Elternunterhalt

Bundesgerichtshof setzt Grenzen für den Unterhalt bedürftiger Eltern.

Kinder müssen ihre private Altersvorsorge nicht opfern, um ihren bedürftigen Eltern Unterhalt zu zahlen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 30. August 2006 laut einer Meldung der Frankfurter Allgemeinen Zeitung zum Aktenzeichen XIIZR 98/04 entschieden.

Häufig reicht die Rente nicht aus, um einen Aufenthalt in einem Seniorenheim oder einer Pflegestation aus eigener Tasche zu zahlen. Das zuständige Sozialamt übernimmt die Differenz und wendet sich in diesen Fällen an die erwachsenen Kinder, um von dort die Auslagen zumindest teilweise wieder zurückzuholen.

Nach der Entscheidung muss dem Unterhaltspflichtigen (Kind) jedoch das Vermögen belassen werden, dass er für eine angemessene eigene Altersvorsorge vorgesehen hat.

Auf die Art der Anlage komme es dabei nicht an, betont der BGH. Jedem stehe es frei zu entscheiden, wie er Vorsorge treffen möchte.

Das monatliche Nettoeinkommen des Sohnes lag im Streitfall nach Abzug seiner berufsbedingten Ausgaben unter der damals gültigen Grenze von monatlich 1250 Euro (mittlerweile 1400 Euro), ab der ein Unterhaltspflichtiger fur seine Eltern aufkommen muss. Daneben verfügte er über ein Vermögen von insgesamt rund 113.400 Euro, dass er in Lebensversicherungen, Wertpapieren, Gold und Schmuck sowie auf Girokonten angelegt hatte. Der BGH entschied, das Angesparte diene einer angemessenen eigenen Altersvorsorge und müsse deshalb nicht eingesetzt werden.

Bereits in früheren Entscheidungen haben die Karlsruher Richter klargestellt, dass der Unterhaltsverpflichtete berechtigt ist, neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zu fünf Prozent seines Bruttoeinkommen als zusätzliche private Altersversorgung einzusetzen. Deshalb sei es nur konsequent, ihm auch ein Vermögen in der Höhe zu belassen, wie er es mit diesen Aufwendungen im Laufe eines Erwerbslebens ansparen könnte.

Grundsätzlich muss jeder für den Unterhalt seiner Verwandten den Stamm des eigenen Vermögens einsetzen.

Allerdings müsse der Unterhaltspflichtige seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährden. Den Stamm müsse er dann nicht verwerten, wenn ihm dies von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde oder ein wirtschaftlich nicht mehr zu vertretender Nachteil eintrete.

Auch die Verwertung eines angemessenen, selbstgenutzten Immobilienbesitzes kann regelmäßig nicht gefordert werden.

Stand: 07.08.2007