Familienrecht - Volljährigenunterhalt und Kindergeld
Publiziert von:
RAin Cornelia Oßwald-Blaschke
am 19.06.2006
Volljährigenunterhalt und Kindergeld
In der Vergangenheit war die Frage, in welchem Umfang das an die nicht leistungsfähige Mutter eines volljährigen Kindes gezahlte Kindergeld ...
... als Barunterhalt anzurechnen ist, sowohl in Rechtsprechung als auch in Literatur umstritten.
Teilweise wurde die Auffassung vertreten, dass in Anwendung in § 1612 b Absatz 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Kindergeld zwischen beiden Eltern hälftig aufzuteilen sei. Selbst dann, wenn nur ein Elternteil bezüglich des Barunterhaltes leistungsfähig ist, das volljährige Kind jedoch im Haushalt des leistungsunfähigen Elternteils lebt, sodass nur der barunterhaltspflichtige Elternteil, sondern auch der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, jeweils anteiligen Anspruch auf das Kindergeld habe.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr durch seine Entscheidung vom 26.10.05, Az. XII ZR 34/03, Klarheit bezüglich der Frage, wie das Kindergeld bei volljährigen Kindern anzurechnen sei, herbeigeführt.
Die Richter entschieden, dass das Kindergeld bei volljährigen Kindern nicht hälftig zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt wird, wenn nur ein Elternteil bezüglich des Barunterhaltes leistungsfähig ist.
Selbst dann nicht, wenn das volljährige Kind im Haushalt des nicht leistungsfähigen Elternteils lebt und dieser Versorgungsleistungen in Form von Naturalunterhalt (Wohnung, Essen, Wäsche, et cetera) erbringt, da dies freiwillige Leistungen seien, die unterhaltsrechtlich unberücksichtigt bleiben müssen. Hier gilt der Grundsatz, dass ab Volljährigkeit von beiden Elternteilen lediglich Barunterhalt geschuldet wird. Insoweit haben Naturalleistungen, die nicht mehr geschuldet sind, keine Unterhaltsqualität.
In diesem Fall richtet sich der Bedarf des volljährigen Kindes lediglich nach dem Einkommen des leistungsfähigen und barunterhaltspflichtigen Elternteils. Der Elternteil, der sodann den Barunterhalt alleine sicherstellt, soll daher die volle Entlastung durch das Kindergeld erhalten.
Insoweit soll hier § 1612 b Absatz 3 BGB entsprechend anwendbar sein, wonach das Kindergeld in voller Höhe auf den Unterhaltsanspruch gegen den allein barunterhaltspflichtigen Elternteil anzurechnen ist. Dies ist nach Ansicht des BGH am einfachsten dadurch umzusetzen, dass das Kindergeld in voller Höhe bedarfsdeckend auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes angerechnet wird.
Eine entsprechende Berücksichtigung des Kindergeldes bei volljährigen Kindern, auch wenn sie noch im Haushalt eines Elternteils leben, gewährleistet, dass das Kindergeld dem allein leistungsfähigen und insoweit zahlungspflichtigen Elternteil in voller Höhe zu Gute kommt.
Zum Anderen ist jedoch auch sichergestellt, dass, bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit, beiden unterhaltspflichtigen Elternteilen das Kindergeld, entsprechend ihrer Leistungsquote, anteilig zu Gute kommt.
Hier ist festzuhalten, dass kein Unterschied zwischen einem volljährigen, noch in Schulausbildung stehenden, sogenannten privilegierten Kind im Sinne des § 1603 Absatz 3 Satz 3 BGB und einem volljährigen, in allgemeiner Berufsausbildung stehenden Kind besteht.
Der oben aufgeführte Sachverhalt soll durch nachfolgend aufgeführte Beispielrechnungen plausibel gemacht werden:
Beispiel 1:
Beide Elternteile sind leistungsfähig, das volljährige Kind lebt im Haushalt der Kindesmutter und besucht eine allgemeinbildende Schule. Der Vater verfügt über ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1.800 Euro, die Mutter verfügt über ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1.300 Euro. Weitere unterhaltsberechtigte Kinder gibt es nicht.
| Zusammengerechnetes Einkommen beider Eltern | 3.100 Euro |
| Bedarf des volljährigen Kindes entsprechend der Düsseldorfer Tabelle - Einkommensgruppe 9, Altersgruppe 4 | 536 Euro |
| abzüglich Kindergeld | 154 Euro |
| Restbedarf des volljährigen Kindes | 385 Euro |
Das über dem notwendigen Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern zugrunde zu legende notwendige Selbstbehalt beläuft sich auf 1.100 Euro. Das darüber hinausgehende bereinigte Nettoeinkommen, hier beim Vater in Höhe von 700 Euro und bei der Mutter in Höhe von 200 Euro sind in die Quotenberechnung des Unterhaltes einzustellen.
Der Vater hat insoweit 77,78 Prozent des verbleibenden Unterhaltsbedarfs, somit also 299,45 Euro, die Kindesmutter 22,22 Prozent, also 85,55 Euro zu zahlen.
Beispiel 2:
Der allein leistungsfähige Vater verfügt über ein bereinigtes, unterhaltsrechtlich relevantes Nettoeinkommen in Höhe von 2.100 Euro.
| Einkommen des Vaters | 2.100 Euro |
| Bedarf des volljährigen Kindes entsprechend der Düsseldorfer Tabelle - Einkommensgruppe 5, Altersgruppe 4 | 429 Euro |
| abzüglich volles Kindergeld | 154 Euro |
| Restbedarf, vom Vater alleine zu tragen | 275 Euro |
Stand: 19.06.2006
