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Familienrecht - Bewegungsfreiheit

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 09.02.2007


Bewegungsfreiheit

Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung bei Nötigung des Partners.

Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebten mit ihren minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Die Wohnung stand im Alleineigentum der Frau. Diese beantragte beim zuständigen Amtsgericht die Wohnungsüberlassung zur eigenen Nutzung nach dem Gewaltschutzgesetz. Dies begründete sie damit, dass ihr der Partner in einem Telefonat damit gedroht habe, dass er das Haus mit einem Radlader zusammenschieben werde. Das Amtsgericht erließ die begehrte Anordnung. Hiergegen legte der Partner beim Oberlandesgericht Rostock Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht Rostock gab der Beschwerde des Partners statt und wies den Antrag der Partnerin auf alleinige Überlassung der Wohnung ab. Ein solcher Anspruch bestehe nach den Vorschriften des § 2 Abs.1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG nur im Falle des Angriffes in die körperliche Unversehrtheit oder in die persönliche Freiheit. Demgegenüber stelle die oben genannte Ankündigung des Partners lediglich eine Nötigung dar, durch welche die Partnerin in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit beeinträchtigt werde. Dies reiche nicht aus. Er hätte sie schon in ihrer allgemeinen Bewegungsfreiheit beeinträchtigen müssen.

OLG Rostock vom 16.10.2006, Az. 11 UF 39/06

Stand: 09.02.2007