Die Geldanlage für Mündel ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden, inländischer Grundstücke festverzinsliche Bundeswertpapiere und Papiere deutscher Bundesländer, Pfandbriefe und Kommunal-Obligationen, die von der Bundesregierung als mündelsicher eingestuft sind, kommen als Anlageform in Frage.
Prokurist B. wurde arbeitsunfähig, als er plötzlich anfing Stimmen zu hören. Manchmal sagen sie dem heute 60-Jährigen, er solle sein kleines, geerbtes Vermögen spenden. Er ist dann geneigt, das zu tun. Darum hat er einen Betreuer, Gerold Oeschger, der das Geld mündelsicher verwaltet. Oeschger ist Bundesvorstand im Verband freiberuflicher Betreuer in Berlin. Er weiß, dass Herr B. kein Einzelfall ist: “1,1 Millionen Bürger in Deutschland haben einen gesetzlichen Betreuer. Minderjährige nicht eingerechnet. Und weil chronische psychische Krankheiten zunehmen, werden es immer mehr”, so Gerold Oeschger. Oeschger rät, für den Notfall in einer Vorsorgevollmacht festzulegen, wer sich um die Finanzen kümmern soll.
Dazu sollte man die Betreuungsbehörde, den Notar oder Anwalt um Rat fragen, denn formlose Vollmachten werden von den Banken nicht akzeptiert. Aber selbst mit einer ordentlichen Vorsorgevollmacht kann es Probleme geben.
Johannes Fiala, Bankkaufmann und Anwalt in München, erzählt aus der Praxis: “Das Geld wird häufig aus Unwissenheit schlecht investiert. Dann muss der Betreuer mit Nachfragen von den Erben des Mündels rechnen.” Denn obwohl die mündelsichere Geldanlage im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist und vor allem sicher sein soll, heißt das nicht, dass das Vermögen auf dem Sparbuch richtig liegt. “Es kommt darauf an”, so Fiala, “die maximale Rendite bei minimalem Risiko herauszuholen.” Und das gehe nur, wenn man neben Bundesschatz- oder Pfandbriefen so genannte anderweitige Anlagen ins Auge fasse. Die Tendenz geht bei größerem Vermögen in Richtung offene Immobilien-, Renten- oder Aktien-Fonds, denn Ziel ist es, das Vermögen zu mehren. Gelingt das dem Betreuer nicht, haftet er - zumindest wenn er professionell tätig ist. “Die Haftungsfrage kann aber auch Laienbetreuer betreffen. Nur in einigen Bundesländern sind sie bis etwa 25.000 Euro versichert”, weiß Fiala.
Laienbetreuer werden bestellt, bekommen einen Ausweis und werden auf Wunsch vom Vormundschaftsgericht über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt. Wer dagegen für seine Verwandten aus Gefälligkeit einspringt, hat eine so genannte reduzierte Haftung. Das kann bedeuten, dass der Schaden nicht ersetzt werden muss.
Stand: 16.06.2004
