AdvoGarant

Familienrecht - Elternunterhalt

Publiziert von:
RAin Regina Sossin
am 16.05.2006


Elternunterhalt

Immer häufiger muss man als Erwachsener heute damit rechnen, für seine Eltern von Sozialhilfeträgern auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden.

Die Eltern müssen in einem Alten- oder Pflegeheim untergebracht werden und ihre Rente und das Pflegegeld reichen nicht aus, diesen Aufenthalt zu finanzieren.

Üblicherweise findet man als Kind ein Schreiben des zuständigen Sozialamtes in seinem Postkasten. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Rechtswahrungsanzeige. Das heißt, der Sozialhilfeträger gibt bekannt, in welcher Höhe er für den Vater oder die Mutter aufkommen muss und fordert Bezahlung dieses Betrages. Gleichzeitig erfolgt die Aufforderung, seine Einkommensverhältnisse offen zu legen. Erhält man ein solches Schreiben, ist die Verunsicherung groß.

Voraussetzung für eine Inanspruchnahme des Kindes ist das Bestehen eines Unterhaltsanspruches der Eltern gegen das Kind. Ein Unterhaltsanspruch der Eltern kann unter bestimmten Umständen auch verwirkt sein. Hier bedarf es einer vorgeschalteten Prüfung.

Das ein Unterhaltsanspruch besteht, ist der Regelfall.

Ist der Alleinverdiener einer Familie das unterhaltspflichtige Kind muss er sein gesamtes Einkommen offen legen. Zugrundegelegt wird immer das Jahresnettoeinkommen inklusive Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld und sonstiger Einkommensbestandteile sowie sämtliche sonstige Einkunftsarten.

Die abzugsfähigen Positionen werden grundsätzlich großzügig gehandhabt, da sich ein Kind nicht von vornherein bei seiner Lebensplanung darauf einstellen muss, einmal für seine Eltern Unterhalt zahlen zu müssen. Abzugsfähig sind zum Beispiel sämtliche Versicherungen, Schulden, berufsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten, Kosten für eine Hausfinanzierung und zusätzliche Altersvorsorge sowie vorrangiger Unterhalt für minderjährige oder volljährige Kinder und für den nicht verdienenden Ehegatten. Berücksichtigt wird unter Umständen eine Mietersparnis, wenn jemand im eigenen Haus wohnt, ferner geringere Lebenshaltungskosten durch das Zusammenleben mit dem Ehegatten.

Zugestanden wird dem unterhaltspflichtigen Kind ein Selbstbehalt in Höhe von mindestens 1.400 Euro monatlich.

Hinzu kommt die Hälfte des den Selbstbehalt übersteigenden bereinigten Einkommens.

Hierzu ein Beispiel: Der Unterhaltspflichtige verdient netto 2.500 Euro. Er wendet 200 Euro für eine Lebensversicherung auf, 100 Euro für sonstige Versicherungen. Fahrtkosten fallen in Höhe von 150 Euro an. Seine Kinder sind erwachsen. Seine Ehefrau hat ausreichende, bedarfsdeckende eigene Einkünfte. Schulden hat er nicht. Ihm bleiben 2.050 Euro monatlich. Nach Abzug des ihm zustehenden Selbstbehaltes von 1.400 Euro verbleiben 650 Euro, wovon die Hälfte, 325 Euro, als Elternunterhalt zu zahlen wäre.

Hat das unterhaltsverpflichtete Kind Einkünfte, die unter dem Selbstbehalt von 1.400 Euro liegen, besteht grundsätzlich keine Leistungsfähigkeit.

In der Regel wird eines der Einkommen in einer Ehe nach Steuerklasse fünf versteuert. Das ist die ungünstigste Verheiratetensteuerklasse. Hat das unterhaltsverpflichtete Kind Steuerklasse V wird eine Korrektur vorgenommen. Seinem Einkommen wird in etwa die Differenz zur Steuerklasse Eins zugerechnet.

Unter Umständen muss auch eine verheiratete Hausfrau für ihre Eltern aufkommen, obwohl sie nichts verdient. Hat ihr Ehemann hohe Einkünfte ist ihr Lebensunterhalt gesichert. Gegen ihren Ehemann steht ihr ein Taschengeldanspruch zu. Sie kann unter Umständen sogar verpflichtet sein, von ihrem Taschengeld Unterhalt für die Eltern zu zahlen. Gleiches gilt bei geringen Nebenverdiensten der ansonsten nicht berufstätigen Ehefrau.

Mehrere Kinder, die für ihre Eltern aufkommen müssen, müssen je nach ihren Einkommensverhältnissen zahlen.

Der vom Sozialhilfeträger angeforderte Betrag ist ins Verhältnis der jeweilig zur Verfügung stehenden, verbleibenden Einkommen zu setzen.

Insgesamt wird die Inanspruchnahme erwachsener Kinder auf Elternunterhalt weiter steigen.

Dass eine erhebliche Zunahme zu verzeichnen ist, zeigt die Fülle höchstrichterlicher Entscheidungen zu diesem Thema allein im Jahr 2005. Die Angelegenheit bedarf sorgfältiger Prüfung durch möglichst spezialisierte Rechtsanwälte, um im Einzelfall alle Möglichkeiten auszuschöpfen.

Stand: 16.05.2006