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Familienrecht - Nichteheliches Umgangsrecht

Publiziert von:
RAin Jutta Herzog
am 21.06.2006

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Rechte von Vätern nichtehelicher Kinder.

Auch nicht betreuende Eltern möchten nach der Trennung am Erwachsenwerden ihrer Kinder teilhaben. Leider ist das oft mit erheblichen Schwierigkeiten, nicht nur in der praktischen Umsetzung, verbunden. Besonders dann, wenn der versorgende Elternteil die Trennung (noch) nicht überwunden hat. Bei nicht verheirateten Eltern kommen in rechtlicher Hinsicht noch weitere Probleme hinzu. An letztere Gruppe wendet sich dieser Beitrag.

Probleme bereitet hier vor allen Dingen die Tatsache, dass die elterliche Sorge nichtehelicher Kinder per Gesetz zunächst den Müttern allein zusteht. Ändern kann man(n) daran nur etwas, indem man entweder die Kindesmutter heiratet oder indem beide Eltern eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben. Dies kann vor dem Jugendamt geschehen (dann ist die Erklärung kostenlos, die Beratung lässt aber oft Neutralität vermissen) oder vor einem Notar (kostenpflichtig, aber er berät in der Regel wenigstens neutral).

Weitere Schwierigkeiten nach der Trennung der Eltern, bereitet die Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Sorgerechtsantrag eines Vaters eines nichtehelichen Kindes, Az. 1 BvR 1248/99. Obwohl Artikel 6 des Grundgesetzes nicht nur die Ehe, sondern auch die Familie – die auch eine nichteheliche Gemeinschaft sein kann – schützt, entschied das BVerfG, dass nur nichtehelichen Vätern mit gemeinsamer Sorgerechtserklärung oder konkreter Zustimmung der Mutter, beziehungsweise verheirateten Vätern ein alleiniges Sorgerecht zustehen kann. Ein Erfordernis für eine anderweitige, gesetzliche Regelung wurde nicht gesehen. Die Folgen dieser Entscheidung sind nicht nur für viele Väter nicht zu begreifen, sondern stellen auch viele Familiengerichte und Jugendämter vor Probleme. In Fällen, in denen die Mütter zur Ausübung elterlicher Sorge gänzlich nicht imstande sind, sehen sich die Familiengerichte in einem Entscheidungsnotstand und die Jugendämter haben hierdurch mehr Arbeit.

Denn diejenige Sorge, die ein Vater bei Unvermögen der Mutter ausüben könnte, obliegt nun den Jugendämtern.

Zur gemeinsamen Sorgerechtserklärung muss man wissen, dass diese nicht nur bei den Jugendämtern, sondern auch in einer notariellen Urkunde erklärt werden kann. Dann entstehen zwar Notarkosten, viele Jugendämter aber haben unerklärlicherweise die Tendenz, den Müttern eine solche Sorgerechtserklärung ausreden zu wollen. So kommt sie sehr oft, trotz vorheriger Einigkeit der Eltern darüber, nicht zu Stande. Väter nichtehelicher Kinder tun daher gut daran, einige Euro für eine gemeinsame notarielle Sorgerechtserklärung auszugeben.

Hinzu kommt, dass auch ohne Trennung der Eltern eine solche Erklärung von Nutzen sein kann, wenn zum Beispiel die Kindesmutter die elterliche Sorge aufgrund von Erkrankung nicht ausüben kann. Das oben genannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts bestätigt nur die bisherige, gesetzliche Regelung der alleinigen Sorge der Mutter und geht damit in vielen Familien einfach an der Realität vorbei.

Es stellt darüber hinaus im Grunde genommen “Formalitäten”, wie eine Heiratsurkunde oder eine Sorgeerklärung, über das Kindeswohl, das eigentlich oberster Gesichtspunkt jeder Entscheidung in Kindschaftssachen sein sollte.

Ein getrennt lebender Vater eines nichtehelichen Kindes sollte daher folgendes tun, wenn sich das Kind bei der Mutter in einer bedenklichen Situation befindet:

  1. Er sollte zunächst versuchen, die Mutter von der Notwendigkeit einer Sorgeerklärung oder einer Zustimmung zu überzeugen.

    Jede fürsorgliche Mutter will, dass es ihrem Kind gut geht. Wenn dies, aus welchem Grund auch immer, bei ihr nicht gewährleistet ist, ist es besser, im Hinblick auf die Erklärung das Kind zum Vater zu geben. Als Alternative bleibt nur die Obhut des Jugendamtes und womöglich eine fremde Pflegefamilie. Auch der Vater will im Normalfall schließlich nichts anderes, als dass es seinem Kind gut geht. In den übrigen Fällen aber gilt:

  2. Er sollte keinesfalls den Kontakt zu dem Kind abbrechen.

    Vielfache Versuche derjenigen Mütter, die durch die elterliche Trennung verbittert sind, auch die Umgangskontakte zu unterbinden, sollten mit Hartnäckigkeit der Väter, notfalls per Gericht, beantwortet werden. Denn das allen Vätern (und nicht betreuenden Müttern), ob verheiratet oder nicht, das volle übliche Umgangsrecht (Umgang alle 14 Tage übers Wochenende + Hälfte der Schulferien + je einer der sogenannten hohen Feiertage) zusteht, steht außer Zweifel. Dies können Mütter auch dann nicht restlos unterbinden, wenn angeblich gewichtige Argumente dagegen sprechen. Es sind nun einmal nicht alle Väter “drogensüchtige Alkoholiker, die ständig im Beisein der Kinder auf Sex-Seiten im Internet surfen”.

  3. Er sollte einen guten Kontakt zum Jugendamt halten.

    Jugendämter haben stets ein erhebliches Mitspracherecht bei minderjährigen, nichtehelichen Kindern (und nicht nur bei diesen). Wenn dem Kind in der Obhut der Mutter wirklich unerträgliche Nachteile drohen, sollte ein Vater sich nicht scheuen, Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu stellen. Steter Tropfen höhlt bekanntlich den Stein, außerdem ging es in der zitierten Entscheidung um das alleinige Sorgerecht. Hilfsweise sollte aber stets auch Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt mit Übertragung tatsächlicher Obhut auf den Vater gestellt werden (so löst das Problem jedenfalls das Oberste Landesgericht (OLG) Frankfurt am Main). Es ist zwar schwer, aber dennoch nicht unmöglich, ein Kind in schwierigen Situationen von der Mutter entfernt und in eigene Obhut zu bekommen.

  4. Er sollte Ausdauer haben.

    Je älter ein Kind wird, desto mehr durchschaut es “unredliche” Versuche der Mutter, Kontakte zum Vater zu unterbinden, und desto mehr tendiert dann ein Kind zum Vater, da es sich um den Kontakt zum anderen Elternteil “betrogen” fühlt. Dazu gehört allerdings die strikte Einhaltung von Punkt 2, denn anderenfalls bleibt ein Kind womöglich ein Leben lang einseitig informiert und dem Vater fremd.

In jedem Fall lohnt es sich für jedes Elternteil, einen guten Kontakt zum eigenen Kind zu halten.

Sowohl in persönlicher, menschlicher Hinsicht als auch im Hinblick darauf, dass auch Eltern irgendwann einmal alt sind und sich dann über Kontakte freuen, die die erwachsenen Kinder – dann freiwillig - halten. Es gibt bereits heute schon mehr als genug Menschen, die in Altersheimen von ihren Kindern “vergessen” werden. Vielleicht auch, weil die Kinder und ihre Bedürfnisse seinerzeit von den Eltern vergessen wurden.

Ob die Beziehung zum eigenen Kind funktioniert, merkt man oft erst, wenn die Kinder erwachsen sind. In der Kinderzeit betreuende, “mauernde” Elternteile sollten sich einmal überlegen, ob es wirklich erstrebenswert ist, wenn das eigene Kind pünktlich am 18. Geburtstag die Koffer packt und zum anderen Elternteil zieht. Ein glückliches Kind bleibt gerne beim betreuenden Elternteil, auch oder gerade wenn es Kontakt zum anderen Elternteil hat.

Stand: 21.06.2006