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Familienrecht - Nichteheliche Lebensgemeinschaft II

Publiziert von:
RA Willi Wamper
am 30.08.2005


Nichteheliche Lebensgemeinschaft II

Probleme des Gesetzesrechts - Auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft sind die einschlägigen Vorschriften des Eherechts nicht anwendbar.

Auch eine sinngemäße Anwendung scheidet aus, da die Partner sich ja gerade nicht als Ehepartner verstehen wollen.

So hat ein nichtehelicher Partner im Gegensatz zum Ehepartner beispielsweise kein gesetzliches Erbrecht beim Tod des anderen oder Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Auch kommen nichteheliche Lebenspartner nicht in den Genuss gesetzlich gewährter Steuervorteile, die aber Ehepaaren regelmäßig zustehen.

Abgelehnt wird die Anwendbarkeit der Vorschriften, die den Familienunterhalt, den Trennungsunterhalt, den nachehelichen Unterhalt, den Versorgungsausgleich und den Zugewinnausgleich regeln.

Demnach entsteht bei der Trennung nichtehelicher Lebenspartner kein Unterhaltsanspruch. Jedoch kann der Mutter eines nichtehelichen Kindes unter Umständen ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zukommen.

Bestimmte gesetzliche Vorschriften berücksichtigen die Beziehungen zu Familienangehörigen, Angehörigen, Verwandten und Verschwägerten. Diese Paragrafen können aufgrund ihres Ausnahmecharakters auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zumeist nicht angewandt werden. Dies gilt insbesondere für die strafrechtliche Angehörigeneigenschaft und das strafrechtliche Zeugnis- und Eidesverweigerungsrecht.

Oft erbringen die Partner bestimmte Leistungen, um zum Aufbau der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beizutragen, beispielsweise die Rückzahlung eines Darlehens. Dann stellt sich die Frage, ob diese Leistungen zurückgefordert werden können, wenn die Gemeinschaft später scheitert.

Das bürgerliche Gesetzbuch setzt in diesen Fällen allerdings voraus, dass der mit der Leistung verfolgte Zweck verfehlt wurde.

Doch gerade dies dürfte bei nichtehelichen Gemeinschaften nicht der Fall sein, da in der Regel vereinbart wird, dass mit beiderseitigen Leistungen eine Lebensgemeinschaft aufgebaut wird. Und mit der Verwendung der Leistung für die Ehelebensgemeinschaft wurde der Zweck ja erfüllt und nicht verfehlt.

Anspruch auf das so genannte Arbeitslosengeld II haben erwerbsfähige Hilfsbedürftige, die das 15. Lebensjahr erreicht, aber das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II erhalten darüber hinaus auch Personen, die mit den erwerbsfähigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zu einer solchen Bedarfsgemeinschaft gehört auch der mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebende Partner. Damit ist er Berechtigter nach § 7 Sozialgesetzbuch II und kann Leistungen beziehen. Allerdings wird auch sein Einkommen und Vermögen im Rahmen der Frage, ob Hilfebedürftigkeit vorliegt, berücksichtigt.

Nach § 20 Sozialgesetzbuch XII dürfen Personen, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten.

Also führt diese Bestimmung im Ergebnis dazu, dass das Einkommen und das Vermögen des einen die Hilfebedürftigkeit des anderen Partners aufheben oder einschränken. Im Sozialhilferecht gelten nunmehr die gleichen Grundsätze wie im Rahmen der Arbeitslosenhilfe. Umstritten ist im Hinblick auf die im Grundgesetz garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung, ob der Hilfebedürftige den Hausbesuch von Mitarbeitern des Sozialamtes zur Ermittlung des Sachverhalts zu dulden hat. Die fehlende Einwilligung des Hilfebedürftigen wird aber wohl dazu führen, dass berechtigte Zweifel an der Hilfebedürftigkeit bestehen.

Stand: 30.08.2005