Kindesunterhalt
Wann und von wem erhalten Kinder Unterhalt?
In der heutigen Zeit, in welcher die finanziellen Zwänge immer größere Ausmaße annehmen, gewinnt das Unterhaltsrecht an immer größerer Bedeutung. Dies resultiert vor allem daraus, dass der Unterhalt für alle Beteiligten zunehmend zur wirtschaftlichen Existenzfrage wird.
Das Gesetz regelt verschiedene Unterhaltsansprüche, zum Beispiel Ehegattenunterhalt, der unverheirateten Mutter respektive des Vaters, des Kindes oder Verwandtenunterhalt.
Häufigster Fall ist hier der Kindesunterhalt. Eltern sind ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet, wobei seit 1. Juli 1998 eheliche und nichteheliche Kinder gleich behandelt werden. Zu unterscheiden sind jedoch minderjährige und volljährige Kinder.
Erst wenn ein Elternteil das minderjährige Kind nicht betreut (zum Beispiel bei Trennung der Eltern), hat das Kind Anspruch auf eine Geldzahlung (Barunterhalt) von diesem Elternteil. Betreuen beide Eltern das Kind nicht (wenn es beispielsweise bei den Großeltern lebt) sind beide zum Barunterhalt verpflichtet. Wie hoch der Unterhalt ist, richtet sich nach dem Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteiles. Hierzu wird zunächst ein Durchschnitt des Nettoeinkommens (letzte 12 Monate beim Arbeitnehmer, letzte 3 Jahre beim Selbstständigen) errechnet. Steuererstattungen oder -nachzahlungen und alle weiteren Einkünfte werden in die Berechnung einbezogen. Vom Nettoeinkommen werden die berufsbedingten Aufwendungen und gegebenenfalls auch angemessene Schulden abgezogen.
Auf Grund dieses bereinigten Nettoeinkommens wird der Unterhaltsbedarf des Kindes anhand von Unterhaltstabellen ermittelt. Es wird nach drei Altersstufen des minderjährigen Kindes unterschieden:
- bis Vollendung des 6.Lebensjahres (Altersstufe 1),
- vom 7. bis 12. Lebensjahr (Altersstufe 2) und
- vom 13. bis 18. Lebensjahr (Altersstufe 3).
Bekannt ist die Düsseldorfer Tabelle, die in den alten Bundesländern Anwendung findet.
In den neuen Bundesländern sind noch drei niedrigere Einkommensstufen vorgeschaltet. Auch die Selbstbehalte sind aus den Tabellen ersichtlich. Sie betragen gegenüber Minderjährigen zur Zeit
- für Nichterwerbstätige 770 Euro (West) / 710 Euro (Ost) und
- für Erwerbstätige 900 Euro (West) / 820 Euro (Ost).
Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine erhöhte Leistungsverpflichtung, so dass nach den seit 1. Juli 2007 geltenden Unterhaltstabellen in der Regel Unterhalt zumindest in folgenden Höhen zu zahlen ist (Regelbetrag nach Abzug des anteiligen Kindergeldes West / Ost):
- Altersstufe I 196 Euro / 175 Euro;
- Altersstufe II 245 Euro / 226 Euro;
- Altersstufe III 288 Euro / 267 Euro;
Dies gilt insbesondere auch für arbeitslose Elternteile mit niedrigem Einkommen, auch wenn der Selbstbehalt real unterschritten wird.
Hier wären ausreichende Bewerbungen nachzuweisen, sonst wird das Einkommen zugrunde gelegt, das erzielt werden könnte. In Ausnahmefällen können sich auch geringere Beträge ergeben, zum Beispiel bei Unterhaltsverpflichtung gegenüber mehreren Kindern.
Schüler bis 21 Jahre, die noch im Haushalt eines Elternteiles leben, werden beim Unterhalt wie Minderjährige behandelt. Dies gilt jedoch nur während der allgemeinen Schulausbildung. Die Unterhaltspflicht endet nicht mit dem 18. Geburtstag des Kindes. Grundsätzlich haben Kinder Anspruch auf Unterhalt bis zum Abschluss einer angemessenen Berufsausbildung, das heißt bis das Kind wirtschaftlich selbständig ist. Dies kann auch ein Studium umfassen, welches nach Abschluss einer Lehre begonnen wird.
Beim Volljährigen sind beide Elternteile entsprechend ihres Einkommens zur Unterhaltszahlung verpflichtet.
Es gelten höhere Selbstbehalte. Eigenes Einkommen des Kindes wird angerechnet. Sind minderjährige und volljährige Kinder unterhaltsberechtigt und liegt ausreichendes Einkommen des Zahlungsverpflichteten nicht vor, gehen die Volljährigen (außer Schüler bis 21 Jahre) leer aus. Die minderjährigen Kinder sind vorrangig.
Ist der Barunterhaltsverpflichtete nicht leistungsfähig, nicht auffindbar oder zahlt aus anderen Gründen nicht, sollte geprüft werden, ob die Großeltern zum Unterhalt für das Kind verpflichtet sind. Voraussetzung ist, der betreuende Elternteil verfügt nicht über Einkommen, um auch den Barunterhalt für das Kind sicherzustellen und die Großeltern verfügen über ausreichendes Einkommen. Für sie gelten höhere Selbstbehalte als für die Eltern.
Jedes Kind hat Anspruch auf einen Unterhaltstitel, der Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung ist.
Dieser kann als Urkunde beim Jugendamt kostenlos errichtet werden. Die teureren Varianten sind gerichtliche Verfahren, die mit Urteilen oder Vergleichen enden. Sofern notwendig kann der Unterhaltstitel auch an geänderte Einkommensverhältnisse angepasst werden.
Zeitlich unbegrenzte Unterhaltsregelungen für ein minderjähriges Kind erlöschen übrigens nicht automatisch, wenn dieses Kind volljährig wird. Vertritt der unterhaltsverpflichtete Elternteil daher die Auffassung, dass er nicht weiter zu Zahlungen verpflichtet ist, genügt es nicht, die Zahlungen einfach einzustellen. Der Unterhaltstitel muss gerichtlich oder durch Vereinbarung mit dem Volljährigen abgeändert werden. Andernfalls besteht die Unterhaltsverpflichtung weiter und es kann vollstreckt werden.
Der Unterhalt steht dem Kind zu. Muss er gerichtlich geltend gemacht werden, klagt das Kind, vertreten durch einen Sorgeberechtigten.
Das Kind hat in der Regel für das Gerichtsverfahren Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da es selbst meist kein Einkommen und Vermögen hat. Für das Verfahren trägt dann die Staatskasse die Kosten des Gerichts und des eigenen Rechtsanwalts.
Unterhaltsstreitigkeiten beschäftigen zunehmend die Gerichte. Da beim Unterhalt viele Details wichtig für die Beurteilung sind, stellt jede Entscheidung des Gerichts eine Einzellfallentscheidung dar. Sie lässt sich damit nicht ohne weiteres auf andere Fälle übertragen. Sofern wegen des Unterhalts Fragen, Zweifel oder Streitigkeiten auftreten, sollte in jedem Falle anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden. Sofern Sie nur über geringes Einkommen verfügen, besteht die Möglichkeit Beratungshilfe beziehungsweise Prozesskostenhilfe zu beantragen, so dass die Staatskasse die Kosten trägt.
Trotz aller finanzieller Überlegungen sollte das Wichtigste jedoch nicht – wie leider häufig – in Vergessenheit geraten: Das Kind.
Stand: 06.09.2007
