Ist eine Ehe gescheitert und sind die Ehepartner der Auffassung, dass sie sich endgültig voneinander trennen wollen, muss dies durch ein gerichtlich ...
... verkündetes Scheidungsurteil herbeigeführt werden.
Durch die Familienrechtsreform ist das Schuldprinzip durch das sogenannte Zerrüttungsprinzip ersetzt worden. Das führt dazu, dass der Familienrichter - die Ehescheidung erfolgt vor gesondert eingerichteten Abteilungen der Amtsgerichte - positiv feststellen muss, ob eine Ehe gescheitert und damit zerrüttet ist.
Eine solche Zerrüttung wird vermutet, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht, ein Trennungsjahr abgelaufen ist und die Ehegatten übereinstimmend ihre Ehe für gescheitert erklären (§ 1566 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Unwiderlegbar wird weiter vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben (§ 1566 Absatz 2). Daneben gibt es noch eine sogenannte “Härtefall-Scheidung” (§ 1565 Absatz 2). Diese wird durchgeführt, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des jeweils anderen Ehepartners liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Hierunter fallen ehewidrige Beziehungen, Misshandlungen und ähnliche schwerwiegende Eingriffe in die Rechte des anderen Partners.
In der Praxis stellt sich mitunter oft die Frage nach dem Zeitraum des Getrenntlebens. Bei übereinstimmenden Ausführungen beider Eheleute muss aber faktisch von deren Angaben ausgegangen werden, da Gegenteiliges im Regelfall nicht nachgewiesen werden kann.
Zwingend vorgeschrieben ist eine Regelung des Gerichtes in Bezug auf die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich.
Sämtliche anderen Scheidungsfolgen können von den Ehepartnern durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden.
Der Versorgungsausgleich begründet eigenständige Rentenanwartschaften für denjenigen Ehegatten, der während der Ehezeit weniger Rentenrechte angesammelt hat, zumeist die Ehefrau. Es soll insoweit vermieden werden, dass dem mehr arbeitenden Ehepartner erhebliche Rentenansprüche verbleiben und derjenige, der nicht gearbeitet hat, letztendlich möglicherweise der öffentlichen Hand zur Last fällt.
Allerdings besteht die Möglichkeit, auch den Versorgungsausgleich durch einvernehmliche Vertragsgestaltung zu regeln.
Gleiches gilt für den Unterhalt, bei dem zwischen Trennungs- und nachehelichem Ehegattenunterhalt unterschieden wird. Der Trennungsunterhalt ist unverzichtbar, wohingegen auf nachehelichen Unterhalt verzichtet werden kann. Gleichfalls regelungsfähig ist der Kindesunterhalt, der normalerweise in Anlehnung an die sogenannte “Düsseldorfer Tabelle” mit entsprechenden Sätzen zu berücksichtigen ist.
Das Gesetz bestimmt, dass die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder auch von beiden Ehepartnern gemeinsam ausgeübt werden soll. Nichts desto Trotz besteht die Möglichkeit, einen Antrag dahingehend zu stellen, dass die elterliche Sorge alleine einem Ehepartner übertragen werden kann. Hierbei handelt es sich allerdings um einen Ausnahmefall.
Zunehmend an Bedeutung gewinnt das Namensrecht, das ebenfalls im Rahmen einer Ehescheidung erörtert werden kann, denn vielfach wünscht einer der Ehepartner die Annahme eines anderen, früheren Familiennamens oder des Geburtsnamens. Andererseits besteht auch vielfach Interesse, den durch die Ehe erworbenen Namen (Präsenznamen) zu bewahren, insbesondere wenn durch die Eheschließung ein Adelsprädikat erworben werden konnte.
Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass der Abschluss eines Ehevertrages auf Grund der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesgerichtshofes komplizierten rechtlichen Regelungen unterliegt.
Nicht nur wegen seiner Formbedürfnisse (§ 1408 BGB) muss in jedem Fall sachkundiger Rat eingeholt werden. Teilweise bedarf der Ehevertrag auf Grund gesetzlicher Vorschrift der notariellen Beurkundung.
Stand: 23.06.2006
