bei 304 und in der dritten Altersstufe bei 334 Euro. Inwieweit das Kindergeld noch zu berücksichtigen ist, hängt von den neuen, angekündigten Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte ab. An die Stelle der bisherigen Anrechnung des Kindergeldes auf den Barunterhaltsanspruch des Kindes soll künftig der bedarfsmindernde Vorwegabzug des Kindergeldes treten.
Die bisherige Regelung weist eine Reihe von Unsicherheits- und Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Behandlung des Kindergeldes auf. Das Kindergeld für minderjährige Kinder wird dem jeweiligen Kind im Sozialrecht als Einkommen zugerechnet. Das hat zur Folge, dass der individuelle Hilfebedarf entsprechend gemindert ist. Im Unterhaltsrecht wird das Kindergeld dagegen nicht als Einkommen des Kindes, sondern als solches der Eltern angesehen, dass sich allerdings auf die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht auswirkt. Jetzt soll das auf das unterhaltsberechtigte Kind entfallende Kindergeld vorweg von dessen Unterhaltsbedarf abgesetzt werden. Die unterhaltsrechtliche Funktion des Kindergeldes, nämlich den Bedarf des Kindes zu decken, kommt auf diese Weise zum Ausdruck.
Der neue § 1612 b BGB ordnet an, dass das Kindergeld, das auf das Kind entfällt, zur Deckung seines Barbedarfs verwenden wird.
Wirtschaftlich steht es dem Kind zu und ist vor allem dazu bestimmt ist, dessen Existenzminimum zu sichern. Damit ergibt sich eine Anrechnung des Kindergeldes auf den Mindestunterhalt (Mindestbedarf):
- 1. Altersstufe: 265 Euro - 77 Euro = 188 Euro
- 2. Altersstufe: 304 Euro - 77 Euro = 227 Euro
- 3. Altersstufe: 356 Euro - 77 Euro = 279 Euro.
Verfügt der Unterhaltsverpflichtete lediglich über einen Betrag von beispielsweise 1.090 Euro monatlich, kann er für den Unterhalt nur 200 Euro einsetzen. Er schuldet aber 227 Euro, sodass eine Kindergeldverrechnung entfällt.
Bei privilegierten Kindern ist das Kindergeld voll auf deren Bedarf anzurechnen. Einem volljährigen Kind, für das noch ein Kindergeldanspruch besteht, sind damit die Haftungsanteile der Eltern auf der Grundlage des verbleibenden Restbedarfs zu ermitteln.
Stand: 01.11.2007
