Familienrecht - Scheidungskosten
Publiziert von:
Rechtsanwältin
RAin Dr. Ulrike Haibach
am 23.06.2006
Marktplatz 2
35390 Gießen
Anwaltskosten im Familienrecht - ein Überblick
In Scheidungsangelegenheiten ist gesetzlich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht vorgeschrieben - zumindest, wenn man auf das Verfahren Einfluss nehmen will.
Außerdem sind meist mit einer Ehescheidung weitergehende Fragen über so genannte Folgesachen wie beispielsweise Unterhalt, elterliche Sorge, Umgangsrecht oder Zugewinnausgleich verbunden. Es ist daher ratsam, sich qualifizierter Hilfe durch einen Anwalt zu versichern. Doch was kostet das?
Wenn zwischen Mandant und Anwalt nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gilt für die Vergütung des Anwalts das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Das RVG sieht für Familiensachen keine Einheitspreise oder Regelsätze vor. Die Gebühren richten sich vielmehr nach dem Streitwert (auch Geschäftswert oder Gegenstandswert genannt) einerseits und der Art und dem Umfang der Tätigkeit des Anwalts andererseits. Anders wird es sich künftig etwa im Bereich der reinen Beratung, beispielsweise vor Abschluss eines Ehevertrags, verhalten. Ab dem 1.7.2006 ist die Vergütung hierfür zwischen Anwalt und Mandant frei zu verhandeln.
Der Streitwert
Der Streitwert orientiert sich an dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien an einer Regelung der Angelegenheit. Bei einem Streit um Geldforderungen lässt sich dies einfach ermitteln. Zugrunde gelegt wird dann die Höhe der Forderung, bei wiederkehrenden Zahlungen wie etwa Unterhalt die Höhe des Jahresbetrages.
Schwieriger ist die Ermittlung des Streitwertes bei anderen Familiensachen. Was ist eine Scheidung den Parteien wert, was eine Anfechtung der Vaterschaft? Hier behilft sich das Gesetz entweder mit Regelstreitwerten, die zum Beispiel für die Durchführung des Versorgungsausgleichs in der Kostenordnung festgelegt sind. Oder es überlässt die Festlegung dem Gericht. Für Ehescheidungen hat sich eingebürgert, dass sich die Höhe des Streitwertes nach dem dreifachen Nettoeinkommen beider Eheleute richtet. Für etwa vorhandenes Vermögen wird noch ein Zuschlag von 5% des Nettovermögens (nach Abzug etwaiger Schulden) vorgenommen.
Allerdings gibt es regionale Unterschiede: Manche Gerichte nehmen beim Einkommen noch Abzüge für bestehende Unterhaltspflichten vor, andere ziehen beim Vermögen noch einen Freibetrag ab. Wie es in Ihrem Gerichtsbezirk genau gehandhabt wird, weiß Ihr Anwalt oder kann es in Erfahrung bringen.
Die Gebührenhöhe
Eingangs wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Streitwert nicht den Anwaltsgebühren entspricht, sondern nur zu deren Ermittlung dient. Um die Gebührenhöhe zu bestimmen, muss zusätzlich noch die Art / der Umfang der Tätigkeit des Anwalts bekannt sein. Das RVG unterscheidet in Familiensachen zwischen außergerichtlichen Tätigkeiten und der Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren.
In Gerichtsverfahren fallen Anwaltsgebühren für das Betreiben des Verfahrens (zum Beispiel Einreichen einer Klageschrift) und für die Teilnahme an einem Verhandlungstermin und/oder einen Vergleichsabschluss an. Für diese Gebührenarten sind feste Sätze vorgesehen, deren Höhe nur von der Höhe des Streitwertes abhängt.
Weitere Kosten und Gebühren
Für die außergerichtliche Vertretung fällt eine Gebühr für das Betreiben der Angelegenheit an (zum Beispiel Schriftwechsel der Gegenseite). Unter bestimmten Voraussetzungen kann noch eine Besprechungsgebühr für die Teilnahme an Besprechungen mit Dritten und / oder eine Vergleichsgebühr hinzukommen. Die erstgenannte und häufigste Gebühr ist variabel, hier kann der Anwalt nach Aufwand und Schwierigkeit zwischen einem Mindest- und Höchstsatz (im zu zahlenden Betrag auch wieder abhängig vom Streitwert) variieren, in der Regel wird die Mittelgebühr angemessen sein.
Außerdem kennt das RVG noch die Beratungsgebühr, die entsteht, wenn der Anwalt nur einen Rat erteilt, ohne weitergehende Tätigkeiten zu entfalten.
Der Anwalt ist zudem berechtigt, Fahrtkosten zu auswärtigen Terminen, die Kosten der Abwesenheit aus seinem Büro, Kopierkosten, Porto und Telefonkosten in Rechnung zu stellen, wobei die letztgenannten häufig durch eine Pauschale abgegolten werden. Letztendlich stellt der Anwalt auch die Mehrwertsteuer in Rechnung, die er für seine Gebühren abführen muß.
Ein Beispiel aus der Praxis:
Frau F lebt von ihrem Ehemann getrennt. Sie beauftragt den Anwalt A, das Ehescheidungsverfahren und den damit immer verbundenen Versorgungsausgleich durchzuführen. Außerdem will sie den Ehegattenunterhalt geregelt wissen, dies allerdings außergerichtlich. A soll sie außerdem beraten, ob ihr Zugewinnausgleichsansprüche zustehen; eine Freundin hat ihr erzählt, F stünden 10.000 Euro zu.
Die Ehe wird nach einem Verhandlungstermin vor dem Familiengericht (unter Anwesenheit von A und F) geschieden, der Versorgungsausgleich vorgenommen. Außergerichtlich kommt es nach einigen Schreiben von A zu einer Einigung, wonach der Ehemann den geforderten Unterhalt von 300 Euro monatlich zahlt, da F 1000 Euro verdient, der Ehemann 1800 Euro. Die Beratung ergibt nach Prüfung und Berechnung der Vermögenssituation der Eheleute, dass F kein Zugewinnausgleich zusteht.
A stellt folgende Rechnung (nach der Vorgehensweise im Bereich des Oberlandesgerichtes (OLG) Frankfurt am Main):
I. außergerichtliche Tätigkeit
| Streitwerte: | ||
| 1. Unterhalt (Jahresbetrag der Unterhaltsforderung von 300 Euro) | 3.600 Euro | |
| 2. Zugewinn (Höhe der vermeintlichen Forderung) | 10.000 Euro | |
| Geschäftsgebühr aus 3.600 Euro (Unterhalt) | ||
| Nummer 2400 Vergütungsverzeichnis RVG | 1,3 | 318,50 Euro |
| Einigungsgebühr aus 3.600 Euro (Unterhalt) | ||
| Nummer 1000 Vergütungsverzeichnis RVG | 1,5 | 367,50 Euro |
| Beratungsgebühr aus 10.000 Euro (Zugewinn) | ||
| Nummer 2100 Vergütungsverzeichnis RVG | 0,7 | 340,20 Euro |
| Pauschale für Post- und Telekommunkationsentgelte | ||
| Nummer 7002 Vergütungsverzeichnis RVG | 20,00 Euro | |
| Zwischensumme | 1.046,20 Euro | |
| Umsatzsteuer 16% | ||
| Nummer 7008 Vergütungsverzeichnis RVG | 167,39 Euro | |
| Summe I | 1.213,59 Euro | |
II. gerichtliche Tätigkeit
| Streitwert Ehescheidung | |||
| a) | Einkommen Ehemann | 1.800 Euro | |
| Einkommen Ehefrau | 1.000 Euro | ||
| 2.800 Euro x 3 = | 8.400 Euro | ||
| b) | Vermögen (nicht vorhanden) | 0 Euro | |
| c) | Versorgungsausgleich (gesetzlicher Streitwert) | 1.000 Euro | |
| Streitwert | 9.400 Euro | ||
| Verfahrensgebühr aus 9.400 Euro | |||
| Nummer 3100 Vergütungsverzeichnis RVG | 1,3 | 631,80 Euro | |
| Terminsgebühr aus 9.400 Euro | |||
| Nummer 3104 Vergütungsverzeichnis RVG | 1,2 | 583,20 Euro | |
| Pauschale für Post- und Telekommunkationsentgelte | |||
| Nummer 7002 Vergütungsverzeichnis RVG | 20,00 Euro | ||
| Zwischensumme | 1.235,00 Euro | ||
| Umsatzsteuer 16% | |||
| Nummer 7008 Vergütungsverzeichnis RVG | 197,60 Euro | ||
| Summe II | 1.432,60 Euro | ||
F hat daher für den erteilten Auftrag (1.213,59 + 1.432,60 =) 2.646,19 € an Anwaltsgebühren zu entrichten.
Stand: 23.06.2006
