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Familienrecht - Türkisches Recht

Publiziert von:
RAin Havva Fahimian
am 20.06.2006


Das türkische Familienrecht regelt die rechtlichen Beziehungen von Familienmitgliedern untereinander.

Die dem türkischen Familienrecht zugrundeliegenden Normen stammen aus dem türkischen Zivilgesetzbuch. Mit Gesetz-Nummer 4721 vom 22.11.2001 ist das neue türkische Zivilgesetzbuch am 08.12.2001 verkündet worden und am 01.01.2002 in Kraft getreten.

Ein Hauptziel der Reform ist die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau in der Ehe. Das türkische Recht kennt nach wie vor unterschiedliche Scheidungsgründe. Hierbei gibt es zum einen die verschuldensabhängigen sowie auch die verschuldensunabhängigen Scheidungsgründe.

Zu den verschuldensabhängigen Scheidungsgründen gehören:

Ehebruch, Angriff auf das Leben und Misshandlungen, Straftat oder unehrenhafter Lebenswandel, sowie böswilliges Verlassen des Ehepartners.

Zu den verschuldensunabhängigen Scheidungsgründen gehören:

Geisteskrankheit, Zerrüttungsscheidung, einverständliche Scheidung sowie eine faktische Trennung von 3 Jahren Getrenntleben seit Rechtskraft einer abgewiesenen Scheidungsklage.

Das türkische Recht kennt keinen Versorgungsausgleich. Für beide Ehepartner besteht jedoch über das deutsche internationale Privatrecht (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)) die Option, einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleiches zu stellen, sofern die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Ehegatten haben die Möglichkeit, sich in der Bundesrepublik nach türkischem, materiellem Scheidungsrecht scheiden zu lassen, müssten aber das rechtskräftige Scheidungsurteil in der Türkei anerkennen lassen.

Während des Getrenntlebens haben die Ehegatten einen Anspruch auf gerichtliche Regelung der Unterhaltsverpflichtung.

Auch nach türkischem Recht haben eheliche Kinder einen Anspruch auf Kindesunterhalt, wobei jedoch das türkische Scheidungsrecht keine konkreten Beträge oder Tabellen bezüglich der Berechung des zu zahlenden Kindesunterhaltes enthält. Das türkische Zivilgesetzbuch beinhaltet übereinstimmend die Verpflichtung des leistungsverpflichteten Elternteils zu den Kosten des Unterhaltes und der Erziehung des Kindes beizutragen.

Nach der Scheidung werden nur unter ganz besonderen Voraussetzungen, einem geschiedenen Ehepartner Ansprüche gegen den vormaligen Ehepartner, die zur Sicherung des Lebensunterhaltes erforderlich sind, gewährt. Hierbei gibt es den Bedürftigkeitsunterhalt und den Schadenersatz. Beide können zwar in einer Pauschalsumme als Rente zugesprochen werden, haben aber unterschiedliche Voraussetzungen.

Ansprüche, die anlässlich der Beendigung der Ehe durch die Scheidung entstehen, können in einer bestimmten Frist nach Rechtskraft des Scheidungsurteils verjähren.

Für die Eheschließungen vor dem 01.01.2002 gilt der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung. Nach dem Inkrafttreten des neuen türkischen Familienrechts gilt die Errungenschaftsbeteiligung als ordentlicher Güterstand. Hierbei handelt es sich keineswegs um eine Zugewinngemeinschaft.

Zu den Errungenschaften gehören die entgeltlich erworbenen Gegenstände, Arbeitseinkünfte, Leistungen von Sozialversicherungsträgern und so weiter. Es kommt immer mal vor, dass die Zuordnung eines bestimmten Vermögensgegenstandes zu einer bestimmten Vermögensmasse streitig wird. Hierbei gelten dann die gesetzlichen Beweisregeln und die gesetzliche Vermutung.

Auch im türkischem Familienrecht besteht die Möglichkeit, einen wirksamen Güterrechtsvertrag (Ehevertrag) abzuschließen.

Dieser bedarf jedoch der notariellen Beurkundung oder Beglaubigung.

Bei der Eheschließung denkt sicherlich kein Ehepartner an eine Scheidung, daher sollten sich, egal in welchem Rechtsgebiet, die Ehepartner in guten Zeiten überlegen, ob sie sich nicht mit einem Ehevertrag absichern möchten.

Stand: 20.06.2006