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Familienrecht - Reform des Unterhaltsrechts I

Publiziert von:
RAin und MEDin Dr. Christiane Brunn
am 22.06.2006

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Die Bundesregierung hat am 05.04.2006 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts verabschiedet.

Es ist vorgesehen, dass dieses Recht am 1. April 2007 in Kraft tritt. Dieser Beitrag soll den geplanten Inhalt kurz zusammenfassend darstellen und die damit verbundenen Folgen aufzeigen. Hierbei wird jedoch abzuwarten sein, ob und inwieweit sich im Laufe des nunmehr eingeleiteten parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens noch Änderungen ergeben werden.

Das Unterhaltsrecht regelt die Übernahme von Verantwortung innerhalb der Familie und den Umfang finanzieller Solidarität

  • unter Verwandten,
  • zwischen Ehegatten in bestehenden und geschiedenen Ehen,
  • zwischen Eltern eines außerhalb einer bestehenden Ehe geborenen Kindes und
  • zwischen Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.

Dabei ist das Unterhaltsrecht oft in besonderer Weise auf die Akzeptanz der Bürgerinnen und Bürger angewiesen. Um diese Akzeptanz auf Dauer zu bewahren muss es zeitnah auf gesellschaftliche Veränderungen und gewandelte Wertvorstellungen reagieren.

Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich in den vergangenen Jahren die Realität von Ehe und Familie wesentlich geändert hat.

Nicht nur dass die Zahl der Scheidungen von Jahr zu Jahr ansteigt, vielmehr handelt es sich dabei auch um Ehen von relativ kurzer Dauer, wobei 50 Prozent der geschiedenen Ehen kinderlos sind. Aufgrund der kurzen Dauer der Ehen, kommt es nach der Scheidung auch vermehrt zur Gründung einer Zweitfamilie mit Kindern. Ferner leben immer mehr Kinder in nichtehelichen Lebensgemeinschaften oder bei alleinerziehenden Elternteilen. Auf diese gesellschaftlichen Veränderungen stützt die Bundesregierung ihren eingebrachten Entwurf zur Reform des Unterhaltsrechts.

  1. Zielsetzungen

    Der von der Bundesregierung in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eingebrachte Entwurf verfolgt dabei vor allem drei Ziele.

    1. Förderung des Kindeswohls.

    2. Stärkung der Eigenverantwortung nach der Ehe.

    3. Vereinfachung des Unterhaltsrechts.

    Hierbei soll insbesondere eine Änderung der Rangfolge zu mehr Verteilungsgerechtigkeit im Mangelfall führen und zugleich die Zahl der minderjährigen Sozialhilfeempfänger reduzieren.

    Mütter und Väter, die ein, außerhalb einer bestehenden Ehe geborenes, Kind betreuen, werden besser gestellt. Darüber hinaus soll die Ausweitung der Möglichkeit, nacheheliche Unterhaltsansprüche zeitlich oder der Höhe nach zu begrenzen, die Chancen für einen Neuanfang nach einer gescheiterten Ehe erhöhen und die Zweifamilie entlasten.

  2.  

  3. Wesentliche Änderung



      Durch das Einfügen des § 1569 (neue Fassung) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) soll der Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung stärker herausgestellt werden. Schon bislang galt der Grundsatz der Eigenverantwortung nach der Ehe, so dass nach der Systematik ein nachehelicher Unterhaltsanspruch nicht die Regel, sondern die Ausnahme ist. Seit 1986 besteht unter engen Voraussetzungen außerdem die Möglichkeit, nacheheliche Unterhaltsansprüche der Dauer oder der Höhe nach zu begrenzen (vergleiche §§ 1573 Absatz 5, 1578 Absatz 1 BGB). Diese Beschränkungsmöglichkeiten sind von der Rechtsprechung jedoch in der Praxis kaum genutzt worden.

      Dies belastet insbesondere die Zweitfamilien und ist besonders bei kürzeren Ehen kaum mehr vermittelbar.

      Durch die Verankerung in § 1569 n.F. BGB soll dem entgegengewirkt werden. Dem selben Ziel sollen auch weitere Vorschriften dienen. So wird dem § 1570 BGB der Satz angefügt, dass die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind. Dies hat zur Folge, dass bei der Frage, ab welchem Kindesalter der betreuende Ehegatte wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, die tatsächlich bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort eine größere Rolle als bisher spielen. Eine Berücksichtigung soll grundsätzlich ab einem Kindesalter von 3 Jahren erfolgen.

      Ferner unterstreicht der Entwurf den Grundsatz der Eigenverantwortung nach der Ehe schließlich durch erhöhte Anforderungen an die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. So wird zum Beispiel in § 1574 Absatz 2 BGB als eines der Angemessenheitskriterien das Merkmal der früheren Erwerbstätigkeit aufgenommen.

      Im Vergleich zu den heutigen Regelungen, bei denen zum Beispiel einem betreuenden Ehegatten, eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet wird, bis das Kind etwa 8 Jahre alt ist, kann künftig durchaus früher als heute die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werden.

      Hierbei kommt es aber auch zukünftig immer auf den Einzelfall an, also darauf, ob das Kind einfach oder schwierig ist, ob es ständig Hilfe bei den Schularbeiten braucht oder sie eigenständig erledigen kann, ob der Hort nach der Schule problemlos zu erreichen ist usw..

      Darüber hinaus wird mit § 1578 b BGB eine grundsätzlich für alle Unterhaltsansprüche gegebene Möglichkeit geschaffen, den nachehelichen Unterhalt herabzusetzen und/oder zeitlich zu begrenzen. Wie dies im konkreten Fall zu erfolgen hat, hängt vor allem davon ab, ob ehebedingt Nachteile im Hinblick darauf eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt sorgen zu können.

    1. Stärkung der nach Eigenverantwortung nach der Ehe



    2. Des weiteren soll durch die Reform das Unterhaltsrecht in wesentlichen und in der Praxis bedeutsamen Punkten vereinfacht werden:

    3. Vereinfachung des Unterhaltsrechts

      • Gesetzliche Definition des Mindestunterhalts,

      • Aufhebung der Regelbetragsverordnung,

      • Vereinfachte Regelungen für die Behandlung des Kindergeldes,

      • Die Konzentration der bislang verstreuten Begrenzungsregelungen des nachehelichen Unterhalts auf eine Norm,

      • Eine klare und verständliche Regelung der unterhaltsrechtlichen Rangfolge,

      • Regelungen der Beschränkungen beziehungsweise Versagungen des Unterhalts, wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner lebt.

    4.  

Kernpunkt der Reform ist das Wohl des Kindes.

Stand: 22.06.2006