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Familienrecht - Unterhaltsreform

Publiziert von:
RAin Dr. Ruth Moos-Wittmund
am 20.11.2007

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Unterhaltsreform

Das reformierte Unterhaltsrecht tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft - Vieles soll dadurch einfacher und besser werden.

Die Reform soll die Stärkung des Kindeswohls, die Betonung des Grundsatzes der Eigenverantwortung nach der Ehe und eine Vereinfachung des Unterhaltsrechts darstellen. Auch Altfälle sollen an das neue Recht angepasst werden. Dazu wird der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit durch eine engere Fassung der nachehelichen Unterhaltstatbestände und durch eine generelle Begrenzung des Unterhaltes wegen Unbilligkeit gestärkt. Außerdem gibt es eine Neufassung der Härteklausel und eine Neuregelung des Rangfolgesystems.

Grundsatz der Eigenverantwortung

Bisher war der nacheheliche Unterhalt auch schon vom Grundsatz der Eigenverantwortung geprägt. Gemildert wurde er aber vom Grundsatz der nach der Scheidung fortwirkenden Verantwortung der früheren Ehepartner füreinander. Hier bestand unter ganz engen Voraussetzungen die Möglichkeit, nacheheliche Unterhaltsansprüche der Höhe und der Dauer nach zu begrenzen. Waren Kinder vorhanden, wurde eine solche Begrenzung abgelehnt.

Durch kleine Änderungen - so zum Beispiel in § 1569 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) - ist das Gesetz jetzt viel schärfer formuliert. Damit werden erhöhte Anforderungen an die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit gestellt und Beschränkungsmöglichkeiten geschaffen, die namentlich auf die Frage ehebedingter “Nachteile” abstellen.

Betreuungsunterhalt

Der betreuende Ehegatte kann Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm, wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, die Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Dabei sind die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Diese Einbeziehung führt zu starken Änderungen des bisherigen, von den verschiedenen Oberlandesgerichten entwickelten Altersphasenmodells. Der Bundesgerichtshof (BGH) geht bisher von dem Erfahrungssatz aus, dass bei der Betreuung eines Kindes unter acht Jahren keine Erwerbsobliegenheit besteht.

Jetzt soll das Altersphasenmodell stärker auf den Einzelfall und auf tatsächlich bestehende Betreuungsmöglichkeiten abgestellt werden. In der Begründung zum Gesetzesentwurf wird darauf verwiesen, dass eine Berücksichtigung der Betreuungsmöglichkeit bei Kindern über drei Jahren grundsätzlich geboten ist. Hier wird auf die Wertentscheidung des Sozialrechtes verwiesen.

Gemäß dem Sozialgesetzbuch ist die Arbeitsaufnahme dann nicht zu zumuten, wenn sie die Erziehung des Kindes oder des Kindes des Partners gefährden würde.

Allerdings führt die Betreuung eines Kindes unter drei Jahren nicht automatisch zur Unzumutbarkeit der Arbeit. Vielmehr bedarf es darüber hinaus der Feststellung, dass die Erziehung des Kindes gefährdet ist. Die Betreuung von Kindern, die älter als drei Jahre sind, wird halbtags als flächendeckend gesichert angesehen, zumal für Kinder ab drei der Anspruch auf einen Kindergartenplatz besteht. Dies bedeutet, dass die Begrenzung des Betreuungsunterhalts auf “drei Jahre” im Regelfall angemessen ist. Danach ist eine Fremdbetreuung regelmäßig möglich und erfolgt auch tatsächlich, ohne dass sich dies zum Nachteil des Kindes auswirkt (Regierungsentwurf, Seite 58).

Als geringen Trost für die betreuenden Eltern heißt es dann weiter “die Kosten der Kinderbetreuung sind bei der Unterhaltsberechnung angemessen zu berücksichtigen”. Daraus folgt, dass der Unterhaltsberechtigte sämtliche Voraussetzungen darlegen und beweisen muss. Fehlt es an der Möglichkeit einer Kinderbetreuung, muss er auch das beweisen. Die Möglichkeit der Kinderbetreuung besteht unter Umständen auch darin, dass die Großeltern zur Betreuung herangezogen werden. Dies ergebe sich aus der Loyalität der nächsten Generation gegenüber und der zunehmenden Notwendigkeit, Großelternunterhaltsansprüche zu erfüllen.

Erwerbsobliegenheit

Nach dem neuen Gesetzesentwurf kommt es nicht mehr auf die ehelichen Lebensverhältnisse, sondern auf die Lebensverhältnisse der oder des Unterhaltsberechtigten vor Aufgabe der Berufstätigkeit an. Angemessen ist demnach eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht. Damit findet eine Abkehr von der bisherigen “Lebensstandardgarantie” statt. Die ehelichen Lebensverhältnisse dienen nur noch als Maßstab für die Frage der Unbilligkeit.

Eine entscheidende Veränderung, da nach der bisherigen Rechtslage die Verhältnisse bis zur Ehescheidung maßgeblich waren.

Bisher war für den Unterhaltsberechtigten eine Verweisung auf den Status bei Ehebeginn unzumutbar, wenn eine jahrelang nicht ausgeübte und erheblich unter den ehelichen Lebensverhältnissen liegende Tätigkeit vorlag. Dem unterhaltsbedürftigen Ehegatten wurde aufgrund eines während der Ehe bestehenden, höheren Lebensstandard nicht zugemutet, in einen früher ausgeübten Beruf zurückzukehren. Das wird sich mit der gesetzlichen Neuregelung entscheidend ändern. Die Lebensverhältnisse stehen nicht mehr gleichrangig neben dem sonstigen Katalog zur Bestimmung einer angemessenen Erwerbstätigkeit. Somit spielt die Ehedauer eine entscheidende Rolle. Mit zunehmender Dauer wird regelmäßig ein wachsendes Vertrauen des Unterhaltsberechtigten aufgrund einer nachhaltig gemeinsamen Ehegestaltung entstehen.

Die Beurteilung dieser Frage ist aber nach wie vor eine Einzelfallentscheidung des Gerichtes.

Wenn aufgrund der Ausbildung, der persönlichen Qualifikation und der bisher erworbenen, beruflichen Kenntnisse keine angemessene, bedarfsdeckende Tätigkeit gefunden werden kann, tritt an die Stelle der Erwerbsobliegenheit die Ausbildungsobliegenheit. Die Prüfung der Ausbildungsobliegenheit erfolgt daher nach der Darlegung und dem Nachweis, dass die frühere Erwerbstätigkeit nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Wenn die Aufnahme einer Tätigkeit zumutbar ist, für die keine Ausbildung nötig wird, bedarf es dieser Maßnahme nicht. Die Folgen einer Verletzung der Ausbildungsobliegenheit führten nach bisheriger Rechtssprechung dazu, dass eine fiktive Anrechnung von Einkünften vorgenommen wurde.

Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit

Die neue Billigkeitsregelung erfasst alle Unterhaltstatbestände und ermöglicht grundsätzlich eine Herabsetzung und / oder eine zeitliche Begrenzung. Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten wird nun an den ehelichen Lebensverhältnissen gemessen. Das ist das Höchstmaß und kommt nur dann in Betracht, wenn Unbilligkeit vorliegt. Das heißt es wird geprüft, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.

Diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit der Verschärfung der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB zu sehen.

Beide bilden zusammen den Eckpfeiler der Reform. Die Neuregelung verfolgt das Ziel, die Beschränkung von Unterhaltsansprüchen anhand objektiver Billigkeitsmaßstäbe und des Maßstabes der “ehebedingten Nachteile” zu erleichtern. Das reformierte Unterhaltsrecht soll systematisch die beiden Grundprinzipien der Eigenverantwortung einerseits und der fortwirkenden Solidarität andererseits vereinigen. Dies geschieht aber lediglich mit Hilfe der Billigkeitsregelung.

Die Vorschrift hebt damit die Lebensstandardgarantie im Sinne des Teilhabegedankens aus dem beiderseitigen Einkommenserwerb auf. Der Anspruch wird dem Grunde und der Höhe nach auf die, durch die Ehe eingetretenen Nachteile reduziert. Diese ergeben sich aus der Kinderbetreuung, der Erwerbslosigkeit wegen Übernahme der Haushaltsführung oder wegen einer, unterhalb dem erlernten Beruf gefundenen Erwerbstätigkeit. Der angemessene Lebensbedarf wird in der neuen Fassung nicht mit dem Eheangemessenen gleichgesetzt, sondern deutlich unterhalb angesiedelt. Immerhin liegt er oberhalb des Existenzminimums.

Als Ausgangspunkt dient die Lebensstellung des Berechtigten vor der Ehe (vorehelicher Lebensstandard) oder die Lebensstellung, die der Berechtigte ohne die Ehe gehabt hätte.

Sowohl bei der Herabsetzung als auch bei der zeitlichen Begrenzung sind zwei Wertungselemente zu berücksichtigen. Zum Einen sind die Belange eines, vom Berechtigten betreuten, gemeinschaftlichen Kindes zu wahren - die so genannte Kinderschutzklausel. Zum Anderen wird das Wertungselement Haushaltsführung über einen längeren Zeitraum zu berücksichtigen sein.

Die Dauer der Ehe allein muss nicht zwangsläufig zu einem Nachteil führen. Je länger eine Ehe gedauert hat, desto eher werden sich aber die Nachteile konkretisieren oder erhöhen. Dies sind insbesondere Fälle von Erkrankung und Arbeitslosigkeit. Scheitert die Arbeitssuche an der bestehenden Arbeitsmarktlage, wird die Frage, ob und in welchem Ausmaß der Unterhaltsanspruch beschränkt werden kann, ganz wesentlich von der Dauer der Ehe abhängen.

Stand: 20.11.2007