Ehe- und Familienrecht - Zugewinnausgleich
Publiziert von:
RA Stephan Maaßen
am 17.08.2005
Haben die Ehepartner während der Ehezeit gemeinsames Vermögen erworben, muss natürlich auch dessen Aufteilung geregelt werden.
Gleiches gilt für die Gegenstände des vormals gemeinsamen Haushalts.
Ehepaare in Deutschland können wählen, ob sie im Güterstand der
- Zugewinngemeinschaft,
- Gütergemeinschaft oder der
- Gütertrennung
zusammenleben wollen.
Haben die Eheleute nicht durch einen notariellen Vertrag eine andere güterrechtliche Form gewählt, so leben sie nach der gesetzlichen Regelung in Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte das Vermögen behält, dass er mit in die Ehe eingebracht hat. Kommt es dann später zu einer Ehescheidung, wird ein Vermögen, das beide in den Ehejahren angesammlt haben, zwischen beiden geteilt. Praktisch wird das Anfangsvermögen beider, das sie mit in die Ehe gebracht haben, mit dem Endvermögen bei der Scheidung miteinander verglichen. Allerdings sind bei diesem Vermögensvergleich zwei Besonderheiten zu beachten:
- Beim Anfangsvermögen werden Schulden nur insoweit berücksichtigt, als das das Vermögen wenigstens mit 0 angesetzt wird. Für Schuldverhältnisse, die während der Ehe nur ein Partner allein eingegangen ist, kommt ohnehin nur der unterschreibende Gatte allein auf.
- Erbschaften oder Schenkungen werden den Ehegatten auf das Anfangsvermögen angerechnet, bleiben also bei der Zugewinnteilung aussen vor.
Ist das Vermögen des einen oder anderen Ehepartners angestiegen, so wird dieses geteilt.
Derjenige, der mehr hinzu gewonnen hat, muss entsprechend dem anderen von dieser Differenz, d.h. dem Vermögenszuwachs die Hälfte abgeben. Unter dem Anfangsvermögen ist das Vermögen zu verstehen, dass die Ehegatten jeweils am Tage der standesamtlichen Trauung hatten. Unter Endvermögen wird das Vermögen verstanden, dass die Ehegatten am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages haben. Ebenfalls vom Familiengericht wird bei der Scheidung die Aufteilung des Hausrats bestimmt. Wenn sich die beiden Parteien nicht einig sind, müssen notfalls alle Gegenstände wertmässig erfasst und aufgeteilt werden. Hier kann auch die ehemals eheliche Wohnung einem der Expartner zugewiesen werden.
Stand: 17.08.2005
