AdvoGarant

Familienrecht - Umgangsrecht für Großeltern

Publiziert von:
RAin Yvonne Vasters
am 20.06.2006


Der Gesetzgeber hat das Erfordernis einer Regelung des Umgangsrechts für Großeltern erkannt und ihnen einen Anspruch auf Umgang mit ihren Enkeln eingeräumt.

In § 1685 I Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist Folgendes normiert: “Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.”

Gerade die Einschränkung “dem Wohle des Kindes zu dienen” führt in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des Umgangsrechts. Es ist allgemein anerkannt, dass grundsätzlich der Umgang mit den Großeltern dem Wohl des Kindes dient, um auch außerhalb der sogenannten Kernfamilie vielfältige emotionale Bindungen aufzubauen. Großeltern können aufgrund ihrer Lebenserfahrung und Gelassenheit positiven Einfluss auf die Entwicklung des Enkelkindes nehmen und so bei Konflikt- und Problemlösungen behilflich sein.

Demgegenüber steht jedoch im Falle eines Konflikts zwischen den Eltern des Kindes und dessen Großeltern die Betrachtung der Kindeswohldienlichkeit.

So hat beispielsweise das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in seiner Entscheidung vom 25.05.2005 (AZ: 11 UF 165/04) entschieden, dass der Umgang mit den Großeltern nicht dem Kindeswohl entspricht, wenn schwerwiegende Störungen der Beziehung zwischen den Bezugspersonen (Eltern und Großeltern) bestehen. Diese bleiben den Kindern nicht verborgen und können zu erheblichen Loyalitätskonflikten seitens der Kinder führen.

Das OLG Hamm hat in dieser Entscheidung bei einem solchen bestehenden Konflikt zu Gunsten der Mutter entschieden, da diese als Hauptbezugsperson der Kinder diesen, bis auf den Kontakt zu den Großeltern, alles bietet, was sie zu einem gesunden Aufwachsen und Heranreifen brauchen.

Das OLG Naumburg hat in seinem Beschluss vom 21.04.2005 (AZ: 14 UF 219/04 ) ähnlich entschieden. Auch hier wurde aufgrund der gespannten Atmosphäre zwischen den Eltern und Großeltern die Kindeswohldienlichkeit verneint. In diesem Beschluss wird noch einmal verdeutlicht, dass nur für den Fall, dass bereits eine enge Bindung zwischen Großeltern und Enkelkind gegeben ist, die widerlegbare Vermutung besteht, dass der weitere Umgang dem Kindeswohl dient.

Es ist in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren der Großeltern mithin von erheblicher Bedeutung, zunächst die bestehende enge Bindung darzustellen und im Weiteren die positive Auswirkung des Umgangs auf das Kindeswohl zu verdeutlichen.

Der Nachweis, dass der Umgang dem Kindeswohl dient, muss von den Großeltern geführt werden.

In diesem Zusammenhang ist jedoch anzumerken, dass grundsätzlich bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern und Großeltern das Erziehungsrecht der personensorgeberechtigten Eltern Vorrang hat. Nicht zuletzt entstehen häufig die Konflikte zwischen Eltern und Großeltern erst wegen differierender Auffassungen des Erziehungsstils des Kindes beziehungsweise Enkelkindes.

Trotz der hier beispielhaft aufgeführten Entscheidungen empfiehlt es sich für Eltern und Großeltern den Kontakt des Kindes mit seinen Großeltern in einem spannungsfreien Umfeld zu ermöglichen und so die emotionale Bindung des Kindes auch über die Kernfamilie hinaus zu fördern. Im Hinblick auf das Kindeswohl empfiehlt es sich für die Großeltern, trotz der oben zitierten, lediglich beispielhaften Entscheidungen, sich um den Kontakt mit ihrem Enkelkind zu bemühen.

Bei Umgangswunsch der Großeltern in einem gestörten, noch nicht völlig zerrütteten Verhältnis zu ihren Kindern, ist eine Kontaktaufnahme im außergerichtlichen Verfahren unter Umständen durch die Zuhilfenahme eines Rechtsbeistandes, anzuraten. Wichtig ist hierbei, dass seitens der Großeltern schnell gehandelt wird, um den bestehenden guten und engen Kontakt zu den Enkeln nicht abbrechen zu lassen.

Eine solche Unterbrechung würde auch die Erfolgsaussicht in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren erheblich verringern.

Stand: 20.06.2006