Familienrecht - Verfahrenspfleger
Publiziert von:
Rechtsanwältin Julia Eckert
am 21.06.2006
Der Verfahrenspfleger wird gemeinhin als “Anwalt des Kindes” bezeichnet.
Er hat die Aufgabe, in gerichtlichen Verfahren die Interessen des betroffenen Kindes zu ermitteln und zu vertreten.
In welchen Verfahren wird ein Verfahrenspfleger bestellt?
Die Rechtsgrundlagen für eine Verfahrenspflegerbestellung liegen in § 50 FGG (Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Gemäß § 50 Absatz 1 FGG ist Voraussetzung für die Bestellung eines Verfahrenspflegers, dass dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn,
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das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
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Gegenstand des Verfahrens Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls sind, mit denen die Trennung des Kindes von seiner Familie oder die Entziehung der gesamten Personensorge verbunden ist,
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oder Gegenstand des Verfahrens die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson, von dem Ehegatten oder dem Umgangsberechtigten ist.
Aufgaben des Verfahrenspflegers
Das Gesetz erläutert nicht im Einzelnen, welche Aufgaben dem Verfahrenspfleger konkret zukommen. Gemäß den Begründungen des Regierungsentwurfs für das Kindschaftsreformgesetz, soll der Verfahrenspfleger die Rolle des selbständigen Interessenvertreters für das Kind wahrnehmen. Insoweit ist er allein den Interessen des Kindes verpflichtet, und hat somit mit der erforderlichen Parteinahme für das Wohl des Kindes zu handeln.
Als einseitiger Parteivertreter des Kindes ist der Verfahrenspfleger befugt, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen und an den richterlichen Anhörungen teilzunehmen. In diesem Zusammenhang unterrichtet der Verfahrenspfleger den Betroffenen über die prozessuale Situation und seine Rechte.
Wie ermittelt der Verfahrenspfleger Wünsche und Vorstellungen des Kindes?
Diesbezüglich enthält § 50 FGG keine näheren Vorgaben. Sofern ältere Kinder betroffen sind, können deren Wünsche und Interessen durch Gespräche ermittelt werden. Bei jüngeren Kindern ist der Verfahrenspfleger darauf angewiesen, sich durch Beobachtungen oder sonstige weitere Erkenntnisquellen einen Eindruck von dem Willen des Kindes zu verschaffen.
Welche berufliche Grundqualifikation muss ein Verfahrenspfleger aufweisen?
Eine bestimmte berufliche Qualifikation ist vom Gesetz nicht vorgeschrieben. Im Regelfall werden seitens der Familiengerichte Verfahrenspfleger mit juristischer oder psychosozialer Berufsausbildung bestellt.
Wann endet die Verfahrenspflegschaft?
Die Bestellung des Verfahrenspflegers endet mit dem Abschluss des Verfahrens, für das er bestellt worden ist.
Stand: 21.06.2006
