Schnelles Handeln ist gefragt, wenn ein Elternteil ohne die Erlaubnis des Anderen mit einem gemeinsamen Kind in ein anderes Land geht.
Auf internationaler Ebene können Sie nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung einen Antrag auf Rückgabe des Kindes stellen. Dieser Antrag kann, muss jedoch nicht, durch einen Anwalt gestellt werden.
Wird das Kind beispielsweise von Deutschland nach Frankreich gebracht, ist die zuständige Behörde in Frankreich. Dabei handelt es sich um das Ministère de la Justice, Direction des Affaires Civiles et du Sceau in Paris.
Den Antrag sollten Sie dann möglichst bereits auf französisch formulieren.
Hierbei können Sie auch Eilmaßnahmen beantragen, um zum Beispiel den tatsächlichen Aufenthaltsort des Kindes zu ermitteln. Außerdem verhindern Sie damit, dass das Kind in ein anderes Land gebracht wird.
In dem Antrag müssen Sie das widerrechtliche Verbringen des Kindes nach Frankreich dargelegen. In der Praxis ist hierzu hilfreich, wenn bereits eine gerichtliche Entscheidung in Deutschland vorliegt, die den Aufenthalt des Kindes bei dem Antragsteller festlegt. Diese Gerichtsentscheidung sollten Sie gleich mit einer französischen Übersetzung eines bei Gericht zugelassenen Übersetzers einreichen. Dann kann der Fall schnell behandelt werden.
Falls noch keine gerichtliche Entscheidung zum Kindesaufenthalt vorliegt, sollten Sie diese so schnell wie möglich bei dem zuständigen, deutschen Gericht beantragen und sie bei Erhalt der französischen Behörde nachreichen.
Wird das Kind von Frankreich nach Deutschland entführt ist die zuständige, deutsche Behörde das Bundesamt für Justiz in Bonn.
Die oben genannten Hinweise gelten auch für diesen Fall, es müssen hier jeweils Übersetzungen in die deutsche Sprache erfolgen.
Stand: 30.11.2007
