Familienrecht - Unterhaltsbegrenzung
Publiziert von:
Rechtsanwalt
Dietrich Plewa
am 21.06.2006
Ludwig- Erhard- Str. 4
76726 Germersheim
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit oder der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt kann gemäß § 1573 Absatz 5 ...
... Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus bestimmten Gründen zeitlich begrenzt werden.
Im Hinblick auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt gibt es mehrere gesetzliche Anspruchsgrundlagen, die einen Anspruch auf Unterhalt begründen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Die Unterhaltsansprüche wegen Betreuung eines Kindes, wegen Alters, wegen Krankheit oder Gebrechen sind grundsätzlich, so lange die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, für unbefristete Zeit gegeben, §§ 1570 - 1572 BGB. § 1573 BGB regelt den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt.
Danach ist ein Unterhaltsanspruch gegeben, soweit der geschiedene Ehegatte nach der Scheidung – entsprechende Bemühungen vorausgesetzt – keine angemessene Erwerbstätigkeit mehr findet. Soweit weiterhin die Einkünfte aus einer geminderten Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt nicht ausreichen, kann er des Weiteren den Unterschiedsbetrag zwischen seinen Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen (§ 1573 Absatz 2 BGB, sogenannter Aufstockungsunterhalt).
Dieser Anspruch kann zeitlich begrenzt werden.
Grundsätzlich ist hierzu auszuführen, dass die Vorschrift betreffend die zeitliche Begrenzung von Unterhaltsansprüchen erst mit Datum vom 01.04.1986 mit dem Unterhaltsänderungsgesetz in Kraft getreten ist. Diese Vorschrift ist Ausdruck der wirtschaftlichen Eigenverantwortung, die die Ehepartner nach der Scheidung trifft. Dieser Gesichtspunkt ist einerseits abzuwägen mit dem Gesichtspunkt der Garantie des Lebensstandards, welcher auch nach der Scheidung gegeben sein soll. Andererseits fällt das Kriterium des Ausgleichs der ehebedingten Nachteile, die ein Ehegatte insbesondere durch die Erziehung des gemeinsamen Kindes erlitten hat, ins Gewicht.
Gerade bei klassischen Alleinverdienerehen verhält es sich so, dass ein Ehepartner sein berufliches Fortkommen für die Haushaltsführung oder Pflege eines gemeinsamen Kindes aufgibt, während der andere Ehepartner seine Karrierepläne verwirklichen kann beziehungsweise zumindest die Möglichkeit dazu erhält. Durch das Unterhaltsrecht soll bei Scheitern der Ehe im Nachhinein ein Ausgleich dafür geschaffen werden. Andererseits ist jedoch auch das Kriterium der Eigenverantwortlichkeit der früheren Ehepartner nach der Trennung zu berücksichtigen.
Durch die Möglichkeit der zeitlichen Befristung von Unterhaltsansprüchen sollen diese beiden Kriterien, beziehungsweise die gegenläufigen Interessen beider ehemaligen Ehepartner, in einen möglichst gerechten Ausgleich gebracht werden.
Die gesetzliche Regelung des § 1573 Absatz 5 BGB ist sehr allgemein formuliert. Auch ergibt sich durch die Formulierung “soweit … unbillig wäre”, dass es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, deren Anwendung vor allem bei kurz dauernden, kinderlosen Ehen in Betracht kommt. Aber auch bei langjährigen Ehen ist nach ständiger Rechtsprechung eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruches möglich. In jedem Fall ist jedoch eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen.
Wesentliches Kriterium hierfür ist zunächst die Ehedauer. Diese steht hierbei der nicht nur vorübergehenden rechtmäßigen Betreuung von gemeinschaftlichen Kindern gleich. In solchen Fällen verlängert sich die Ehedauer fiktiv um die Zeit, in der der Unterhaltsberechtigte ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ein gemeinschaftliches Kind betreut und voraussichtlich bis zur Entstehung der Erwerbsobliegenheit zu einer Ganztagstätigkeit weiterbetreuen wird. Also in der Regel bis zur Vollendung des 15. oder 16. Lebensjahres des Kindes.
Insoweit gibt es keine von vorneherein gesetzlich festgelegte “lange Ehedauer”.
Nach der ständigen Rechtsprechung ist derzeit eine Begrenzung bis zu einer Ehedauer von 15 Jahren möglich, so wurde beispielsweise durch das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 14.12.2004, Az: 20 UF 99/04) entschieden, dass auch eine Ehedauer von circa zwölf Jahren einer Befristung eines Unterhaltsanspruchs nicht entgegensteht.
Weiterer Gesichtspunkt ist die Gestaltung der Ehe. Dieses Kriterium bezieht sich vor allem darauf, dass es im Rahmen der Ehe häufig zu seiner klassischen Rollenverteilung, der so genannte Hausfrauenehe, kommt. So muss im Rahmen der Gesamtabwägung auch Berücksichtigung finden, inwieweit der Berechtigte im Rahmen seiner Haushaltstätigkeit ehebedingte berufliche Nachteile erlitten hat. Soweit diese noch fortbestehen, spricht dies ebenfalls gegen eine zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs. Maßgebend ist hierfür jedoch, dass die beruflichen Nachteile, die der Berechtigte erlitten hat, auf die Ehe zurückzuführen sind.
Der Verlust eines Arbeitsplatzes aus sonstigen Gründen, wird daher grundsätzlich nicht als ehebedingt anzusehen sein.
Im Übrigen sind auch sonstige Umstände wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung oder ein ungewöhnlich hoher Einsatz während der Ehe zu Gunsten des anderen Ehepartners zu berücksichtigen.
Soweit die Abwägung dieser Kriterien dazu führt, dass ein zeitlich unbefristeter Unterhaltsanspruch unbillig wäre, ist ein solcher Anspruch zeitlich zu begrenzen. Dies bedeutet zu Gunsten des Unterhaltsverpflichteten, dass der Unterhaltsanspruch vollständig erlischt. Andererseits ist dem Berechtigten eine Übergangsfrist zuzuerkennen, die es ihm ermöglichen soll, sich wirtschaftlich und persönlich auf das Erlöschen des Unterhaltsanspruches einzustellen.
Die Bestimmung dieser Zeitgrenze, in der noch Unterhaltsleistungen zu erbringen sind, liegt hierbei im Ermessen des Gerichts.
Maßgebend wird hierbei insbesondere der Zeitrahmen sein, den der Berechtigte erfahrungsgemäß benötigen wird, sein Leben unabhängig vom Bestehen eines Unterhaltsanspruchs zu gestalten. Wichtig ist hierbei, dass es keine schematische Bindung zwischen Ehedauer einerseits und Zeitraum der Unterhaltsleistungen andererseits gibt. Im Übrigen ermöglicht § 1573 Absatz 5 BGB lediglich eine zeitliche Begrenzung der Unterhaltsansprüche, jedoch keine Unterhaltsherabsetzung. Diese ist jedoch gemäß § 1578 Absatz 1 Satz 2 BGB möglich, wobei diese Vorschrift im Gegensatz zu § 1573 Absatz 5 BGB für alle Tatbestände des nachehelichen Unterhalts gilt (vergleiche Anspruchsgrundlagen oben). Ansonsten entsprechen sich die Voraussetzungen beider Vorschriften, so dass auch hier eine umfassende Billigkeitsabwägung notwendig ist.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist weiterhin zu beachten, dass den Unterhaltsverpflichteten die Beweislast für das Vorliegen von Umständen trifft, nach denen ein zeitlich unbefristeter Unterhaltsanspruch unbillig wäre, soweit er die Abänderung eines zeitlich unbefristeten Urteils begehrt. Dies bedeutet, dass er beispielsweise nachweisen muss, dass die Erwerbslosigkeit nicht ehebedingt ist. Soweit sich die Parteien im Rahmen ihrer Scheidung hinsichtlich eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt vergleichsweise verständigen, wäre so zu Gunsten des Unterhaltsverpflichteten anzuraten, bereits zu diesem Zeitpunkt auf eine zeitliche Befristung zu bestehen. In diesem Fall müsste er dann nicht einen bestehenden Unterhaltstitel abändern.
Vielmehr wäre vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und nachzuweisen, dass ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1573 I oder II BGB nach wie vor besteht.
Als Ausblick ist weiterhin anzuführen, dass es eine Reform des Unterhaltsrechts geben soll, welche den Grundsatz der Eigenverantwortung weiter stärken soll. Ein entsprechendes Gesetz wurde bereits in der letzten Legislaturperiode im Kabinett eingebracht; der Rechtsausschuss hat ihm damals parteiübergreifend zugestimmt, so dass mit Inkrafttreten dieser Regelung spätestens Anfang 2007 zu rechnen ist. Durch die Neuregelung wird insbesondere das Ziel verfolgt, die Beschränkung von Unterhaltsansprüchen zu erleichtern. Letztlich wird dies zu einer stärkeren Eigenverantwortung beider Ehepartner führen.
Stand: 21.06.2006
