Familienrecht - Nichteheliche Lebensgemeinschaft I
Publiziert von:
RA Willi Wamper
am 30.08.2005
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Rechtsprobleme der nichtehelichen Lebensgemeinschaft - Probleme im Bereich des Vertragsrechts
Keine Frage, die klassische Ehe hat in den letzten Jahren Konkurrenz bekommen. Denn immer mehr Paare leben ohne Trauschein zusammen. Doch auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften können sich komplizierte rechtliche Probleme ergeben: Wer haftet für die Miete? Können durch das nichteheliche Zusammenleben Unterhaltspflichten begründet werden? Wer erlangt das Eigentum an den neuen Möbeln? Dann stellt sich die Frage, welche Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen.
Fest steht: Vom Gesetzgeber wird die Ehe als Idealtyp der Familie angesehen. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht die nichteheliche Lebensgemeinschaft einmal als “typische Form des sozialen Lebens” bezeichnet.
Womit die obersten deutschen Richter klar zum Ausdruck gebracht haben, dass der Gesetzgeber den immer stärkeren Trend der Individualisierung der Lebensverhältnisse respektieren muss. Folglich steht den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaften auch ein gewisses Maß an Rechtsschutz zu. Unter Juristen ist jedoch umstritten, welchen Umfang dieser rechtliche Schutz hat.
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Eine Meinung siedelt das nichteheliche Zusammenleben außerhalb der Rechtsordnung an, soweit das möglich ist. Selbst die Anwendung des allgemeinen bürgerlichen Rechts soll im Rahmen des nichtehelichen Zusammenlebens auf ein Minimum reduziert werden.
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Nach einer zweiten Ansicht soll das nichteheliche Zusammenleben wegen der Ähnlichkeiten von Ehe und nichtehelicher Gemeinschaft den Rechtsvorschriften der Ehe angeglichen werden. Dann würden die Rechtswirkungen hier eheähnlich sein.
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Nach einer vermittelnden Meinung können Ehe und nichteheliche Gemeinschaft zwar nicht gleichgesetzt werden, die nichteheliche Gemeinschaft muss unter unserer Rechtsordnung aber ebenfalls in vollem Maße Geltung haben.
Doch wie sieht der Rechtsschutz nun im Einzelnen aus? Dazu beleuchten wir zuerst das Vertragsrecht.
Selbstverständlich steht es den nichtehelichen Lebenspartnern frei, ihre Rechtsbeziehung durch Vertrag zu regeln. Allerdings ist zu beachten, dass die Vereinbarungen sittenwidrig und damit unwirksam sein können.
Vereinbarungen können gegen die guten Sitten verstoßen, wenn die Selbstbestimmung eines Partners in unzulässiger Weise im höchstpersönlichen Bereich eingeschränkt wird. So kann zum Beispiel eine Frau nicht zum Gebrauch empfängnisverhütender Mittel verpflichtet werden. Sittenwidrig ist auch eine Abfindungsvereinbarung, welche nur für den Fall der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft getroffen wurde, wenn sie den Charakter einer Vertragsstrafe hat.
Neben ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarungen gibt es auch noch die Möglichkeit, stillschweigend Verträge abzuschließen.
Dies dürfte in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aber eher die Ausnahme sein. Hieraus kann man aber nicht schließen, dass auf diese Weise keine rechtlichen Bindungen entstehen können. Denn auch in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen die Regeln über stillschweigend abgeschlossene Verträge zum Tragen.
Beispiel: Der eine Partner nutzt die dem anderen Partner gehörende Garage und zahlt dafür ein monatliches Entgelt. Hier liegt auch ohne schriftliche oder mündliche Abmachung ein rechtswirksames Mietverhältnis vor.
Wichtig: Wenn ausdrückliche Abreden nicht bestehen, werden persönliche und wirtschaftliche Leistungen der Partner nicht miteinander abgerechnet, sondern gelten ersatzlos von demjenigen Partner als erbracht, der dazu in der Lage ist.
Ob dies auch für Zuwendungen an den anderen Partner für dessen Lebensbereich gilt, ist mehr als fraglich.
Stand: 30.08.2005
