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Familienrecht - Unterhalt

Publiziert von:
RA Jens Grimmelijkhuizen
am 19.12.2005

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Vor der Scheidung spricht man von Trennungsunterhalt, nach der rechtskräftigen Scheidung vom Ehegattenunterhalt, auch Nachscheidungsunterhalt genannt.

Schon daran wird deutlich, dass die Scheidung unterhaltsrechtlich ein Einschnitt ist. Dies hat zur Folge, dass etwa ein Urteil, in dem ein Ehegatte dazu verurteilt wurde, Trennungsunterhalt zu zahlen, ab der Rechtskraft der Scheidung keine Wirkung mehr hat. Hier muss also der Unterhaltsempfänger sofort nach der Scheidung schriftlich zur Zahlung auffordern und - falls nicht freiwillig gezahlt wird - erneut klagen.

Wie lange die Unterhaltsverpflichtung nach der Scheidung besteht, hängt von vielen Faktoren ab.

Grundsätzlich geht das Gesetz zwar davon aus, dass nach der Scheidung jeder für sich selbst sorgen muss, jedoch sieht das Gesetz gleichzeitig so viele Ausnahmen von diesem Grundsatz vor, dass eine oft langjährige Unterhaltsverpflichtung faktisch die Regel ist.

Eine Unterhaltsverpflichtung besteht meist, wenn

  • gemeinschaftliche Kinder betreut werden müssen,
  • ein Ehegatte (meist die Frau) nicht mehr zur Arbeit verpflichtet werden kann, etwa weil sie dreißig Jahre Hausfrau war, die Kinder großgezog und keine Berufsausbildung hat,

  • ein Ehegatte wegen Krankheit nicht arbeiten kann,
  • ein Ehegatte keine angemessene Arbeit finden kann,
  • das eigene Einkommen nicht hoch genug ist, um den vollen Unterhaltsbedarf zu decken.

  • der Ehegatte sich aus- oder fortbildet, um nach dem Ende der Ausbildung ein eigenes Einkommen zu erzielen.

 

Bei alledem ist entscheidend, wie die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt waren und von welchen Zielen der gemeinsame Lebensplan der Eheleute ausging. Hier entscheiden die Gerichte in jedem Einzelfall nach Billigkeitsgesichtspunkten.

Ob der Ehegatte, der die gemeinsamen Kinder betreut, unterhaltsberechtigt ist, hängt - wie immer - von den Umständen des Einzelfalls ab.

Letztlich kommt es darauf an, ob man durch die Betreuung der Kinder gehindert ist, zu arbeiten. Dafür hat die Rechtsprechung Faustregeln entwickelt:

  • solange das jüngste Kind nicht das dritte Schuljahr besucht, ist eine Ganztagstätigkeit nicht zuzumuten.

  • ab dem 9-12 Lebensjahr des jüngsten Kindes ist grundsätzlich eine Halbtagstätigkeit zumutbar.
  • eine ganztägige Beschäftigung ist erst zumutbar, wenn das jüngste Kind 15-16 Jahre alt ist.

 

Aber es kommt hier immer sehr stark auf den Einzelfall an. Wenn etwa eines der Kinder nicht nur vorübergehend krank ist, so hat es einen erhöhten Betreuungsbedarf, so dass wahrscheinlich eine Berufstätigkeit nur sehr eingeschränkt möglich ist. Das Ganze kann dann wiederum anders zu beurteilen sein, wenn etwa die Ehefrau, die nun die Kinder betreut, auch schon während der Ehe ganztags gearbeitet hat.

Eine feste Altersgrenze für den Unterhalsanspruch wegen Alters gibt es nicht.

Das Erreichen des Rentenalters gilt nur als Richtlinie. Schwierig sind etwa solche Fälle, in denen Frauen, die älter als 50 Jahre sind, nach langjähriger Hausfrauentätigkeit ohne Ausbildung eine Arbeit suchen müssen.

Hier wird man zwar im Regelfall eine Arbeitsverpflichtung verneinen. Strategisch klug ist es, sich in diesen Fällen bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend zu melden und auch Bewerbungen zu verschicken, um so die Erfolglosigkeit der Erwerbsbemühungen im Streitfall dokumentieren zu können.

Unterhalt wegen Krankheit kann nur verlangt werden, wenn

  • die Krankheit schon zum Zeitpunkt der Scheidung bestand und der Unterhaltsberechtigte deshalb nicht arbeiten konnte oder

  • nach Beendigung der Kindererziehung so krank ist, dass er nicht mehr arbeiten kann oder

  • nach dem Ende der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung eine Erkrankung vorliegt, die eine Arbeitsaufnahme verhindert.

 

Zu Krankheiten zählen auch Alkoholmissbrauch und Medikamentenabhängigkeit.

Achtung: lässt der Unterhaltsberechtigte seine Krankheit nicht behandeln, kann er seinen Unterhaltsanspruch verlieren.

Der Unterhaltsbegehrende Ehegatte - meist die Frau - ist nach Ablauf des Trennungsjahres nicht gezwungen, jede Tätigkeit anzunehmen. Etwa muss die geschiedene Ehefrau eines Vorstandsvorsitzenden einer großen Aktiengesellschaft nicht als Putzfrau arbeiten. Jedoch muss sie ihr Bemühen nachweisen, eine angemessene Arbeitsstelle gesucht zu haben, damit sie den Unterhaltsanspruch nicht verliert.

Die Höhe des Unterhaltes richtet sich nach dem ehelichen Lebensstandard, der nach Möglichkeit erhalten bleiben soll.

Grundsätzlich steht dem Unterhaltsberechtigten die Hälfte des Gesamtnettoeinkommens zu. Allerdings wird der Kindesunterhalt vorab abgezogen, so dass sich das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen zunächst verringert. Auch sind ehebedingte Schulden, etwa für gemeinsame Anschaffungen, vom Nettoeinkommen abzuziehen. Was dann noch übrig bleibt, wird in die Unterhaltsberechnung eingestellt.

Damit der Unterhaltsverpflichtete nicht die Lust am arbeiten verliert, erhält er einen so genannten Erwerbstätigkeitsbonus. Es wird also nicht einfach das Unterhaltsrelevante Nettoeinkommen durch zwei geteilt, sondern der Unterhaltsberechtigte erhält nur 3/7 beziehungsweise 2/5 (das ist in Deutschland regional unterschiedlich) des Einkommens.

Beispiel:

Nettoeinkommen Ehemann: 2000 Euro.
Abzuziehender Kindesunterhalt: 317 Euro.
Es bleiben 1683 Euro.

Einkommen Ehefrau: 0 Euro

Der Frau stehen 3/7 von 1683 Euro zu.
Unterhaltsberechnung: 1683 : 7 x 3 = 721 Euro.

Hat die Frau ein Einkommen von 500 Euro, berechnet sich der Unterhaltsanspruch wie folgt (Differenzmethode):

1683 - 500 = 1183 : 7 x 3 = 507 Euro

Welche Einkommensbestandteile im Einzelfall in die Unterhaltsberechnung eingestellt werden, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Bei Nichtselbständigen ist das Einkommen der vergangenen zwölf Monate zu berücksichtigen, wobei auch das Urlaubs- und Weihnachtsgeld und eventuelle weitere Gehaltssonderzahlungen, etwa Gratifikationen, auf zwölf Monate umgerechnet werden.

Bei Selbständigen wird aus den Bilanzen der letzten drei Jahre der Monatsdurchschnitt gebildet.

Auch Mieteinnahmen oder Einkünfte aus Vermögen (Zinsen, Dividende) sind hinzuzurechnen. Steuererstattungen zählen ebenfalls zum Einkommen. Der Unterhaltsverpflichtete ist verpflichtet, über seine Einkommensverhältnisse umfassend und unter Vorlage von Belegen Auskunft zu erteilen. Weigert er sich, so kann Auskunftsklage erhoben werden.

Bitte beachten Sie, dass das Unterhaltsrecht eines der schwierigsten Rechtsgebiete überhaupt ist. Selbst bei scheinbar einfachen Sachverhalten sind so viele Einzelheiten zu beachten, dass es ohne genau Kenntnis des Einzelfalles nicht möglich ist, das Ergebnis vorauszusagen. Auch ist jede Entscheidung eines Gerichts eine Einzelfallentscheidung, so dass Sie vorsichtig sein sollten, einen Fall von dem Sie hören auf Ihren zu übertragen. Die Richter haben zudem in vielen Fällen einen Ermessensspielraum, so dass der Ausgang gerade Ihres Unterhaltsprozesses häufig schwer voraussagbar ist.

Stand: 19.12.2005