Familienrecht - Scheidung mit Auslandsbezug
Publiziert von:
RA Jens Grimmelijkhuizen
am 21.11.2005
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Um den beliebtesten Irrtum direkt zu Anfang zu beseitigen: es ist völlig egal, wo man geheiratet hat.
Auch wenn man im Ausland geheiratet hat, kann man sich in Deutschland scheiden lassen. Und das anzuwendende Scheidungsrecht bestimmt sich nicht nach dem Ort der Eheschließung.
Sondern nach einem nicht ganz einfachen System, dass sogar vielen Juristen Schwierigkeiten macht:
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Wenn beide Ehegatten eine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben ist es einfach, dann gilt das Recht des Staates, denen beide angehören.
Also wenn zwei in Deutschland lebende Türken sich hier in Deutschland scheiden lassen wollen, wendet das deutsche Gericht türkisches Scheidungsrecht an.
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Wenn einer der Ehegatten während der Ehezeit die Staatsbürgerschaft gewechselt hat, gilt grundsätzlich weiterhin das Recht des Staates, dem die Ehegatten zuletzt gemeinsam angehörten.
Schöne Regel. Aber es gibt Ausnahmen. Etwa bei den bereits erwähnten beiden Türken. Wenn die Frau während der Ehe Deutsche geworden ist, wäre eigentlich weiterhin türkisches Recht anzuwenden. Doch hinterhältigerweise sagt das türkische Recht, dass in diesen Fällen das Recht des Wohnsitzes der beiden Ehegatten anzuwenden ist . Also verweist das türkische Recht ganz heimlich still und leise in das deutsche Recht.
Deshalb spricht man auch von einer versteckten Rückverweisung.
Dies kann theoretisch in allen Rechtsordnungen vorkommen, so dass man hier gut aufpassen muss, nicht plötzlich das völlig falsche Recht anzuwenden.
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Wenn es nun keine gemeinsame Staatsangehörigkeit als Anknüpfungspunkt gibt, ist das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes anzuwenden.
Also wird ein in Deutschland wohnendes thailändisch-französisches Paar in Deutschland nach deutschem Recht geschieden. Dabei reicht es auch für die Anwendbarkeit des deutschen Rechtes, wenn nur noch einer der Ehegatten in Deutschland wohnt (und der andere etwa wutschnaubend wieder nach Frankreich gezogen ist).
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Wenn es sonst keinen Anknüpfungspunkt gibt, ist das Recht des Staates anzuwenden, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.
Hierfür ist es schon schwer ein einfaches Beispiel zu finden. Denkbar wäre folgender Fall: F(rau) und M(ann) haben noch zu Saddam Husseins Zeiten im Irak geheiratet. Wegen politischer Verfolgung verließ M den Irak und ging in die USA. Nach dem Sturz Saddams war F im Irak der geschlechtsspezifischen Verfolgung durch islamische Fundamentalisten ausgesetzt, floh deshalb nach Deutschland und wurde als Asylberechtigte anerkannt.
Keiner der Eheleute will die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herstellen. Beide haben den Flüchtlingsstatus nach der Genfer Menschenrechtskonvention. Somit haben die Eheleute keine gemeinsame Staatsangehörigkeit und auch keine frühere gemeinsame Staatsangehörigkeit. Für M gilt das Recht des amerikanischen Bundesstaates, in dem er sich aufhält, für F deutsches Recht. Hier würde man zu dem Ergebnis kommen, dass wegen der kulturellen und religiösen Verbundenheit und der gemeinsamen Sprache irakisches Recht anzuwenden ist.
Auf diese Weise lässt sich also mit etwas Mühe das anzuwendende Scheidungsrecht finden.
Allerdings ist im Hinblick auf das Unterhaltsrecht zu beachten, dass für den Zeitraum von der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes gilt. Erst nach der rechtkräftigen Scheidung bestimmt sich der zu leistende Geschiedenenunterhalt nach dem angewendeten Scheidungsrecht.
Beispiel: Lassen sich zwei in Deutschland lebende Türken hier scheiden, gilt für den Trennungsunterhalt deutsches Recht. Für den nachehelichen Unterhalt jedoch türkisches Recht.
Eine weitere wichtige Besonderheit ergibt sich hinsichtlich des Güterrechts (als der Entscheidung über die Zuordnung und Verteilung des Vermögens der Ehegatten). Hier gilt das Recht weiter fort, welches zum Zeitpunkt der Eheschließung maßgeblich war (Unwandelbarkeit des Güterstandes).
Beispiel: Ein russisches Paar hat in Moskau geheiratet und ist dann nach einigen Jahren der Ehe in Russland auf Dauer nach Deutschland gezogen. Beide Ehegatten haben die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen. Im Falle der Scheidung gilt dann deutsches Scheidungsrecht, jedoch richtetet sich die Auseinandersetzung über das Vermögen weiterhin nach russischem Recht.
Da somit bei Ehepaaren mit internationalem und/oder binationalem Hintergrund die Gefahr besteht, dass ein Recht zur Anwendung kommt, zu dem die Ehegatten keinen Bezug mehr haben und/oder das für sie nachteilig ist, kann es vorteilhaft sein, wenn die Ehegatten in einem notariellen Ehevertrag das anzuwendende Recht wählen.
Hier ist aber eine eingehende Prüfung für jeden Einzelfall notwendig.
Sofern aus einer internationalen Ehe Kinder hervorgegangen sind, richtet sich der Kindesunterhalt und das Sorgerecht nach dem Recht des ständigen Aufenthaltsortes, also solange sich das Kind in Deutschland aufhält, nach deutschem Recht.
Stand: 21.11.2005
