Ehe- und Familienrecht - Wohnungszuweisung
Publiziert von:
RA Steffen Lehmann
am 09.04.2005
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Die Vorschriften zur Überlassung der Wohnung sind durch das Gewaltschutzgesetz bereits zum 01.01.2002 vom Gesetzgeber neu gefasst ...
... und die Eingriffsschwelle dabei herabgesetzt worden.
Bei Trennung der Eheleute kann jetzt einem Ehegatten nach § 1361 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
Früher musste hier der Fall einer schweren Härte erreicht werden. Bloße Unannehmlichkeiten reichen nicht aus, da sie naturgemäß bei vielen Trennungen auftreten (Streitigkeiten und gegenseitige Vorhaltungen). Das Wohl der Kinder wird jedoch jetzt als Kriterium ausdrücklich genannt.
Im Falle von Gewaltanwendung oder Drohung durch einen Ehegatten ist der Anspruch auf völlige Zuweisung grundsätzlich gegeben, eine Aufteilung der Wohnung kommt dabei nicht in Betracht.
Der andere Ehegatte hat dann alles zu unterlassen, was die Nutzung der Wohnung beeinträchtigen würde, wobei auch Regelungen über die Vergütungspflicht vom Gesetz berücksichtigt werden. Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht auch weitere gerichtliche Maßnahmen zum Schutze des betroffenen Ehepartners vor Gewalt und Nachstellungen.
Bitte beachten Sie dabei, dass in einer entsprechenden Antragsschrift die räumlichen Verhältnisse der Wohnung möglichst detailliert dargestellt werden müssen.
Falls die Aufteilung der Räume der Wohnung in Betracht kommt, muss daher ein entsprechender Plan vorgelegt werden. Soweit ein Mietverhältnis besteht, müssen Sie darauf achten, dass der Vermieter an dem Verfahren beteiligt wird und dessen Anschrift in der Antragsschrift mitgeteilt werden muss (möglich bis 1 Jahr nach Rechtskraft der Scheidung). Daher muss unter diesem Blickwinkel auch geprüft werden, was in der Sache vorgetragen wird, denn der Vermieter erhält alle Schriftsätze zur Kenntnisnahme. Insofern muss man die Angelegenheit relativ emotionslos halten, weil das Interesse des Vermieters naturgemäß dahin geht, einen ruhigen und regelmäßig seine Miete zahlenden Mieter in der Wohnung zu behalten.
Stand: 09.04.2005
