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Familienrecht - Ehegattenhaftung

Publiziert von:
RAin Dr. Ina Gienow
am 21.06.2006


Ehegattenhaftung

Der Glaube, dass man aufgrund der Eheschließung für Schulden des Ehegatten mithaftet, ist weit verbreitet.

Er findet immer wieder Bestätigung durch sogenannte Experten, die zur Vermeidung dessen heiratswilligen Paaren die Vereinbarung der Gütertrennung empfehlen. Doch ist weder die Gütertrennung das probate Mittel eine solche Haftung auszuschließen, noch ist umgekehrt dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft eine solche Haftung immanent.

Wenn nicht durch Eheschließung, wodurch sonst wird die Haftung für Schulden des Ehegatten begründet?

  1. Zunächst gilt der Grundsatz, dass eine solche Verpflichtung durch einen Vertrag - sei er einseitig wie das Schuldanerkenntnis oder zweiseitig wie zum Beispiel ein Kreditvertrag - begründet wird. Ein wirksames Vertragsdokument muss mit Ihrer Unterschrift versehen sein, bevor es nachteilige Wirkungen für Sie entfalten kann. Insofern haften Sie für Schulden Ihres Ehegatten nur, wenn Sie einen Kreditvertrag, eine Bürgschaftserklärung, eine Garantie, eine dingliche Sicherheitsleistung wie Grundschuld oder Hypothek oder ähnliches unterzeichnet haben. Erst hierdurch entsteht eine eigene Verpflichtung und zwar unabhängig davon, ob Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung leben.

    Sofern Sie also keine Erklärung unterschrieben haben, nach der Sie sich in irgendeiner Form verpflichtet haben, für die Schulden Ihres Ehegatten wie für Ihre eigenen aufzukommen, können Sie von den Gläubigern Ihres Ehegatten nicht herangezogen werden.

  2. Eine Mithaftung ohne Ihre Unterschrift sieht das Gesetz bei Eheleuten nur ausnahmsweise im Fall der sogenannten Schlüsselgewalt nach § 1357 Bürgerliches Gesetzbuch vor.

    Danach ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie einzugehen und den anderen Ehegatten gleichermaßen zu verpflichten. Mit anderen Worten: Wenn Ihr Ehegatte eine neue Waschmaschine kauft, haften Sie auch dann für den Kaufpreis, wenn Sie keinen entsprechenden Vertrag unterschrieben und die Anschaffung der Waschmaschine in Auftrag gegeben haben.

    Jedoch ist eine grenzenlose Haftung nicht zu befürchten, weil der Gesetzgeber ausdrücklich eine Beschränkungsmöglichkeit vorgesehen hat.

Ergebnis:

Lassen Sie sich die Vorfreude auf Ihre Hochzeit nicht nehmen. Dem Gesetz ist eine “Sippenhaftung” mit Ausnahme der Schlüsselgewalt fremd. Die Gütertrennung ist nur in beschränkten Fällen sinnvoll - keinesfalls aber zur Vermeidung der Haftung für Schulden Ihres Ehegatten - und mit einem Rechtsanwalt sorgfältig zu überlegen.

Stand: 21.06.2006