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Familienrecht - Unterhaltslüge

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Rechtszentrum
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Ersatzfähigkeit von Detektivkosten bei Verwirkung von Unterhaltsanspruch

Ein Ehemann wurde ein Jahr vor der rechtskräftigen Scheidung zur Zahlung eines monatlichen Elementarunterhaltes von 249,08 Euro sowie eines monatlichen Versorgungsunterhaltes von 61,46 Euro verurteilt. Ein Monat vor der Scheidung leitete der Ehemann ein Abänderungsverfahren wegen des Unterhaltes ein. Im Rahmen dieses Verfahrens stellte sich heraus, dass die 58-jährige Ehefrau entgegen ihrer Aussage in einem eheähnlichen Verhältnis lebte. Aufgrund dessen sah das Familiengericht den Unterhaltsanspruch nach § 1579 Ziffer 7 BGB als verwirkt an. Der frühere Ehemann verlangt nunmehr von seiner Ex-Frau, dass sie ihm die Kosten für eine elfmonatige Observation in Höhe von 60.000 Euro ersetzt.

Das Oberlandesgericht Schleswig stellte fest, dass die Ex-Frau die Kosten für die Observation in voller Höhe tragen muss. Die Einschaltung eines Detektivs sei zur Rechtsverfolgung notwendig gewesen, weil er ansonsten nicht den Nachweis für das eheähnliche Zusammenleben hätte erbringen können. Die Ehefrau habe ihm keine andere Wahl gelassen, weil sie das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft über einen Zeitraum von drei Jahren geleugnet habe. Die Detektivkosten seien auch nicht zu hoch gewesen. Ohne Einsatz des Detektivs hätte der Ehemann seiner Frau aufgrund ihres Alters bis zum Eintritt ins Rentenalter und darüber hinaus einen mindestens ebenso hohen Unterhalt leisten müssen.

OLG Schleswig vom 26.05.2005, Az. 15 WF 363/04

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