Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person eine andere Person, im Fall einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben zu erledigen.
Der durch Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte kann alle persönlichen Angelegenheiten regeln. Wie im Einzelfall dann zu entscheiden ist, wenn der Vollmachtgeber dazu nicht mehr in der Lage ist, das wird also auf einen Dritten übertragen.
Hierunter fallen insbesondere auch die Durchsetzung der Anordnungen einer sogenannten Patientenverfügung. Das sind Regelungen, die der Betroffene im bewußten Zustand darüber getroffen hat, ob und welche Behandlungen er in einem medizinischem Notfall wünscht und insbesondere nicht wünscht.
Der Bevollmächtigte hat den in der Patientenverfügung geäußerten Willen zu respektieren und gegenüber Ärzten auch durchzusetzen.
Da in der Vorsorgevollmacht die Entscheidungs- und Anordnungsbefugnis über ganz persönliche Rechte auf eine solche Person übertragen werden, ist diese Vorsorgevollmacht eine reine Vertrauenssache und sollte nur einer Person erteilt werden, der der Betreffende wirklich sein absolutes Vertrauen schenkt.
Sofern Fragen der medizinischen Behandlung, der freiheitsentziehenden Unterbringung oder der Vertretung in gerichtlichen Verfahren Inhalt der Vollmacht sein sollen, müssen sie ausdrücklich in der Vollmacht geregelt sein. Die Vorsorgevollmacht wird häufig kombiniert mit einer sogenannten Generalvollmacht zur Regelung der rechtsgeschäftlichen Dinge, beispielsweise die Befugnis, Rentenanträge zu stellen, Wohnraum zu kündigen, Autos zu verkaufen oder Bankgeschäfte zu tätigen.
Grundsätzlich kann die Vorsorgevollmacht schriftlich erteilt werden. Da Krankenhäuser und Banken solche schriftlichen Vorsorgevollmachten oft nicht anerkennen, sollte man eine Vorsorgevollmacht auf jeden Fall notariell beglaubigen lassen. Die notarielle Abfassung hat eine höhere Glaubwürdigkeit, da der Notar die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtsgebers feststellt und Willensmängel des Vollmachtgebers durch Befragung des Notars weitgehend ausgeschlossen sind. Die Vollmacht kann bei der Bundesnotarkammer hinterlegt werden.
Es ist aber zweckmäßig insbesondere im Hinblick auf einen Notfall, dass die Vollmachtsurkunde schnell zu erlangen ist.
Daher empfehle ich, die Vorsorgevollmacht, vielleicht verbunden mit einer Patientenverfügung, in mehreren unterschriebenen Kopien bei Ihrem Hausarzt, beim Bevollmächtigten und bei Ihren nächsten Verwandten zu hinterlegen. Es kann schwierig für den Bevollmächtigen sein, eine Vorsorgevollmacht aus der Verwahrung zu bekommen, denn der Bevollmächtigte muss ja die Handlungsunfähigkeit oder den Krankenhausaufenthalt des Vollmachtgebers erst einmal nachweisen.
Der Vorsorgebevollmächtigte wird in drei Fällen nochmals vom Vormundschaftsgericht kontrolliert, das heißt, dass seine Entscheidung vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden muss. Dies sind folgende Fälle:
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Unterbringung mit Freiheitsentziehung auf Grund psychischer Krankheit (§ 1906 Absatz V)
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Untersuchung des Gesundheitszustandes des Vollmachtgebers, Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff, wenn die Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber stirbt oder einen dauernden gesundheitlichen Schaden dadurch erleidet (§ 1904 Absatz II Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).
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Beim Abschalten der Geräte, wenn der Bevollmächtige in einem Interessenkonflikt stehen kann, zum Beispiel durch den Tod des Vollmachtsgebers Erbe wird. Dann bestimmt das Vormundschaftsgericht auf Antrag (meistens des Krankenhauses) einen sogenannten Vollmachtsbetreuer, der die Entscheidung des Bevollmächtigten kontrolliert.
Der Vollmachtgeber kann jederzeit die Vorsorgevollmacht formlos widerrufen.
Stand: 20.06.2006
