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Familienrecht - Sonderbedarf

Publiziert von:
Karsten Pantke
am 27.06.2006


Kindesunterhalt: Konfirmationskosten sind kein Sonderbedarf.

Gemäß § 1613 Absatz 2 Nummer 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der Unterhaltsberechtigte für die Vergangenheit wegen eines unregelmäßigen, außergewöhnlich hohen Bedarfs zusätzlich, das heisst neben dem laufenden Unterhalt, einen besonderen Unterhaltsbetrag geltend machen. Dieser Bedarf wird schon im Gesetz Sonderbedarf genannt.

Hier stellt sich dann die Frage: Was ist Sonderbedarf? Für die Kosten einer Konfirmation, die Kosten der Konfirmationsfeier sowie für die Teilnahme an einer Konfirmationsfahrt wurde dies in Rechtsprechung und Literatur bisher uneinheitlich beantwortet. Während einige Oberlandesgerichte Konfirmationskosten als Sonderbedarf ansehen, wird die Behandlung dieser Aufwendungen als Sonderbedarf von anderen Oberlandesgerichten und einem Teil der Literatur abgelehnt.

Mit seinem Urteil vom 15. Februar 2006 – Az.: XII ZR 4/04 - hat der Bundesgerichtshof (BGH) in dieser Frage Klarheit geschaffen.

Kosten sowohl für eine Konfirmationsfeier als auch für eine Konfirmationsfahrt stellen keinen Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Absatz 2 Nummer 1 BGB dar, weil es an der Unvorhersehbarkeit und damit an der Unregelmäßigkeit fehlt. Spätestens mit Beginn des Konfirmandenunterrichts ist der Anfall der Kosten vorhersehbar und deshalb unabhängig von der Höhe der Kosten nicht unregelmäßig im Sinne der genannten Vorschrift. Diese Kosten sind vielmehr, gegebenenfalls als Mehrbedarf, bei der Bemessung des laufenden Unterhalts zu berücksichtigen, indem dieser dann entsprechend erhöht wird.

Nach der schon bisher geltenden, höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt Sonderbedarf allgemein nur in Betracht, wenn es sich um überraschend auftretende Kosten handelt, die in nicht abschätzbarer Höhe auftreten. Die fehlende Vorhersehbarkeit muss eine Berücksichtigung der Kosten beim laufenden Kindesunterhalt verhindert haben. Andernfalls liegt keine Unregelmäßigkeit vor, die für die Annahme von Sonderbedarf erforderlich ist. Anders ausgedrückt, besteht der zusätzliche Anspruch des Unterhaltsberechtigten nur dann, wenn er sich nicht rechtzeitig darauf einstellen konnte, dass die entsprechenden Kosten anfallen. Nach dem nun veröffentlichten Urteil des BGH ist dies bei Konfirmationskosten gerade nicht der Fall.

Wenn nach den Kriterien des BGH ein Sonderbedarf vorliegt, stellt sich bei einem geringen Einkommen des Unterhaltsschuldners die Frage, ob dieser zur Zahlung des vollen Betrages der unvorhergesehenen Kosten verpflichtet ist.

Sein Selbstbehalt, das heisst der Betrag, der ihm mindestens zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts verbleiben muss und der bei minderjährigen Kindern, die noch zur Schule gehen, bei monatlich 890 Euro liegt, darf nämlich nicht unterschritten werden. Dies führt dazu, dass, insbesondere im Falle hoher Kosten des Sonderbedarfs, ein verbleibender Restbetrag von dem betreuenden Elternteil aus dem laufenden Kindesunterhalt bestritten werden muss. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur die Möglichkeit, einen Antrag auf Gewährung einmaligen, zusätzlichen Arbeitslosengeldes II beziehungsweise zusätzlicher Sozialhilfe zu stellen.

Stand: 27.06.2006