Familienrecht - Kindesabstammung
Publiziert von:
RAin Romy Ortel
am 26.08.2005
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Abstammung bezeichnet regelmäßig die biologische Herkunft eines Abkömmlings aus der Reihe der Vorfahren durch die genetische Verbindung.
Bis in das Jahr 1998 hinein hatte ein Kind entweder den Status eines ehelichen oder eines nichtehelichen Kindes. Diese Unterscheidung bezog sich allerdings lediglich auf das Verhältnis des Kindes zu seinem Vater. Die Mutter war hiervon nur mittelbar betroffen. Diese globale Unterscheidung – nämlich ob die Eltern miteinander verheiratet waren oder nicht - wirkte sich vielfältig aus, und führte zu einer nicht ohne weiteres zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung im Rahmen des Familien - und Erbrechts.
Erst durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz und die Kindschaftsrechtsreform wurde mit Wirkung zum 01.07.1998 die Unterscheidung aufgehoben. Insbesondere um eine Diskriminierung von Kindern zu vermeiden, die außerhalb der Ehe geboren sind. Eine komplette Gleichstellung ist jedoch nicht in allen Bereichen erfolgt. Im Bereich des Abstammungsrechts selbst sowie zum Beispiel im Unterhalts- und Sorgerecht wird nach wie vor darauf abgestellt, ob die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind.
Recht auf Kenntnis der Abstammung
Jedes Kind hat ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung. Somit hat das nichteheliche Kind grundsätzlich einen Auskunftsanspruch gegen seine Mutter auf Benennung des leiblichen Vaters. Die Wahrung der Intimsphäre der Mutter tritt hinter den Auskunftsanspruch des Kindes zurück. Dem Jugendamt steht hingegen als Amtspfleger oder Beistand dieser Anspruch nicht zu. Jedoch kann die Weigerung der Mutter den Namen des Vaters zu benennen, zu einer Verwirkung des Anspruchs auf Leistung von Unterhaltsvorschuss führen. Da auch hier das Recht der Mutter hinter den Erstattungsanspruch der Solidargemeinschaft zurücktritt.
Abstammungsnachweis
Der Abstammungsnachweis wird im Rechtsverkehr durch die von den Standesämtern geführten Register und den darauf beruhenden Urkunden geführt. Die Anerkennung beziehungsweise die gerichtliche Feststellung des Abstammungsverhältnisses haben konstitutive Wirkung. Die Beurkundung im Abstammungsregister ist jedoch lediglich deklaratorischer Natur.
Zuordnung des Kindes zum Mann als Vater
Die Vaterschaft im Rechtssinne, das heisst die Zuordnung des Kindes zu einem Mann als Vater erfolgt gemäß der abschließenden Regelungen des § 1592 Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB):
-
wenn der Mann zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist oder
- er die Vaterschaft anerkannt hat oder
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dessen Vaterschaft in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt wurde.
Die genetische Vaterschaft führt nur dann zu einer Vaterschaft im Rechtssinne, wenn der Erzeuger im maßgebendem Zeitraum, das heisst im Zeitpunkt der Geburt des Kindes, mit der Mutter verheiratet war.
Liegt eine Ehe nicht vor folgt die rechtliche Zuordnung der genetischen Vaterschaft nur dann, wenn der Erzeuger die Vaterschaft anerkennt oder gerichtlich als Vater festgestellt wurde. Grundsätzlich darf ein Mann als Vater nur angesehen werden, wenn eine der genannten drei Voraussetzungen vorliegt. Diese schließen sich gegenseitig aus.
Zuordnung zum Ehemann der Mutter
Der Mann, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist, wird dem Kind von Gesetzes wegen automatisch als Vater zugeordnet. Es ist unerheblich, ob die Ehe aufhebbar ist beziehungsweise später aufgehoben wird oder die Eheleute längere Zeit getrennt leben und ein Dritter die Vaterschaft anerkennt. Ein Mann wird auch dann gesetzlicher Vater durch die Ehe mit der Mutter, wenn es offenbar unmöglich ist, dass die Frau das Kind von ihm empfangen hat. Sofern der Ehemann vor Geburt des Kindes verstirbt wird das Kind dem Verstorbenen zugerechnet, sofern die Empfängniszeit mindest teilweise in der Ehe liegt.
Zur europäischen Rechtsvereinheitlichung wurde die Empfängniszeit auf 300 Tage einheitlich festgesetzt.
Im Falle der Wiederverheiratung einer Mutter ist ein Kind üblicherweise dem neuen Ehemann zuzurechnen, sofern unmittelbar nach der Auflösung der ersten Ehe die zweite Ehe eingegangen wurde und trotzdem das Kind nach der Dreihundert-Tage-Regelung noch vom ersten Ehemann stammen könnte.
Die Zuordnung des Kindes zum Ehemann der Mutter erfolgt nach § 1599 Absatz 2 BGB dann jedoch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages aber vor rechtkräftiger Scheidung geboren wurde, ein anderer Mensch wenigstens ein Jahr nach Rechtskraft des Scheidungsurteil die Vaterschaft anerkennt und der vermeintliche Vater, das heisst der (geschiedene) Ehemann sowie die Mutter zugestimmt haben. Die Anerkennung des tatsächlichen genetischen Vaters ist schon möglich während die Ehe der Mutter mit dem anderen Mann noch besteht . Sie ist aber bis zur Rechtskraft der Scheidung schwebend unwirksam. Die Zustimmung von Ehemann und Mutter müssen nicht innerhalb der Jahresfrist erfolgen.
Zuordnung durch Anerkennung
Sofern die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erfolgt die Zuordnung des Kindes zu seinem Vater durch eine positive Feststellung mit der Anerkennung. Eine Legitimation durch eine nach Geburt erfolgte Eheschließung ist im Gesetz nicht mehr vorgesehen. Das Kind muss dann trotz der späteren Heirat der Eltern von seinem Vater anerkannt werden. Die Anerkennung muß öffentlich beurkundet werden, welche durch den Notar, das Amtsgericht, den Standesbeamten oder üblicherweise durch das Jugendamt erfolgen kann. Im Ausland ist hierfür der deutsche Konsularbeamte zuständig. Die Richtigkeit der Vaterschaftsanerkennung wird nicht überprüft.
Der genetische Vater kann die Vaterschaft nur anerkennen, wenn selbige durch den Ehegatten der Mutter erfolgreich angefochten oder das Kind von einer nichtverheirateten Mutter geboren wurde.
Die Anerkennung kommt nur dann in Betracht, wenn nicht schon eine andere Vaterschaft besteht, da die drei Zuordnungstatbestände des § 1592 BGB sich gegenseitig ausschließen. Die Anerkennungserklärung ist bedingungs- und befristungsfeindlich jedoch gilt die Ausnahme, dass die Anerkennung von der wirksamen Anfechtung der Vaterschaft des Ehemannes abhängig gemacht wird. Die Anerkennung kann schon vor der Geburt des Kindes erklärt werden, was den Vorteil hat, dass die Eltern dann bereits vor Geburt Sorgeerklärungen abgeben und mit der Meldung der Geburt den Geburtsnamen gemeinsam bestimmen können.
Die Wirksamkeit der Anerkennung ist von der Zustimmung der Mutter abhängig. Steht der Mutter die elterliche Sorge für das Kind nicht zu, so ist zusätzlich die Zustimmung des Kindes notwendig. Die Zustimmung der Mutter ist ihr originäres Recht und nicht Teil der Ausübung der Sorgezuständigkeit für das Kind.
Somit kann die Mutter die Vaterschaftsanerkennung blockieren.
Hier bleibt dem Kindesvater dann nur noch die Möglichkeit der Klage auf Feststellung der Vaterschaft. Außerdem kann die Mutter unterdessen der Anerkennung eines anderen Mannes zustimmen und so den leiblichen Vater, der dann nicht zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt ist, von seiner Stellung ausschließen, da eine andere Vaterschaft festgestellt ist.
Die zu einer Anerkennung der Vaterschaft erforderlichen Erklärungen richten sich - obschon sie Willenserklärungen sind - ausschließlich nach den §§ 1594 ff. BGB. Die Vorschriften aus dem Allgemeinen Teil bieten keine Möglichkeit des Widerrufs der Erklärung. Allein das Vorliegen eines Restitutionsgrundes oder eines Abänderungsgrundes und die missbräuchliche Berufung auf das Anerkenntnis sollen nach Auffassung des Oberlandesgerichts Brandenburg den Widerruf gestatten.
Bereits mit der Abgabe der Anerkenntniserklärung durch den Vater treten einige Rechtswirkungen ein. Hierzu zählt die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung an die Mutter und die Möglichkeit der Anordnung der Unterhaltszahlung für das Kind durch einstweilige Verfügung.
Zuordnung durch gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
Die letzte Möglichkeit der Zuordnung eines Kindes zu seinem Vater ist die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft. Diese Feststellung erfolgt nur nach den Regelungen nach §§ 640 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Die Möglichkeit einer Inzidenterprüfung im Rahmen eines Unterhaltsprozesses zum Beispiel ist nicht gegeben. Das Gericht hat die Mittel der modernen Begutachtung, wie Blutgruppengutachten und DNA-Analyse von Amts wegen auszuschöpfen. Die Blutentnahme ist zu dulden. Wer die Begutachtung verhindert, kann so behandelt werden, als hätte selbige keine Zweifel ergeben.
Für die Vaterschaftsfeststellungsklage gibt es grundsätzlich keine Frist.
Hat das Kind weder auf Grund der Ehe noch eines Anerkenntnisses einen Vater, kann jederzeit der Erzeuger gerichtlich festgestellt werden. Besteht dagegen eine Vaterschaft, so muß diese zunächst beseitigt werden. Hierfür jedoch bestehen Anfechtungsfristen von 2 Jahren nach § 1600 b BGB. Bei deren Versäumung ist die gerichtliche Feststellung der wirklichen Vaterschaft blockiert.
Daher besteht für die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung als dritte Möglichkeit der Zuordnung eine mittelbare Befristung.
Das Urteil stellt ab Rechtskraft mit Wirkung für und gegen alle fest, dass der als Vater festgestellte Mann der biologische Vater des Kindes ist. Die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung ist bei einem nichtehelichen Kind Voraussetzung für alle Ansprüche gegen den nichtehelichen Vater. Die übergegangenen Ansprüche, zum Beispiel auf Unterhalt, können rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Vaterschaft für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Auch der Anspruch auf Kindergeld besteht rückwirkend.
Stand: 26.08.2005
