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Familienrecht - Getrenntlebend

Publiziert von:
RAin Judith Krämer
am 21.06.2006


§ 1567 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt, dass Eheleute getrennt leben, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ...

... ein Ehegatte sie erkennbar nicht mehr herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.

Das Getrenntleben seit einem Jahr und Zustimmung der Antragsgegner/in zur Scheidung, beziehungsweise dreijähriges Getrenntleben ist nach dem Zerrüttungsprinzip Voraussetzung für die Scheidung der Ehe. Sind ausnahmsweise besondere Härtegründe, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, gegeben, kann die Ehe auch schon vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden.

 

Eine häusliche Gemeinschaft besteht gegebenenfalls auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Es ist eine räumliche Aufteilung der Ehewohnung zu schaffen und die gemeinsame Haushaltsführung einzustellen. Eine bloße Einstellung des Intimverkehrs reicht nicht. Im Hinblick auf ein bevorstehendes Scheidungsverfahren ist es ratsam, bei Trennung innerhalb der Ehewohnung den Trennungszeitpunkt festzuhalten, zum Beispiel durch ein Schreiben an den Ehepartner, dass man sich ab sofort als getrenntlebend betrachtet. Hierdurch wird der erforderliche Trennungswille zum Ausdruck gebracht.

Bei einem erneuten Zusammenleben der Ehepartner über kürzere Zeit, welches einer Versöhnung dienen soll, wird die Trennungsfrist nicht unterbrochen.

In Notfällen kann bei Streitigkeiten hinsichtlich der bislang gemeinsamen Wohnung eine Wohnungszuweisung an einen der Ehepartner durch das Gericht stattfinden. Dazu muss begründet werden, warum es für den Einzelnen unzumutbar ist, weiterhin mit dem anderen Partner die Wohnung zu teilen (zum Beispiel wegen Misshandlung, Bedrohung et cetera) und weshalb die Wohnung an den einen zugewiesen werden soll.

Hinsichtlich der elterlichen Sorge bleibt es auch bei Trennung der Eltern grundsätzlich zunächst bei dem gemeinsamen Sorgerecht beider Elternteile, sollte dies auch so zuvor bestanden haben. Ist mit dem Partner bei Trennung und Auszug aus der gemeinsamen Wohnung keine Einigung zu erzielen, wo die Kinder bleiben sollen, wird diesseits geraten zur Regelung des Sorgerechtes anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, erhält im Trennungsfall die Befugnis zum weiteren persönlichen Umgang mit dem Kind im begrenztem Umfang. Eine Regelung über das Umgangsrecht kann durch eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden, wenn sich keine Einigung beider Elternteile außergerichtlich erzielen lässt.

Hier kann auch angeordnet werden, dass der Umgang gegebenenfalls nur in Anwesenheit von Dritten stattfinden darf.

In Bezug auf die Unterhaltsansprüche beim Getrenntleben besteht, bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung, ein grundsätzlicher Anspruch auf den sogenannten Trennungsunterhalt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der eine Ehepartner kein eigenes, beziehungsweise kein ausreichend hohes eigenes Einkommen hat und der andere Ehepartner Mittel zur Verfügung hat, welche mehr als sein eigener Selbstbehalt sind. Ferner muss dem nicht arbeitenden Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unzumutbar sein. Die unterschiedlichen Selbstbehalte sind in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesen.

Grundsätzlich steht der/dem nichtarbeitenden Unterhaltsberechtigten ein Quotenunterhaltsanspruch gegenüber dem arbeitenden Ehepartner zu. Die Höhe liegt circa 3/7 aus dem bereinigten Nettoeinkommen des arbeitenden Ehegatten, zu kürzen um den Kindestabellenunterhalt. Bei der Bestimmung der Höhe des Kindesunterhaltes orientieren sich die Gerichte regelmäßig an der Düsseldorfer Tabelle.

Aufgrund des Komplexität des Themas Getrenntleben muss insbesondere zu den Einzelheiten im Hinblick auf Schulden, steuerrechtliche Folgen und Krankenversicherungen auf die Inanspruchnahme kompetenter anwaltlicher Beratung verwiesen werden.

Gleiches gilt bei Ehen mit ausländischen Mitbürgern, dem Bezug von Sozialhilfe oder erbschaftsrechtlichen Folgeproblemen.

Wenn Sie sich scheiden lassen wollen, muss ein entsprechender Scheidungsantrag beim Familiengericht gestellt werden. Hierzu müssen Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragen, lediglich wenn Ihr Ehegatte schon einen Scheidungsantrag gestellt hat, können Sie dem Scheidungsantrag ohne eigenen Rechtsanwalt selber zustimmen.

Stand: 21.06.2006