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Familienrecht - Versorgungsausgleich

Publiziert von:
RAin Sabine Baßler
am 20.06.2006


Der Versorgungsausgleich dient dem geschiedenen Ehegatten, der während der Ehezeit selbst keine Altersversorgung aufgebaut hat, durch Beteiligung an ...

... der Altersversorgung des anderen Ehegatten, zur Schaffung einer eigenständigen Alterssicherung.

Die Regelungen zum Versorgungsausgleich finden sich in den Vorschriften der §§ 1587 – 1587p des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieses Rechtsinstitut ist allein auf die Ehe beschränkt; auf andere Lebensformen (im Wesentlichen Lebensgemeinschaften nach dem Lebenspartnerschafts-Gesetz) findet es keine Anwendung. Entsprechend dem Artikel 17 Absatz 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) unterliegt der Versorgungsausgleich auch nur dem für die Scheidung massgeblichen Recht. Gehören die Ehepartner unterschiedlichen Staaten an, so ist ein Versorgungsausgleich nur möglich, wenn ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen einer der Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehört.

Weitere Regelungen zu den in den neuen Bundesländern geschlossenen Ehen finden sich in Artikel 234 § 6 EGBGB. Als Ehezeit definiert § 1587 Absatz 2 BGB die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht.

Wie wird ein Ausgleich durchgeführt?

Im Wesentlichen entspricht das Durchführungsverfahren dem des Zugewinnausgleichs nach § 1363 ff. BGB, das heißt es wird zunächst ermittelt, welche Versorgungsanwartschaften im Sinne des § 1587 a BGB während der Ehezeit durch die Ehepartner erworben wurden, um sie anschliessend zu bewerten und eine Vergleichsbasis zu schaffen. Die ermittelte Differenz ist jeweils auszugleichen.

Grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob die Ehe geschieden oder aufgehoben wird. Der Gesetzgeber wendet im Falle einer Eheannulierung die Vorschriften über den Versorgungsausgleich analog an. Für die Bejahung des Ausgleichsanspruchs wird lediglich vorausgesetzt, dass die Ehe nicht durch Tod beendet wird und dass während der Ehedauer mindestens ein Ehegatte Versorgungsanwartschaften für den Fall der Berufsunfähigkeit beziehungsweise des Alters erworben hat.

Wer ist zum Versorgungsausgleich verpflichtet?

Ausgleichsverpflichtet ist derjenige, der während der Ehezeit die werthöheren Anwartschaften erworben hat. In den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind im wesentlichen folgende Anwartschaften:

  1. aus gesetzlicher Rentenversicherung,

  2. aus betrieblicher Altersvorsorge inklusive der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes,

  3. berufsständische Altersversorgungen (beispielsweise Versorgungswerke der Rechtsanwälte, Architekten und Ärzte),

  4. Beamtenversorgung,

  5. private Rentenversicherung (ausgenommen der Kapitallebensversicherungen),

Welche Arten des Versorgungsausgleiches gibt es?

Das Zivilrecht unterscheidet zwischen dem öffentlich-rechtlichen und dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

Beim öffentlich-rechtlichen Ausgleich werden dem ausgleichsberechtigten Ehepartner entweder die erworbenen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschrieben; dies ist der Regelfall. Andernfalls findet eine unmittelbare Teilung beim Versorgungsträger statt. Dies ist unter anderem bei privaten Rentenversicherungen oder berufsständischen Versorgungen möglich. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich findet von Amts wegen statt.

Im Gegensatz zum öffentlich-rechtlichen Ausgleich findet ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nur auf Antrag des ausgleichsberechtigten Ehegatten statt. Dieser erhält nach den Vorschriften der §§ 1587 f - n BGB einen Anspruch auf monatliche Auszahlung der hälftigen Differenz. Ein solcher Ausgleich kann jedoch erst stattfinden, wenn bereits eine Rente bezogen wird und der ausgleichsberechtigte Ehegatte schon Rentner ist, das 65. Lebensjahr vollendet hat oder aufgrund einer Krankheit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann. Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich kann nur in den in § 1587 f. BGB benannten Fälle stattfinden, er ist gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich subsidiär.

Kann ein Anspruch auf Versorgungsausgleich beschränkt werden oder ganz wegfallen?

§ 1587 c BGB regelt die Fälle, in denen ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Die Norm enthält eine negative Härteklausel, aufgrund der nach Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles der Versorgungsausgleich entweder ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kann. Die Generalklausel der § 1587 c Nummer 1 BGB bestimmt, dass ein Versorgungsausgleich dann nicht stattfindet, wenn unter Abwägung sämtlicher Interessen ein solcher als unbillig und daher für den Ausgleichsverpflichteten unzumutbar erscheint.

Für die Interessensabwägung bestimmend sind die beiderseitigen Verhältnisse der Ehepartner. Daher sind im wesentlichen die Länge der Ehe, deren Art sowie die Möglichkeit, sich zukünftig eine Altersversorgung aufzubauen zu berücksichtigen und unter strengen Gesichtspunkten zu bewerten. Auch können schwere persönliche Verfehlungen des Ausgleichberechtigten dem Versorgungsausgleich entgegenstehen. Diese Vorschrift verdrängt die eher allgemeineren Regelungen des § 242 BGB. Eine entsprechende Regelung für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich findet sich in § 1587 h BGB.

Kann der Ausgleichsanspruch erlöschen?

Nach §§ 1587 e Absatz 2 und § 1587 k Absatz 2 BGB (für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich) erlischt der Anspruch auf Versorgungsausgleich mit dem Tode des Berechtigten, da der beabsichtigte Versorgungszweck nicht mehr erreicht werden kann.

Stirbt der Verpflichtete, zeigt sich jedoch das große Manko des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs: Während der für den Regelfall geltende öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich im Falle des Ablebens des Ausgleichsverpflichteten dem Berechtigten einen Anspruch auf die Erben des Verpflichteten nach § 1587 e Absatz 4 BGB vorsieht, erlischt im schuldrechtlichen Ausgleich dieser Anspruch ebenfalls mit dem Tode des Verpflichteten (§ 1587 k BGB; Bundesgerichtshof (BGH) Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 89, 950)

Sind Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich frei vereinbar?

Im Zusammenhang mit der Scheidung können die Ehegatten nach § 1587 o BGB unter bestimmten Voraussetzungen entsprechende Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen. Diese bedürfen der notariellen Beurkundung sowie der Genehmigung des zuständigen Familiengerichts. Folge solcher Vereinbarungen ist, dass weder ein öffentlich-rechtlicher noch ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich stattfinden muss.

Stand: 20.06.2006