Durch häufigere Überschuldung privater Haushalte, sind auch Privatpersonen immer öfter gezwungen, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten.
Dabei bietet das Institut der “Restschuldbefreiung” gemäß §§ 286 ff. Insolvenzordnung für den Schuldner die Möglichkeit, nach 6 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, von seinen Schulden befreit zu werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungen beispielsweise aus einem Arbeitsverhältnis für den vorgenannten Zeitraum an einen Treuhänder abtritt, welcher dann den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens an sämtliche Gläubiger verteilt.
Lässt sich der Schuldner während der sogenannten “Wohlverhaltensphase” für die Dauer von 6 Jahren nichts zu Schulden kommen, geraten die nach 6 Jahren eventuell noch offen stehenden Verbindlichkeiten “in Wegfall”.
Es soll nunmehr aufgezeigt werden, welche Wechselwirkungen zwischen einem Verbraucherinsolvenzverfahren und der Pflicht zur Unterhaltszahlung insbesondere an minderjährige Kinder besteht.
Grundsätzlich berechnet sich der Unterhalt für minderjährige Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle, wobei die Höhe des geschuldeten Unterhaltes vom sogenannten bereinigten Nettoeinkommen abhängt. Bei der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens muss grundsätzlich auch geprüft werden, ob der Unterhaltsschuldner noch Verbindlichkeiten zu bedienen hat, die zum Beispiel aus der gescheiterten Ehe hervorgegangen sind.
Dem erwerbstätigen Unterhaltsschuldner muss auch ein sogenannter Mindestselbstbehalt verbleiben. Dieser kann von Bundesland zu Bundesland verschieden sein, bewegt sich jedoch um die 890 Euro. Da kann es durchaus passieren, dass monatlich so hohe Verbindlichkeiten zurückzuzahlen sind, dass der Unterhaltsschuldner schon alleine durch die Zahlung der Schulden unter den Mindestselbstbehalt “rutscht”.
Für die Zahlung von Kindesunterhalt bliebe somit oft gar kein Raum mehr.
Nachdem jedoch gerade gegenüber minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht besteht, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Unterhaltsschuldner in einem solchen Fall gehalten sein kann, zur Sicherung der Unterhaltsansprüche seiner minderjährigen Kinder ein Privatinsolvenzverfahren einzuleiten. Entscheidend für diese Pflicht war für den Bundesgerichtshof gerade die bereits oben erwähnte Möglichkeit des Schuldners, nach Ablauf von 6 Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Befreiung von seinen sonstigen Schulden zu erreichen.
Zwar werden auch während des Verbraucherinsolvenzverfahrens die bestehenden Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners über den eingeschalteten Treuhänder bedient. Die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten müssen sich jedoch die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen aus § 850 c Zivilprozessordnung (ZPO) entgegenhalten lassen.
Der Unterhaltsberechtigte, insbesondere unterhaltsberechtigte minderjährige Kinder, sind jedoch auch während des Verbraucherinsolvenzverfahrens im Hinblick auf den ihnen zustehenden Unterhalt privilegiert.
Für die Unterhaltsansprüche steht nämlich das nunmehr nicht mehr durch Verbindlichkeiten ermäßigte Einkommen des Schuldners zwischen Mindestselbstbehalt und Pfändungsfreigrenze zur Verfügung. Es ist zwar ist im Einzelfall streitig, wie der Mindestselbstbehalt hier zu berechnen ist, zur Vereinfachung kann hier jedoch durchaus auch der Mindestselbstbehalt aus der Düsseldorfer Tabelle (beim erwerbstätigen Unterhaltsschuldner beispielsweise 890 Euro) herangezogen werden.
Zur Verdeutlichung soll folgendes Beispiel dienen:
Der Unterhaltsschuldner, dessen geschiedene Ehefrau bereits wieder verheiratet und somit nicht mehr unterhaltsberechtigt ist, ist gegenüber 3 aus der Ehe hervorgegangenen, minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Alle 3 Kinder sind noch unter 6 Jahren, so dass der Regelbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle pro Kind 276 Euro abzüglich jeweils hälftigem Kindergeld in Höhe von 77 Euro beträgt. Der Schuldner erzielt ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.720 Euro.
Nach der Tabelle für die Pfändungsfreigrenzen zu § 850 c ZPO kann bei 3 unterhaltsberechtigten Personen auch bei einem Nettoeinkommen von 1.720 Euro kein Betrag gepfändet werden.
Die Gläubiger des Schuldners, welche ihre Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben, gehen somit leer aus.
Vielmehr steht das volle Nettoeinkommen von 1.720 Euro abzüglich des Mindestselbstbehaltes (hier 890 Euro) voll für die Unterhaltsansprüche der 3 minderjährigen Kinder zur Verfügung. Der Unterhaltsschuldner kann somit den vollen Regelbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle bezahlen.
Damit wird deutlich, dass die Unterhaltsgläubiger im Insolvenzverfahren deutlich gegenüber den übrigen Gläubigern bevorteilt sind, so dass auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs verständlich wird, wonach ein Unterhaltsschuldner gehalten sein kann, zur Erfüllung seiner gesteigerten Unterhaltspflicht ein Insolvenzverfahren einzuleiten.
Nicht verschwiegen werden soll jedoch auch ein Nachteil des Insolvenzverfahrens für die Unterhaltsgläubiger:
Sofern bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits Unterhaltsrückstände aufgelaufen sind, würden diese Unterhaltsrückstände im Insolvenzverfahren genauso behandelt, wie die Verbindlichkeiten aller übrigen Gläubiger auch. Auch für sie gelten die Pfändungsfreigrenzen nach der Tabelle zu § 850 c. Insofern genießen die Unterhaltsgläubiger hinsichtlich dieser Rückstände auch im Insolvenzverfahren keinen Vorteil gegenüber den anderen Gläubigern.
Da die vorstehenden Ausführungen jedoch nur einen groben Überblick über die Wechselwirkungen zwischen Verbaucherinsolvenzverfahren und Unterhalt geben können, insbesondere gerade im Unterhaltsrecht keine verallgemeinernden Entscheidungen getroffen werden können, bedarf jeder Einzelfall der individuellen Beratung. Insbesondere ist gerade bei der möglichen Verpflichtung zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens in jedem Einzelfall zu prüfen, ob dies dem Unterhaltsschuldner auch wirklich zuzumuten ist.
Stand: 19.06.2006
