In vielen Ehen, vor allem bei Freiberuflern, arbeitet ein Ehegatte im Tätigkeitsbereich des Anderen mit.
Nach Scheitern der Ehe stellt sich dann oft die Frage, welche Ansprüche der Ehegatte wegen seiner Mitarbeit geltend machen kann. Solche Ansprüche können sich zum einen aus einer so genannten Ehegatteninnengesellschaft, zum anderen aus einem familienrechtlichen Kooperationsvertrag ergeben.
Die Voraussetzungen bezüglich des Vorliegens einer so genannten Ehegatteninnengesellschaft sind folgende:
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Insbesondere bei der Gütertrennung kommt beim Güterrecht keine befriedigende Lösung in Betracht beziehungsweise erscheint diese als unbillig.
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Es besteht keine Abrede über den Vermögensausgleich bei Scheidung.
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Der Zweck der Mitarbeit des Ehegatten geht über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinaus.
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Der eheüberschreitende Zweck ist die Vermögensbildung als solche, insbesondere auch, wenn die Ehegatten ihren Lebensunterhalt damit bestreiten.
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Gleichberechtigte Mitarbeit beziehungsweise Beteiligung beider Ehegatten.
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Die Gesellschaft der Ehegatten tritt nach außen im Rechtsverkehr nicht in Erscheinung.
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Dem mitarbeitenden Ehegatten steht im Falle einer Ehegatteninnengesellschaft bei Scheitern der Ehe ein Anspruch auf eine Geldzahlung in Höhe des Wertes seiner Beteiligung an dem gemeinsam erworbenen Vermögen nach den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften der §§ 738 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu.
Der anzunehmende Stichtag für die Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs ist dabei der Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft, das bedeutet derjenige Tag, an dem die Zusammenarbeit beendet worden ist.
Bezüglich der Ermittlung des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens muss zunächst der Bestand der Aktiva ermittelt und anschließend bewertet werden.
Hiervon sind dann eventuelle Verbindlichkeiten abzuziehen. Für die Feststellung des Vermögensbestandes ist zu unterscheiden, ob die Gesellschaft von Anfang an gemeinsam aufgebaut wurde oder ob der mitarbeitende Ehegatte in ein bereits bestehendes Unternehmen eingestiegen ist. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vom Firmeninhaber Auskunft und Rechnungslegung über den Wert des Gesellschaftsvermögens am Stichtag verlangen.
Hinsichtlich der den Ausgleichsanspruch bestimmenden Beteiligungsquote ist die anteilsmäßige Beteiligung der Eheleute zu klären. In Zweifelsfällen greift die Regelung des § 722 Absatz 1 BGB ein, nach der jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und Größe seines Beitrages einen gleichen Anteil an Gewinn und Verlust hat. Dies bedeutet, dass die Annahme einer Ehegattengesellschaft auch dazu führen kann, dass der nach außen nicht in Erscheinung getretene Ehegatte nicht nur kein Kapital erhält, sondern sogar zur Tilgung von Schulden der Gesellschaft beitragen muss.
Der gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch ist rein schuldrechtlicher und nicht familienrechtlicher Art und daher vor dem ordentlichen Zivilgericht geltend zu machen.
Er verjährt in drei Jahren gemäß §§ 195, 200 BGB.
Soweit es an einer gleichberechtigten partnerschaftlichen Zusammenarbeit der Ehegatten fehlt oder keine über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Ziele verfolgt werden, hat die Rechtsprechung eine weitere Möglichkeit der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung eröffnet. Nach dem sogenannten familienrechtlichen Kooperationsvertrag können sich Ausgleichsansprüche im Falle des Scheiterns der Ehe nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ergeben.
Nur für den Fall, dass die Regelungen über den Zugewinnausgleich zu einem schlechthin unangemessenen, untragbaren Ergebnis führen, könnte dann ein Ausgleich nach diesem Instrumentarium erfolgen. In diesem Fall müssten dann folgende Voraussetzungen vorliegen:
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Die Mitarbeit des einen Ehegatten muss regelmäßig und auf Dauer angelegt sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn eine fremde Arbeitskraft eingespart wird.
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Die erbrachten Leistungen müssen über gewisse Gefälligkeiten hinausgehen.
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Es darf sich nicht um Dienstleistungen handeln, die im Rahmen der Unterhaltspflicht oder der gegenseitigen Beistands- oder Unterstützungspflichten geschuldet sind.
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Eine messbare Vermögensmehrung als Ergebnis der geleisteten Arbeit muss beim anderen Ehegatten zum Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe noch vorhanden sein.
Ob ein Ausgleichsanspruch dem Grunde nach und in welcher Höhe gegeben ist, hängt im Einzelfall von bestimmten Umständen ab.
Dies sind die Dauer der Ehe, das Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, die Höhe der dadurch bedingten Vermögensmehrung sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien. Oberste Höhe des Ausgleichsanspruchs ist die Summe der nach Stundenzahl und Stundensatz berechneten Arbeitskosten.
Stichtag für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist auch hier der Tag, an dem das endgültige Scheitern der Ehe zum Ausdruck kommt. Dies ist in der Regel die räumliche Trennung der Parteien beziehungsweise die tatsächliche Beendigung der Mitarbeit eines Ehegatten.
Arbeitsleistungen beruhen auf einem familienrechtlichen Vertrag eigener Art, so dass eventuelle Ausgleichsansprüche familienrechtlicher Natur sind und gemäß § 197 Nummer 2 BGB in 30 Jahren verjähren.
Stand: 20.06.2006
